{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-30_1_StR_725_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-30","aktenzeichen":"1 StR 725/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“StR 725/54 2254 058 2\n\n.\n13\n\nIıa wa ou des Volkes\nIn der Strufsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Indwig KA EREENEEEEEENED\naus Sch geboren em @ iD ED ii: Du\n\nwegen Untreue u.a\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 29. März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantcl\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EMEEEEB in der Verhandlung,\nAmtsgerichtsraet EEEEEEB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten KEEB wird\ndas Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n30. September 1954, soweit es ihn betrifft, hinsichtlich des Falles ! aufgehoben und das Verfahren insoweit eingestellt. Die hierher treffenden ausscheidbaren Kosten des Verfahrens werden\nder Staatskasse auferlegt. Aufgehoben wird auch\ndie Gesamtstrafe. Im übrigen wird die Revision\nverworfen mit der Xassgabe, dass der Beschwerdeführer wegen Untreue zu einer Gefängnisstrafe ven\nsechs Monaten und zu einer Geldstrafe von 150 IM,\nersatzweise :5 Tagen Gefängnis, verurteilt ist.\nInsoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels zu tragen\n\nVon Rechts wegen\n\nEN nn ame\n\nGründe:\n\nDas Landgericht kat den Anzeklasten ZB. der Stadtkänmerer in Sch wer. unter Freisprechung im übrigen\nwegen zwci Vergehen der Untreue, in einen Fall in Tateinheit\nmit Amtsunterschlagung zu ein.r Gesautstrafe ven acht Konaten\nGefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.\n\nDie Revision des Beschwerdeführers, mit der er die allgemeine Sachrüge erhebt, hat nur teilweise Erfolg.\n\ni.) Am 21 April 1949 entnahm der Angeklagte ohne Wissen\nund ohüe Erlaubnis des Bürgermeisters für sich 50 DM aus\nder von ihm verwalteten Stadtkasse als Gehaltsvorschuss\nDieses Verhalten hat die Strafkammer rechtlich bedenkenfrei\nals Untreue in Tateinheit mit Amtsunterschlagung gewürdigt.\nSie hat hierfür eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und\neine Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise fünf Tage Gefängnis,\nausgesprochen. Das Landgericht hat hierbei § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 nicht berücksichtigt.\nDie Straftat ist am 2i. April 1949 begangen; sie war an\ndiesem Tage beendet. Die weitere strafbare Handlung (siehe\nziffer 2) begann nach den Feststellungen Ende des Jahres\n1950. Das Urteil ist somit hinsichtlich des im April 1949\nbegangenen Vergehens aufzuheben und das Verfahren insoweit\neinzustellen. Die hierher treffenden ausscheidbaren Kosten\ndes Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.\n\n2.) Solange der Beschwerdeführer Angestellter war, bezahlte\ndie Stadt für ihn die Krankenkassenbeiträge. Nachdem er am\n1. Dezember 1947 zum Beamten ernannt worden war, stand ihm\ndie Zahlung der Beiträge durch die Stadt nicht mehr zu.\nTrotzdem bezahlte der Beschwerdeführer weiterhin bis Ende\n950 seine Beiträge aus der Stadikasse Durch seine Handlungswsise hat er die Stadt un etwa 489 TU geschädigt.\n\nDies Strafkammer konnte dem Angeklagten nicht widerlegen, dass er, als er nach seiner Ernennung zum Beanten\nseine Krankenkassenbeiträge weiterhin au? Kosten der Stadt\nbegleichen liess. der Meinung war, er habe einen Anzpruch\nhierauf. Das Landgericht hat den Beschwerdeführer jedoch\ndeshalb wegen Untreue verurteilt, weil er die Rückzahlung\nder Beträge unterliess, als er Ende des Jahre 1950 erkannte. dass er sie zu Unrecht bezogen hatte und zu ihrer Rückerstattung verpflichtet war. Als Stadtkämmerer, sc führt\ndie Strafkammer aus, habe er kraft seines Amtes das Vermögen der Stadt zu verwalten gehabt; er sei verpflichtet\ngewesen, für die Beitreibung von Forderungen der Stadt\nSorge zu tragen; diese Pflicht habe für ihn auch bestanden, soweit er selbst Schuldner dor Stadt gewesen sei .\n\nDiese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden\n\"(RGSt 72, 347). Die Feststellungen tragen auch im übri-\n\n: gen die Verurteilung wegen Untreue. Der Strafausspruch\n\n(6 Monate Gefängnis und 150 DM Geldstrafe, ersatzweise\n\n15 Tage Gefängnis) ist rechtlich bedenkenfrei. Fehlerhaft\nist es, dass das Landgericht in der Urteilsformel die beiden Geldstrafen zu einer Strafe zusammengezogen hat (§ 78\nStGB).\n\nDa auszuschliessen ist, dass die Strafkammer bei Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Falles i im Falle\n2 auf eine geringere Strafe erkannt oder Strafaussetzung\nzur Bewährung bewilligt hätte, ist die Revision insoweit\nmit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Marstellung\n\nsu verwerfen. Es besteht kein Anlass. die Cetühr für das\n\nRevisionsverfahren gemäss § 473 Abs 1 Satz 5 StwPV zu ernässigen\n\nDr. Peetz Mantel Seibert\nHübner . Dr. Hengsberger\n\n»\nu Zus\n\nnn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-30/1-str-725-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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