{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-30_1_StR_62_55_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1955-01-05","aktenzeichen":"1 StR 62/55","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Rue;\n\n2254 070\nvolx\n\ny}> - . - .\nIn „aunın I2. en\n\nIn der Ftralsscıa\ngegen\n\nden Sägemeister Paul ı ED zu: Ko, senoren am\na EB in :w, zur zZcit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebetauls i.R ua\n\nhat der 1 Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29 YMärs 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr ?eetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Dr. Seibert\n3undesrichter Dr. Kübner\nSundesrichter Dr. !Hengsberger\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret En>\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Karlsruhe vom 30. September 1954, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt angeordnet ist, mit den dieser \"\n\nAnordnung zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nDem Angeklagten wird die seit dem 8. Oktober 1954\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei :lonate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\n” Ko\nm.\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen 1.” (alldiebatahle in vier Fällen und wegen versuchten Hückis] iputrugs\nin drei Fällen, davon in einem Falle in Tatein: cit nit IIrkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nsechs !onaten Gefängnis verurteilt worden; neben der Strafe\nist die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt angeordnet worden. Der ängeklaxte hat gegen\ndas Urteil Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil\n\"bezüglich Abs II Ziff 1, 5, 6 und 7 seiner Gr’inde\" sowie\nbezüglich der Anordnung der Unterbringung aufzuheben.\n\nEr hat seine Revision, abgesehen von seiner Erklärung\nzur Yiederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts\nLudwigsburg vom 5. Januar 1955, in seirer hanäschriftlichen\nEingabe vom 1. Oktober 1954 zu begründen versucht. Diese\nEingebe entspricht nicht den Formvorschriften des 5 344\nAbs 2 St20, wonach die Revisionsbegründung seitens des Angeklagten nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zur kiederschrift der\nGeschäftsstelle erfolgen kann, und ist daher unbeachtlich.\n\nSoweit die Revision die \"Gründe\" (gemeint sind die Feststellungen) des Urteils in Abs II Nr 1, 5, 6 und 7 beanstandet, handelt es sich um unzulässige Angriffe gegen die\nBeweiswürdigung durch das Landgericht. Diese lässt keinen\nRechtsirrtum, insbesondere auch keinen Verstoss gegen den\nGrundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu\nentscheiden ist,' erkennen und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Das Gleiche gilt von der Beweiswärädigung\ndurch das Landgericht in dem, vom Angeklagten nicht ausdrücklich aufgeführten Fall 2 der Urteilsfeststellunger,\nsofern er von der Revision wegen seines Zusanmenhangs mit\nFell 1 nit erfasst sein sollte\n\n7\n\nu.\n\nkeit dei mäsrkiger intellelitueller 3egabun. besteht\nSeine Trüher erlittenen kopfverletzungen and Jas 'erzleiden, das er sich in Kriege zu&ezogen kat, haben mit\nsroseer Yahrscheinlichkeit die vsychopatkische kKonstitution so verstärkt, dass lie Voraussetzungen des § 51\nAbe II StGB gegeben sind \"\n\n„iese Fassung der Urteilsgründe lässt die fra;e offen,\nob das Lardgericht sich asriber im klaren wer, üzee eg im\nFalle des 5 42 db StüB das Vorliegen der Voraussetzungen\ndes § 51 Abs 2 feststellen musste, oder ob es glaubte, sich\ndamit begnügen zu können, dass diese \"mit grosser Wahrscheinlichkeit\" gegeben seien. Letzteres wäre ein Hechtsverstoss,\nda eine \"grosse Wahrscheinlichkeit\" noch nicht die erforderliche volle überzeugung des Gerichts von der Aichtigkeit der festzustellenden Tatsachen ergibt. Dieser\nZweifel nötigt zur aufhebung des angefochteren Urteils,\nsoweit auf die Unterbringung erkannt ist, mit den dieser\nAnordnung zugrunde liegenden Feststellungen. Das Tandgericht wird erneut zu prüfen haben, ob ea in der lage ist,\nfestzustellen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung seiner Taten oder wenigstens\neines Teils von ihnen erheblich vermindert war, und weiterhin, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des\nAngeklagten nach § 42 b StGB erfordert, Die zu dem letzten\nPunkt in der Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen\nkann der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung\nvortragen.\n\nIn übrigen werden Schuld- und Strafausspruch durch\ndie Aufhebung nicht berührt. Die Revision ist daher ins)-\nweit zu verwerfen.\n\nie erscheint billig, die Unterruchungshaft, die nach\nivlass des landgerichtlishen Urteils an 38 Üktober 1954\n\nDer Schuläspruch ir den erwähnten Fällen ist also rechrlich nicht zu beanstanden\n\nAuch die Rückfallvoraussetzungen sind von Lanögericht\nrechtsirrtumsfrei festgestellt. Dabei sei Denerkt, dass äle\nsog. Rückfallverjährung nach. $S 264 Abs 3, 245 StGB nur Platz\ngreift, wenn seit Verbüssung oder Erlass der letzten Strafe\nbis zu der Begehung der neuen Straftat zehn Jahre verflossen\nsind. Dass zwischen der ersten und zweiten Strafe mehr als\nzehn Jakre liegen, spielt keine Rolle.\n\nDie Erwägungen des Landgerichts zum Strafausspruch\nlassen ebenfslls keinen Rechtsverstoss erkennen, soweit es\nsich um die ausgesprochenen Einzelfreiheitsstrafen und die\nerkannte Gesamtstrafe handelt. Insbesondere genügte es hier\nfür die Anwendbarkeit des § 51 Abs 2 StGB, dass dessen Vorliegen nicht auszuschliessen war, was das Landgericht auf\nGrund des von ihm wiedergegebenen Sachverständigengutachtens\nbejahen konnte. bagegen erheben sich Bedeaken gegen die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder\nPflegeanstalt. Diese ist, wie der 3undesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, nur zulässig, wenn das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 51 Abs 2 festgestellt wird - nicht nur:\nnicht ausgeschlossen werden kann - (so BGH 1 StR 437,54 vom\n26. August 1954 unter Hinweis auf RGSt 69, 12, 14; 70, 127,\n128; HRR 1934 Nr 1417; 1938 Nr 190; BGH 3 StR 620,53 vom\n10. Dezember 1953; 3 StR 111,551 vom 29. kärz 1951). Das Landgericht führt in dieser Hinsicht aus:\n\n\"Nach dem überzeugenden Gutachten des med. Sachverständigen\nDr. J. 3odamer, dem sich die Strafkammer in vollem Unfeng angeschlossen hat, stellt KW ien Typ des psychovathischen chronischen lkoholikers dar, dessen seelische\nAönormität vor allem in .illensschwäche und Eeltlosig-\n\nkeit bei mäsriger intelleiitueller Jegabun; bsatent\nScine Trüher erlittenen Koptverletzungen and dar 'eruleider, das er sich im Kriege zugezogen kat, haben wit\nsrosser Wahrscheinlichkeit dje vsychopatkische Konstitution so verstärkt, dass die Yorausseizungen des § 51\nabs II StuB gegeben sind.\"\n\nvıese Fassung der Urteilsgründe lässt die Frage ofTen,\nob das lardgericht sich dariiber im klaren war, dzee es im\nFalle des § 42 b StöB das Vorliegen der Voraussetzungen\ndss § 51 Abs 2 feststellen musste, oder ob es glaubte, sich\ndamit begnügen zu können, dass diese \"mit grosser YWahrscheinlichkeit\" gegeben seien, Letzteres wäre ein Nechtsverstoss,\nda eine \"grosse „ahrscheinlichkeit\" noch nicht die erforderliche volle überzeugung des Gerichts vorn der Richtigkeit der festzustellenden Tatsachen ergibt. Dieser\nZweifel nötigt zur aufhebung des angefochterer. Urteils,\nsoweit auf die Unterbringung erkannt ist, mit den dieser\nAnordnung zugrunde liegenden Feststellungen. Das Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob es ir der Lage ist,\nfestzustellen, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei der Begehung seiner Taten oder wenigetens\neines Teils von ihnen erheblich vermindert war, und weiterhin, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des\nAngeklagten nach § 42 b StGB erfordert, Die zu dem letzten\nPunkt in der Revisionsbegründung erhobenen Einwendungen\nkarn der Beschwerdeführer in der neuen Hauptverhandlung\nvortragen-\n\nIm übrigen werden Schuld- und Strafausspruch durch\ndie Aufhebung nicht berührt. Die Eevision ist deher ins:-\nweit zu verwerfen.\n\näs erscheint billig, die Unterruchungehaft. die rach\nIyrlass des lanägerichtlichen Urteils an 3 Gktober 1055\n\nzu leufen negennen hat, soweit eie drei „ionate ftersteict,\ndem Angeklagten auf Jie erkannte Strafe anzurechnen.\n\nDr. Peetz „antel Seitert\nHübner Dr. Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-05/1-str-62-55","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-01-05/1-str-62-55","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.934298+00:00"}}