{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-05_1_StR_319_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-05","aktenzeichen":"1 StR 319/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"73\n\n2506 051\n\nu mn. mut une hm any Tem aan mann Bar Garen\n\nIm Namen des Volkes\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Handelsvertreter Samuel K 0) aus\n1 geboren am «> 1903 in E\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\ner ’\n« % “ ”\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n. als Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestel.lter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Deggendorf vom 1. März 1954 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels zu tragen.\n\nDem Angeklagten wird die seit 2. März 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate über-\n\nsteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nRER)\nEN\n\nPan\n\nPur;\nA\n\nGründe?\n\nMabnlnder TErep mr Umner ur Dyer nme mern mu man num\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzter Beihilfe zum\nTotschlag in wenigstens 17 Fällen zu acht Jahren Zuchthaus\nund Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon zehn Jahren verurteilt worden; von der Untersuchungshaft\nsind ihm zwei Jahre angerechnet worden. Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat er durch Organisation eines\nSpitzelsystems und führende Betätigung als Spitzel daran mitgewirkt, daß mindestens 17 Häftlinge des Konzentrationslagers\nSEE , in dem er selbst als Berufsverbrecher untergebracht war und von der Gestapo zum TLagerältesten gemacht\nwurde, ohne gerichtliches Verfahren, teils ohne vorheriges\nVerhör, teils nach \"verschäfter\" Vernehmung erschossen wurden.\n\nSeine auf Verletzung von Vorschriften des sachlichen\nund des Verfahrensrechts gestützte Revision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrügen.\n\n1. Nicht durchgreifen kann der Einwand, die Sache sei\nbereits durch das Spruchkammerverfahren rechtskräftig erledigt; der Beschwerdeführer dürfe daher nicht nochmals bestraft werden, Es bedarf keines Eingehens auf den Unterschied\nzwischen dem Verfahren auf Grund des Befreiungsgesetzes, in\ndem der Angeklagte als Aktivist mit Sühne für die sich aus\nseiner Betätigung im Lager Sum ergebende Unterstützung des Nationalsozialismus belegt worden ist, und dem\nStrafverfahren, in dem er wegen Verfehlungen gegen das allgemeine Strafrecht zur Rechenschaft gezogen wird. Mit Recht\nhat das Schwurgericht den Art 22 Befr@ herangezogen, der\ndie strafrechtliche Verfolgung von Personen, die nach dem\n\nPre\n\na ;\nRe\n\n» sn fa x\nDEE De A\n\nDR 52\n\nBefreıungsgesetz abgeurteilt wurden, yorbehäl.t,Die Bestimmung steht im Einklang mit dem Bundesrecht, das in Art 139\nGrund@ bestimmt, daß die zur \"Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und Militarismus\" erlassenen\nRechtsvorschriften vom Grundgesetz nicht berührt werden. Demnach kann sich der Angeklagte auch nicht auf Art 105 Abs 3\nGrundG berufen, ganz abgesehen davon, daß er von der Spruchkammer nicht’ auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verurteilt worden ist (vgl auch Art 184 der Bayerischen Verfassung von 1946), \\\n\n2. Es trifft zu, daß § 22 Nr 5 StPO dadurch verletzt wort\nden ist, daß Landgerichtsrat Kg. nachdem er in der Haupt- .\nverhandlung als Zeuge vernommen worden war, den Zeugen Dr:\nco als beauftragter Richter vernommen hat. Da der Gegenstand der Aussage dieses Zeugen durch andere Beweismittel\neindeutig festgestellt worden ist, ist es auszuschließen, daß,\ndas Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht (§ 337 Abs 1”.\nStPO); dazu kommt, daß der beigeordnete Verteidiger des Angeklagten bei der Vernehmung des Zeugen keine Einwendungen gegen die Art der Vernehmung erhob - und der Angeklagte selbst\nebenso wie sein Verteidiger in der Hauptverhandlung am 25.Februar 1954 der Verlesung der Vernehmungsniederschrift ausdrücklich zustimmten. Der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nNr 2 StPO liegt nicht vor, da Landgerichtsrat Kg nicht\nbei dem Urteil mitgewirkt hat.\n\n3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, eS habe entge- *\ngen einer in der Hauptverhandlung abgegebenen Erklärung ein B\nGeschworener mitgewirkt, der an dem Urteil der Spruchkammer\nDeggendorf gegen ihn beteiligt gewesen sei, ist durch die Er-.\nklärung des Oberstaatsanwalts in Deggendorf widerlegt. Danach .\n\nN >\nPR Er ER Ze\n\nnr\"\nA\n\nist der Geschworene Karl sr aus Offenburg nicht wesenseins mit dem Spruchkammerbeisitzer gleichen Namens aus\nMetten.\n\n4, Der Angeklagte wendet sich gegen den Beschluß des\nSchwurgerichts, durch den sein Antrag, den Sachverständigen\nDr.Schlund als befangen abzulehnen, zurückgewiesen wurde.\nZur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hatte er vorgebracht,\ndaß der Sachverständige ihn während der Beobachtungszeit in\nder Heil- und Pflegeanstalt | auf der Schwerst-Irrenstation untergebracht habe, wo er unwürdigen Belästigungen durch die Kranken ausgesetzt gewesen seis Eine Befangenheit des Sachverständigen könnte aus dem: Vorbringen nur hergeleitet werden, wenn der Sachverständige sich gegen berechtigte Beschwerden des Angeklagten verschlossen hätte. Er\nhat aber in der Hauptverhandlung erkiärt, daß die Unterbringung des Angeklagten in der Schwerst-Irrenabteilung aus Sicherheitsgründen erfolgt ist, daß ihm, dem Sachverständigen,\naber troiz wiederhcelter Untersuchungen und Befragungen niemals eine Beschwerde des Angeklagten bekannt geworden ist.\nUnter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer verständigerweise auch von seinem Standpunkt nicht eine Voreingenommenheit des Sachverständigen gegen ihn annehmen. Im übrigen hat das Schwurgericht noch den Gefängnis- und Gerichtsarzt als weiteren Sachverständigen gehört.\n\n5. Unbegründet ist die Rüge der Verletzung der 88 137\nAbs 1, 148 Abs i StPO, die der Beschwerdeführer darin erblickt, daß dem Rechtsanwalt Dr. ED wänrend der Hauptverhandlung der Verkehr mit dem Angeklagten untersagt und\ndie unbeschränkte Sprecherlaubnis mit ihm entzogen wurde.\nDr. HB var nicht der Verteidiger des Angeklagten ın\n\nP\nRi\n3\n\n!\n°\n\n€\n\nd\n|\nE:\ni\nParc 2\n\na\n\ndiesem Verfahren, der Beschwerdeführer hat ihn auch nicht\netwa während der Hauptverhandlung als Wahlverteidiger zugezogen oder als weiteren Pflichtverteidiger bestellen lassen. Dr. I] hat vielmehr Teilen der Verhandlung beigewohnt, weil er den Angeklagten in einem anderen Verfahren vertritt und er sich für dieses andere Verfahren informieren wollte. Daran ist er auch nicht 'gehindert worden,\n\nDie vom Beschwerdeführer als verletzt angeführten Vorschriften betreffen nur den Verteidiger im gegenständlichen Ver-\n\nw\n\nfahren.\n\n6. Unbegründet ist ferner die Rüge der Verletzung des\n§ 267 StPO. Die Tatbestandsmerkmale der Straftat, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, nämlich der Beihilfe zum Totschlag, sind unter C III des angefochtenen Urteils eingehend behandelt. Daß die Tat nicht auch unter dem\nGesichtspunkt der §§ 239, 56 StGB abgeurteilt worden ist, beschwert den Angeklagten nicht. Mit dem hier ohnehin nicht\neinschlägigen Rechtsgedanken des § 47 MStGB hat sich das\nSchwurgericht beschäftigt, indem es feststellt, daß der Angeklagte nicht auf Befehl gehandelt hat, daß er nicht aus\nAngst tätig wurde, sondern daß sein Handeln in seiner Hand\nlag und er seine Spitzeltätigkeit ausübte, weil er sich Vorteile davon. versprach (Urt S 31, 32 oben)\n\n7a Die Rüge aus § 261 StPO ist verfahrensrechtlich nicht !\nin der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO erforderlichen Form vorgebracht, im übrigen gehört der Grundsatz, daß im Zweifelsfalle zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, dem\nsachlichen Recht an.\n\n g .\nI\ntr RER En\n\nER\n\nBahn, ı 8%\n\nl\n\nje))\n)\n\n2.\n\n8. Es trifft zu, daß der Angeklagte bei der Vernehmung\ndes Zeugen TED vor dem ersuchten Richter nicht durch\neinen Verteidiger vertreten war. Dennoch ist die Rüge unbegründet, weil die Anwesenheit der Verfahrensbeteiligten, also\nauch des Pflichtverteidigers, vor dem ersuchten Richter nicht\nnotwendig ist (RGSt 59, 299, 301 ?),Daß eine Terminsbenachrichtigung nach § 193 Abs 3 StPO etwa unterblieben sei, hat der\nBeschwerdeführer nicht behauptet. Im übrigen durfte das Vernehmungsprotokoll in jedem Falle schon deshalb in der Hauptverhandlung verlesen werden, weil alle Verfahrensbeteiligten ausweislich der Verhandlungsniederschrift damit einverstanden waren {§ 251 Abs t Nr 4 StPO). Vgl im übrigen\nBEHSt 1, 219, Bu\n\n9. Die Rüge der Verletzung der §§ 244 Abs 2. 155 StPO\nıst unzulässig, da die den angeblichen Mangel enthaltenden\nTatsachen nicht mıt der erforderlichen Bestimmtheit (§ 344\nAbs 2 Satz 2 StPO) behauptet sind und zudem nur die dem Tatrichter obliegende Beweiswürdigung angegriffen wird,\n\nSoweit der Angeklagte bei den Strafzumessungsgründen\nein Eingehen auf seine persönlichen Verhältnisse vermißt,\ni1l:er sich anscheinend auf § 267 Abs 3 Satz 1 StPO beru-\n\nEee... j\nVar übersieht dabei die ausführlichen Darlegungen des\n\nUrteils unter AI-V.\n\n10. Obwohl Widersprüche in einem Urteil an sich das\nsachliche Recht betreffen, sei diejenige als Verletzung des\n§ 338 Nr 7 StPO von dem Beschwerdeführer bezeichnete Widersprüchlichkeit des Urteils, auf die er wiederholt in sei- .\nner Revisionsbegründung zum sachlichen Recht zurückgreift,\nhier behandelt. Er wendet sich dagegen, daß das Schwurge-\n\nven? nr .\nwe Bu\n\n’\n\nricht das aus Abschriften und Auszügen bestehende Aktenmaterial der Gestapo als \"wahrheitsgetreu\" bezeichnet, dem\nInhalt dieser Abschriften aber verschiedentlich nicht folgte\nHierbei ist der Angeklagte offensichtlich einem Mißverständnis zum Opfer gefallen. Unter C II Absatz 1 befaßt sich das\nUrteil mit dem erwähnten Aktenmaterial, soweit es dem Gericht vorlag. Es hebt hervor, daß dieses Material aus Abschriften von Durchschlägen und aus Auszügen besteht, während die Originale in den Händen der Sowjetregierung seien,\ndaß das Material aber nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung \"wahrheitsgetreu\" sei. Der Zusammenhang ergibt deutlich, daß diese Beurteilung sich auf die Wahrheitstreue der\nAbschriften, d.h. auf ihre Übereinstimmung mit den Urschriften, bezieht, nicht aber auf den Inhalt, d.h. auf die Wahrheitstreue der Gestapoberichte.\n\n“11, Damit erledigew! sieh die unter A XI der Revisionsbegründung vom 15.April 1954 behaupteten Verletzungen der §§ 244\nAbs 2, 261, 338 Nr 7 StPO. Zur angeblichen Verletzung der\nAufklärungspflicht sind keine Beweismittel, deren sich das\nGericht hätte bedienen müssen, vorgebracht (§ 344 Abs 2\nSatz 2 StPO, BGIISt 2, 168). Eine Verietzung des § 244 Abs 2\nStPO kann nicht damit begründet werden, daß nach Ansicht\ndes Beschwerdeführers weitere Fragen an die vernommenen Zeugen hätten gestellt werden sollen. Einmal kann das Revi- Bi\nsionsgericht nicht feststellen, daß die Zeugen. zu;den..betref- if.\n\nfenden Fragen nicht gehört worden sind, andererserts\"hätte\nes dem Angeklagten und dem Verteidiger freigestanden; .solche von ihnen für erheblich gehaltene Fragen an die Zeugen\nzu stellen. Schliesslich fehlt die nach § 344 Abs 2 Satz 2\n\nStPO erforderliche Angabe, welche Zeugen die behaupteten\n\nx\n\nAngaben hätten machen können. Soweit Widersprüche geltend\ngemacht werden, fehlt es am Hinweis, wie das Schwurgericht\nsie hätte aufklären können, Irgendwelche ‚Beweismittel, deren sich das Gericht ausser den vernommenen Zeugen hätte bedienen sollen, sind nicht genannt,\n\nUnbegründet ist auch der ‘Vorwurf, daß die in der Haupt--\nverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Ho: |\n\n®: I) und Sch im Urteil nicht erwähnt worden\n\nseien. Das Gericht gründet seine Feststellungen auf das Ergebnis der gesamten Hauptverhandlung, ohne sämtliche Zeugen\naufzuzählen. Es nennt die wichtigsten Zeugen, gibt aber zu\nerkennen (C II erster Absatz), daß weitere Zeugen ausser den\ngenannten in Betracht kamen, Daß die Aussagen nicht verwertet worden seien, ist nicht ersichtlich. Das Schwurgericht\nhat vielmehr offenbar aus den Aussagen dieser Zeugen, die\nnach den Niederschriften auch durchaus nicht die vom Angeklagten behaupteten bestimmten Aussagen gemacht, vielmehr\nin weitem Umfange Nichtwissen oder eine eigene Meinung oder\nÜberzeugung bekundet haben,nicht die von dem Beschwerdeführer gewünschte Schlußfolgerung gezogen. Damit begibt sich\nder Angeklagte auf das Gebiet der Beweiswürdigung, die nur\ndem Tatrichter zusteht, ü\n\nDaß die Urschriften der Gestapoberichte nicht erreichbar sind, weil sie sich in den Händen der russischen Regierung befinden, hat das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt,\n\nDie Feststellung, es seien 27 Häftlinge erschossen wor-\n\nden, steht nicht im Widerspruch mit dem Ausspruch, es habe\nnicht ermittelt werden können, wo und wie \"exekutiert\" wor-\n\nZe\n\ner\n\na re\n\n. un\nne\n\nden sei. Damit soll ersichtlich nur gesagt werden, daß die\nHinrichtungsstelle und die Ausführung der Erschiessung im\neinzelnen bei den verschiedenen Opfern nicht aufgeklärt wer-\n\nden konnten.\n\n12, Der im Schriftsatz vom 1,0ktober 1954 erhobene Angriff gegen den Trennungsbeschluß vom 23, Februar 1954 ist\nverspätet (8§ 344 Abs 2 Satz 2, 345 Abs. 1 StPO) und daher\nunbeachtlich,\n\nII. Sachrüge,\n\na) Schuldspruch\n\n1. Die Verteidiger berufen sich im Schriftsatz vom\n30.Juli 1954 auf ein Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Dezember 1953, aus dem sie schliessen\nwollen, daß Hitler die unbeschränkte Gesetzgebungsmacht innegehabt habe und das Tun des Angeklagten deshalb nicht rechts-.\nwidrig gewesen sei. Sie meinen anscheinend den Beschluß BGHSt\n5, 230 ff, der sich mit der Rechtsgültigkeit des Führererlasses über die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit vom 19.Mai 1943 (RGBl I 8 315) befaßt. Es bedarf keiner näheren Ausführungen darüber, daß erhebliche Unterschiede darin bestehen, ob man Hitler das Recht zur Vornahme eines solchen Gesetzgebungsakts oder eine Befugnis zugesteht,\nohne Einhaltung eines von jedem Rechtsstaat als unumgänglich geforderten Verfahrens Menschen zu töten: Aber es kommt E\nhierauf für die Beurteilung des vorliegenden Straffalles F\nnicht näher ‘an. Denn das Schwurgericht hat festgestellt,\ndaß die Gestapo die 27 Häftlinge - die zweimalig® zahl.\n\nN\n4 3\n5 x 5 s x\n\n\"24t auf S 51 UA beruht ersichtlich auf einem Versehen -\nohne gerichtliches Verfahren und ohne jeglichen Nachweis\ntodeswürdiger Verbrechen, zum Teil ohne die Häftlinge überhaupt zu vernehmen, zum Teil nach Erpressung von Geständnissen durch Mißhandlungen, nach Erwirkung eines entsprechenden Befehls Himmlers erschossen und daß der Angeklagte in\n\n17 der Fälle als \"Oberspitzel\" hierzu bewußt mitgewirkt hat.\nAuch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus war die\nTötung von Menschen auf Grund unrichtiger oder nicht erwiesener Beschuldigungen und ohne gerichtliches Verfahren Totschlag oder Mord, mag sich auch Hitler und der sich der Gestapo bedienende \"Reichsführer sstHimmler das Recht zu eigenmächtiger Tötung angemaßt haben.\n\n2. Der Einwand der \"einer Bestrafung durch die ordentlichen Gerichte entgegenstehenden\" rechtskräftigen Aburteilung des Angeklagten durch die Spruchkammer ist schon unter\nI 1 behandelt worden, Der Hinweis darauf, daß Art 22 Abs 1\nBefr@ von \"Nationalsozialisten\" spricht, daß der Angeklagte\naber nicht der Partei angehört habe, geht fehl. Nationalsozialist im Sinne dieser Vorschrift ist nicht nur der Parteiangehörige, sondern selbstverständlich auch der, der als \"Aktivist\" die Ziele des Nationalsozialismus gefördert hat. Das\nSchwurgericht hat die dem Beschwerdeführer auferlegten zwei\nJahre Arbeitslager nicht als gerichtliche Strafe angesehen,\n\nwenn es auch bei der Strafzumessung, bei der alle persönlichen Umstände berücksichtigt werden können, zugunsten des\nAngeklagten die bereits von ihm erlittene Freiheitsentziehung \"gewissermassen'\" als Voraussühne in Rechnung gestellt\nhat.\n\nVerfehlt sind die Schlußfolgerungen, die der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen vom 30.Juli und 1.Oktober 1954\n\nHERD\n\nEi\n\nI\nRural\nBag:\n\nBL\n\nv Anna wm\n\n„38\n\n- 11 -\n\naus dem Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23.Mai 1953 (BGHZ 10, 55) zieht. Daraus, daß\nAmtspflichtverletzungen eines Spruchkammerrichters als\n\"in einer Rechtssache\" begangen im Sinne des § 839 Abs 2\nBGB behandelt werden, ist keineswegs zu schliessen, daß\n\nun DÜR nie un m Am an rn. ann Dem ar nn\n\nte.\n\nDie in dem Schriftsatz vom 30.Juli 1954 unter B behaupteten Denkfehler sind in dem Urteil des Schwurgerichts\nnicht vorhanden. Der Angeklagte ist von der Spruchkammer\nnicht unter Gesichtspunkten des Strafrechts, sondern wegen\nseiner politischen Betätigung als Aktivist verurteilt worden. Nach Art 22 Abs_ 1 BefrG (der Angeklagte führt nur den\nzweiten Absatz an) bleibt die Behandlung von Straftaten den\nordentlichen Gerichten vorbehalten,\n\n§ 2 StGB n,F. (vgl den Schriftsatz vom 30.Juli 1954\nunter A) ist nicht verletzt,\n\n5» Die Ausführungen der Revision (Schriftsatz vom 30.\nJuli 1954 unter C I) über eine zur Zeit der Tat bestehende\nAnzeigepflicht scheitern an den Feststellungen des Schwurgerichts. Denn bezüglich der Spendenliste steht fest, daß sie\nkeine Spenden für die \"Rote Hilfe!\" enthalten hat und daß\nalle Umstände, aus denen dies nicht der Pall gewesen sein\nkann, dem Angeklagten bekannt waren. tiber sonstige Verfehlungen der Häftlinge ist nicht nur nichts erwiesen, sondern\ndarüber hinaus festgestellt worden, daß der Angeklagte im\nBeginn der Ermittlungen gegen ihn so gut wie nichts davon \\\ngesagt, aber im Laufe des Verfahrens immer mehr erfunden hat.\n\nDaraus ergibt sich die Schlußfolgerung, daß seinerzeit nichts\nvorlag, was in dem Angeklagten auch nur den Glauben an eine\nAnzeigepflicht hätte hervorrufen können,\n\n4. Das Schwurgericht hat in rechtlich bedenkenfreier »\nWeise für erwiesen erachtet, daß der Beschwerdeführer ge--\nwußt hat, daß seine Handlungen Unrecht waren. Es hat entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt, daß\ner freiwillig, ohne Befehl und zur Erlangung persönlicher\nVorteile sich der Gestapo, die größten Wert darauf gelegt\nhabe, sich für diese Tätigkeit nur freiwilliger Helfer zu\nbedienen, zur Verfügung gestellt hat, Die übrigen Ausführungen unter D des Schriftsatzes vom 30.Juli 1954 enthal- >\nten eine nur dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung.\n\n®\n\n5. Das Urteil des Schwurgerichts stellt nicht fest, daß\nSabotage getrieben worden sei, sondern gibt an der yon der\nRevision unter E I 1 des Schriftsatzes vom 30.Juli 1954 angeführten Stelle lediglich die in diese Richtung weisenden\nGerüchte wieder; ebensowenig trifft es zu, daß das Vorhandensein von Flugblättern mit Feindpropaganda und das Abhören der Moskauwelle als Tatsachen festgestellt worden sind.\nDer Zeuge ro 7 den die Revision als glaubwürdig anführt,\nwird vom Schwurgericht als leichtgläubig geschildert. Im\nübrigen beruhen die Ausführungen der Revision auf dem oben\nunter I 10 dargelegten Mißverständnis über die Wahrheitstreue der Gestapoberichte, Wegen der Feststellungen über\n\n>\n\nAle Erschiessung von 27 Häftlingen wird zuf die Ausführun-\n.\n\nenSunter I 11 letzter Absatz verwiesen. Darin, daß das .\nDA 727 en ”\n\nBE Schwurgericht trotz Annahme nur des § 212, nicht des § 211 N\nStGB gelegentlich von Ermordeten, nicht von Totgeschlagenen j\nspricht, kann kein Widerspruch erblickt werden. Ebensowenig\n\nist es widersprüchlich, wenn das Schwurgericht darlegt, daß\ndie Gestapo ohne die Hiife des Angeklagten am Ende gewesen\nwäre, obwohl das Gericht es für möglich hält, daß unter\nden Berufsverbrechern sich Ersatz für den Angeklagten gefunden hätte. Was das Schwurgericht zum Ausdruck bringen\nwill, ist die Bedeutung der vom Angeklagten entwickeiten\nTätigkeit für die Ziele der Gestapo.\n\nI 6. Das Vorbringen der Revision zur Frage der Glaubwürdigkeit des Zeugen ci ist wiederum lediglich ein\nunzulässiger Versuch, eigene Beweiswürdigung an die Stelle\nder.dem Tatrichter zustehenden Tatsachenfeststellung, zu set-\n\nnr\nFr ya\n\n, m RK\nN zen. ee Se\n\n|\n\n' 7. Die Tätigkeit des Angeklagten als Organisator des\nSpitzelsystems und als \"Oberspitzel\", die dazu führte, daß\nmindestens 17 Personen ohne jedes gerichtliche Verfahren getötet wurden, ist zutreffend als Beihilfe zum mötungsverhre- °\nchen beurteilt worden, Daß nur Totschlags- und nicht Mord- \\\n| beihilfe angenommen worden ist, beschwert den Angeklagten\n\" nicht.\n\n8. Auch sonst sind Verstösse gegen die Denkgesetze, wie\nsie die Revision im Schriftsatz vom 30.Juli 1954 noch weiter behauptet, bei der Schuldfeststellung durch das Schwurgericht nicht ersichtlich. Die Ausführungen hierzu sind\nihrer Art nach lediglich Angriffe gegen die Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts,\n\nschrift wirce aber auch dann, wenn sle dema'.s bereits gegas-\n&:- ten hätte, keineswegs die Verurteilung des Beschwerdeführers\n\nRS\n\n- 14 -\n\nwegen Beihilfe zum Totschlag ausschliessen; vielmehr hät--\nte er in diesem Falle wegen beider Straftaten, in Tateinheit begangen, verurteilt werden müssen.\n\n10. Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils\nkeine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler zum Schuldspruch.\n\nb) Strafausspruch\n\nDie Erwägung. daß der Angeklagte sich auf die Seite der\nUnterdrücker und Mörder gestellt hat, enthält keine nochmalige Bewertung der Tatbestandsmerkmale der Totschlagsbeihilfe, Das Schwurgericht rechnet es dem. Angeklagten vielmehr erschwerend an, daß er so gehandelt hat, obwohl er als\nMithäftling alle Ursache hatte, sich nicht auf die Seite\nder gemeinsamen Unterdrücker zu stellen, und daß er ‚um sei-\n\nnes. wigenen Vorteils wegen gehandelt hato:. . RER\noe 6% 2 Se \"our se ER 5\n\nar\n\nDaß er Zeugen ohne Grund des Meineides bezichtigt und\ndurch Kassiber zu beeinflussen versucht hat, ist ohne Verfahrensfehler festgestellt worden und durfte bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.\n\nEbensowenig ist zu beanstanden, daß das Schwurgericht\naus dem Aufsehen, das die Taten des Angeklagten auch im Ausland erregt haben, auf den der deutschen Allgemeinheit entstandenen Schaden geschlossen und diesen Umstand berücksichtigt hat.\n\nDie nicht vollständige Anrechnung der Untersuchungshaft\nrechtfertigt nicht die Annahme, daß das Schwurgericht das\nihm’zustehende Ermessen pflichtwidrig gebraucht habee\n\n»\n\nEr\nR\n\nPi\ner ., ,\nhe EN\nf N\n\nnn u nn rn De tr tn a\n\nDa rechtliche Bedenken gegen die vom Schwurgericht\nfestgesetzte Strafe von acht Jahren Zuchthaus nicht bestehen, entfällt die Anwendung des § 6 Straffreiheitsgesetzes 1954,\n\nDr.Peetz Mantel Hülle\nDr. Augustin Dr.Schalscha\n\nPM N ame","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/1-str-319-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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