{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-05_1_StR_495_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-05","aktenzeichen":"1 StR 495/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"&Y,\n\n4_StR 495/54 304 065\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Peter E aus <-> sun,\n\ndort geboren am 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Notzucht\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr: Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsrat bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «zB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 22. Juni 1954\nwird verworfen.\nDie seit dem 23. Juni 1954 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nAyu\n\nGründe:\n\nt\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Tateinheit\nmit Nötigung zur Unzucht lässt keinen Rechtsverstoss erkennen.\nDer festgestellte Sachverhalt erfüllt die Vorschriften der\n88 177, 43, 176 Abs 1 Nr 1, 73 StGB. In dieser Beziehung\ngreift die Revision das Urteil nicht an.\n\nAber auch die Vorschrift des § 51 StGB ist beachtet worden. Der Angeklagte ist geistig zurückgeblieben und aus diesem Grunde schon an sich vermindert zurechnungsfähig (§ 51\nAbs 2 StGB). Die Strafkammer stellt ausserdem eine zur Tat-\n\nzeit wesentlich geminderte Hemmungsfähigkeit fest. Zurechnungs-\n\nunfähigkeit schliesst sie in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen aus.\n\nHiergegen wendet sich die Revision vergeblich, Allerdings ergibt sich allein daraus, dass jemand planmässig\nhandelt oder in äusserlich georäneter Weise vorgeht, kein\nzwingender Schluss auf seine Zurechnungsfähigkeit (vgl BGHSt\n1, 384), sofern nämlich der Täter, soweit sich dies getrennt\nfeststellen lässt (vgl Kurt Schneider, Die Beurteilung der\nZurechnungsfähigkeit, 1948), nur das Hemmungsvermögen vorübergehend eingebüsst hat. Anderseits besteht aber kein Rechtssatz, der es dem Tatrichter verbietet, der Art und Weise, wie\nder Täter vor, bei und nach der Mat vorgeht und sich verhält,\nbei der Beweiswürdigung gebührende Beachtung zu schenken. Die\nBerücksichtigung dieser Umstände gehört zu der gesetzlich gebotenen umfassenden Beweiswürdigung. Fehlerhaft wäre nur die\nAnnahme, planmässiges, äusserlich geordnetes Verhalten\nschliesse Zurechnungsunfähigkeit schlechthin und stets aus.\n\nDavon kann hier jedoch keine Rede sein. Dem Urteil zufolge hat der Angeklagte den Tattag über Karten gespielt und\ndabei \"reichlich Alkohol genossen\". Die überfallene Frau HB\n\n——\n\nvun om\n\n- 3 -\n\nhat zur Tatzeit \"keine Zeichen von Trunkenheit\" an ihm wahrgenommen. Die Feststellungen über den Tathergang und das unmittelbar vorhergehende Verhalten des Angeklagten bieten keinen\nAnhalt dafür, dass die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte sei nur vermindert zurechnungsfähig gewesen, auf Rechtsirrtum beruht. Auch sonst bietet das angefochtene Urteil keine\nStütze dafür, dass das Landgericht bei diesem häufig vorkommenden Sachverhalt rechtlich geirrt hat. Dass der Angeklagte charsk\nterlich schwach entwickelt und schon aus diesem Grunde vermindert zurechnungsfähig ist, legt das Landgericht dar:\n\nDie Revision war daher zu verwerfen.\n\nDr. Peetz Mantel Hülle\n\nDr. Augustin Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/1-str-495-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/1-str-495-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:38.266910+00:00"}}