{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-10-05_1_StR_229_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-10-05","aktenzeichen":"1 StR 229/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"” '£ gr\n\n;” StR 229/54 - | 2306 052 Ä\n\nKr\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anzeigenvertreter Josef I a : us IB. geboren\n\nFB — 1920 in cm: Gemeinde K@EEED; Kreis\n\nwegen Betrüugs u. &:\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben;\nBundesrichter Dr. Peetz Be\nals Vorsitzender, _ es\nBundesrichter Mantel nt\nBundesrichter Dr. Hülle\nBandesrichter Dr, Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\n“ia KAT\n4 a\n‘ a 2\n\nAmtsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, R\n\nJustizangestellter )\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts München II vom 10. Dezember\n1955 dahin ergänzt, daß gegen den Angeklagten die Beträge von 70 DM (Fall >): 5 DM (Fall Egg), 200 DM\n(Fall EBD) und 45 Du (Fall StB) Zür dem Staate\nverfallen erklärt werden. n\n\nDie Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat\ndie Kosten beider Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs in elf Fällen (zweimal in Tateinheit mit Abgabenüberhebung), wegen zweier\nBetrugsversuche und wegen einfacher Bestechlichkeit\nin vier Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt worden. Er hat Revision in vollem Umfange eingelegt. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision lediglich dagegen,\ndaß, soweit der Angeklagte wegen BPestechlichkeit verurteilt worden ist, die Verfallerklärung des vom Angeklagten empfangenen Geldes unterblieben ist.\n\nI. Revision des Angeklagten,\n\nl. Prozeßvoraussetzungen,\n\nDer Verteidiger hat während des Revisionsverfahrens Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht. Dieses neue Vorbringen, das in sachlicher Beziehung gemäß § 337 StPO unzulässig ist, wäre nur beachtlich, wenn der Angeklagte\nverhandlungsunfähig wäre, Das behauptet er selbst nicht;\nin dieser Richtung bestehen auch keine Bedenken,\n\n2, Schuldspruch, ,\n\nDas auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet.\nDie Ausführungen des Verteidigers über einen Fortsetzungsvorsatz des Angeklagten, die zur Annahme eines\neinzigen fortgesetzteli Betrugs des Angeklagten führen\nsollen, stehen im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das die Fort*\nseizungstat kennzeichnende iferkmal der Gesamtvorsatz\nGes Täters ist (vgl u. a. BGHSt 1, 313, 314 2; BGH\nUrt 1 StR 194/53 vom 5, Mai 1953). Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser kechtsprechung abzugehen,\n\n3\n\n„ rt we\nya\n\naupatt\nRE SER\n“ on\nx\n\n- 3 -\n\nAuch die Darlegungen zur Anwendung des § 331 StGB\nsind unbegründet. Der Zusammenhang zwischen den Amtshandlungen des Beschwerdeführers und der Hingabe und Annahme der Geldgeschenke ist vom Landgericht ohne Rechtsirrf\ntum festgestellt worden, Daß es zur Verurteilung wegen\nBestechlichkeit genügt, wenn nach erfolgter Amtshandlung\nGeschenke angenommen werden, entspricht ständiger Rechtsprechung (RGSt 63, 369).\n\nAuch sonst ergibt die Nachprüfung der Urteilsgründe\nkeinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler,\n\n3. Strafausspruch. |\n\nEs ist unzutreffend, daß bei der Strafzumessung ein\nTatbestandsmerkmal des § 5331 StGB als straferhöhend\nherangezogen worden ist. Die Angestellteneigenschaft\ndes Beschwerdeführers wird zwar in den Strafzumessungsgründen erwähnt, aber nicht zu seinen Ungunsten bewertet, Als Strafschärfungsgrund sieht vielmehr das\nLandgericht die Ausnutzung der Wohnungsnot durch den Angeklagten an. Die Einsatzstrafen und die Gesamtstrafe\nsind von der Strafkammer im Rahmen des ihr zustehenden\nErmessens festgesetzt worden,\n\nee\n\nwe NE ee\n\nZu Bedenken könnte lediglich die Tatsache Anlaß\ngeben, daß der Tatrichter, soweit er Einzelstrafen\nunter drei Monaten Gefängnis verhängte, nicht ausdrücklich zu § 27 b StGB Stellung genommen hat. Die Straf-- :\nzumessungsgründe, nach denen das Landgericht eine strenge 3\nBestrafung des Angeklagten für notwendig erklärt, i\nlassen aber erkennen, daß die Bestimmung nicht übersehen worden ist,\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft.\n. Es trifft zu, daß das Landgericht die zwingende Vorschrift des § 335 StGB außer acht gelassen hat.\nDa die vom Angeklagten im Zusammenhange mit seinen\n\nAmtshandlungen angenommenen Geschenke in ihren Be-\n\nträgen von 70e-5> 5.-,200.- und 45.- DM festgestellt\nworden sind, hat das Revisionsgericht. selbst nach S\nAbs 1 StPo die sich daraus ei -gebende Ergänzung des\n\nlanägerichtlichen Urteils auszusprechen.\n\n1, Die kostenentscheidung geist aus s 45\n13 Abs + satz 1 StPO.\n\nDr. Poste Mantel Dr. Hülle\n\nBr. Kuguet a De-bohalsene\n\nIS\n\n4\n-\n\n54\n\n1;","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-10-05/1-str-229-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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