{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-28_1_StR_445_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"1 StR 445/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2317 067 un\n\n1_StR 445/54\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Landarbeiter Stefan M aus N enrrd\ngeboren am EEE 1924 in A Jugo--\n\nslawien),\n\n2.) den Kellner Iyen (auch DEE) aus N\nGER zeboren am n HB (Jugoslawien),\n\n3.) den Bäcker Mirko B > aus , geboren am GREEN ı>° in P Bezirk B\n\n(Jugoslawien),\nzu 1 bis 3 zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n„wegen Mordes U.&a\n\nt der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\n4\nBr\n\nEh N\nEn Se\nBr,\n\n%\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Mb, SWEEEEEB und\nDOEEEEED gegen das Urteil des Schwurgerichts in Würzburg vom 17: Mai 1954 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nDem Angeklagten DB wird die seit dem 18. Mai\n1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nMonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nUna Dario wosom\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagten MB una\nSCEEEER wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem\nRaub, den Angeklagten Dim wegen Beihilfe zu besonders\nschwerem Raub, und zwar Me sowie SGB zu lebenslangen\n\nZuchthaus, DEE zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren\nverurteilt:\n\nDie Rechtsmittel der drei Beschwerdeführer haben kei- -\n\nnen Erfolg»\n\nI. Die Revisionen der Angeklagten Mai >:°. SCHMNED.\n\nIhre Rechtsmittel sind unbegründet. Die rechtlich bedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung.\n\nDie beiden Beschwerdeführer fuhren am 16. November 1953\ngegen Abend nach Crailsheim, um einen Raubüberfall auf einen\nKioskbesitzer auszuführen. Sie nahmen aber davon Abstand,\nweil die Strasse zu hell erleuchtet und belebt war, und kehr-\n\nten nach Nürnberg zurück. Sie entschlossen sich, eine Fahrt\n\n4 \"in. ‚einem Nachtschnellzug durchzuführen, um dort einen Raub-\n\nEr ri\n\nn üperfall oder Diebstahl an einem schlafenden Reisenden zu be-\n\ngehen. Sie wählten zur Ausführung ihres Planes den Pernschnellzug Wien-Ostende, den auch Prau de RE bestieg.\nDie Angeklagten folgten ihr. MD setzte sich in das\nsonst leere Abteil des letzten Personenwagens, in dem Frau\nde RED Platz genommen hatte, SEE in das Nebenabteil. KG\nFrau de RW schlief bald ein. Die Angeklagten kamen überein, die schlafende Frau bewusstlos zu schlagen und durch das\nAbteilfenster aus dem fahrenden Zug zu werfen, um sie dadurch\nzu töten. Dann wollten sie das Geld sowie das Gepäck der Über-\n\nEZ\n\nu\n\n2 7 Br\n\nEr\nAr\n\n-3-\n\nfallenen an sich nehmen und in Würzburg den Zug verlassen.\nEiner von ihnen versetzte der schlafenden Frau einen Schlag\nin die Magengegend, dann würgten sie die Aufschreiende, bis\nsie bewusstlos war, und schoben sie bei einer Fahrgeschwin- F\ndigkeit des Zuges von 90 km/st durch das Fenster. Als der\nKörper über den Fensterrand glitt, kam die Bewusstlose wieder zu sich und schrie laut. Gleichzeitig klammerte sie sich\nhit beiden Händen am oberen Rand des Fensters fest, so dass\n\nsie mit susgestreckten Armen an der Aussenwand des Wagens\nhängen blieb. Einer der Angeklagten stach mit einem Messer\noder Dolch auf den Kopf der Frau de Ri ein, die schliesslich infolge Entkräftung auf die Schienen herabfiel. Sie verstarb an der beim Sturz erlittenen schweren Gehirnerschütterung\nin Verbindung mit der durch die Verletzung hervorgerufenen\nFettembolie der Lungen, MW nahn die auf den Fussboden\ngefallene Umhängetasche mit etwa 370 DM Bargeld an sich. Beiden Tätern gelang es, ohne nennenswerte Verletzungen von dem\ninfolge Betätigung der Notbremse langsaner fahrenden zug abzuspringen und zu flüchten.\n\nEs ist rechtlich völlig bedenkenfrei, dass das Schwurgericht aus diesem Vorgehen der Beschwerdeführer gefolgert\nhat, dass sie vorsätzlich gemeinschaftlich Frau de RMb\naus Habgier, zur Durchführung des Raubüberfalls und zu seiner\nVerdeckung getötet sowie durch dieselbe Handlung einen besonders schweren Reub begangen haben.\n\nII. Die Revision des Angeklagten DO:\n\nrn\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Er macht geltend, er hätte nicht wegen Beihilfe\n\nEEE Kan ,\nnear nn\n\nzum besonders schweren Raub verurteilt werden dürfen;\n\ner habe nur zu dem nicht zur Durchführung gekommenen\nKioskraub in Crailsheim Beihilfe geleistet; die begangene Haupttat weiche sowohl in der rechtlichen Würdigung\nals auch im äusseren Ablauf von der verabredeten wesentlich ab.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nNach den tatrichterlichen Feststellungen lernten sich\nSCHE una m an 15. November 1953 bei dem Angeklagten BEE kennen. Dieser und SB erörterten, wie\n\nman zu Geld kommen könne. SEM erzählte, er habe in Crailsheim einen Kiosk ausgekundschaftet, dessen Besitzer viel\nGeld einnehme; den könne man niederschlagen und berauben.\nEr schlug vor, den kaub gemeinsam auszuführen. Als Nee»\neinwarf, er habe kein Geld für die Bahnfahrt und keine\nbrauchbare Kleidung, erklärte sich SB pereit, die\nReise zu bezahlen, und Bgm erbot sich, ihm bessere\nKleidung zu leihen. Kg sagte daraufhin seine Mitwirkung zu. 1 erörterte noch andere Pläne; so sagte er,\nman könne auch \"etwas im Zuge machen, wenn die Leute schlafen\". MM meinte dazu, es sei am einfachsten, einem\nSchlafenden mit einem in ein Tuch eingebundenen Stück Blei\noder Eisen einen Schlag auf die Schläfe zu versetzen, so\ndass er ohnmächtig werde. SEM erzählte ferner, er kenne\nein Bauerngehöft, in dem 20 000 DM verwahrt würden, man müsse\nalle sechs Hausbewohner töten, dann das Geld an sich nehmen\nund das Anwesen in Brand setzen. MM riet zur Durch- e:\nführung des von SB zusrst erwähnten Planes, weshalb 2%\nman sich schliesslich, wie das Schwurgericht ausführt, ohne .h\nandere Überfälle als unmöglich oder unerwünscht auszuschlies- \"\nsen, einigte, den Überfall auf den Kioskinhaber in Crails-\n\n[2\n\nheim auszuführen, Mg erklärte, es sei auf jeden Fall\nerforderlich, Waffen mitzunehmen. Del bestand auf einer i\nbaldigen Ausführung des Planes, da er dringend Geld brauche;\ner selbst wolle sich aber hierbei nicht beteiligen. Die drei\nAngeklagten einigten sich, dass der Überfall am Abend des\nnächsten Tages ausgeführt werde und dass Dei einen\n\nTeil der Beute für das Ausleihen der Kleidung erhalte. Als\nMOB das Zimmer verlassen hatte, versicherte Dein\ndem Angeklagten Sm dass er sich auf Mille verlassen\nkönne. Am nächsten Tag gab Dee den mim die versprochene Kleidung. Beide erörterten dabei verschiedene Möglichkeiten, einen Menschen ohnmächtig zu machen. Bodrusic\nhändigte MB einen 25 vis 30 cm langen Dolch als Waffe\nfür das geplante Unternehmen aus. Der Angeklagte Bein\nwar sich nach der Überzeugung des Schwurgerichts bei der\nHingabe der Kleidung und des Dolches bewusst, durch sein\nVerhalten das Vorhaben der Angeklagten Men und Sim\nzu unterstützen, wobci es ihm gleichgültig war, gegen wen\nsich der Angriff auf fremäes Vermögen letzten Endes richten\nwerde, wie, wann und wo die weitgehend der gegebenen Lage r\nüberlassene Tat ausgeführt werde. :Er wollte, so führt das f\nSchwurgericht aus, Cie fördernde Wirkung seines Verhaltens\nunabhängig davon, ob die Angeklagten Nee und SED\nden Raubüberfall in Crailsheim oder einen anderen Raubüberfall begingen.\n\nNach diesen und weiteren rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen ist es rechtlich bedenkenfrei, dass\ndas Schwurgericht den Angeklagten Dei wegen Beihilfe\nzu dem von den Haupttätern begangenen Raubüberfall verurteilt hat. BEE wollte einen Raub fördern und tat das\nauch. Er stellte den Tätern zur Durchführung des Raubes seinen\n\nZxo 1\n\n-6-\n\nDolch zur Verfügung, rechnete also, wie dem Urteilszu-\n\n. sammenhang zu entnehmen ist, mit der Verwendung einer\nWaffe und billigte sie. Es konnte allerdings nicht mit\nausreichender Sicherheit nachgewiesen werden, dass Bodrusic auch die Begehung eines Mordes in den Kreis seiner\nVorstellungen einbezogen hatte, Das steht aber nur seiner\nVerurteilung wegen Beihilfe zum Mord, nicht aber der wegen Beihilfe zum schweren Raub entgegen (RGSt 67, 3435 RG\nHRR 1937 Nr 15585 1938 Nr 772).\n\nBei der Prüfung der Frage, ob hinsichtlich des Beschwerdeführers DEE die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes (§ 251 StGB) vorliegen, ist das\nSchwurgericht allerdings von irrigen rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Es hat - gestützt auf die Entscheidung RGSt 56, 378 - es für genligend erachtet, dass die\nHaupttäter. sen Tod der Frau de RM verursacht haben.\nNach. SB; EB nF ist es aber erforderlich, dass der Angeklagte- \"EEE als Gehilfe die schweren Folgen wenigstens voraussehen konnte. Der Inhalt der Gespräche über\ndie geplanten Raubüberfälle, die tatrichterliche Feststellung, der Beschwerdeführer BB nabe gewusst,\ndass der Angeklagte EEE drei Tage vor der Tat bereits\neinen Raub ausgeführt - der Überfallene ist an den Ver-.\nletzungen gestorben —- und damit bewiesen hatte, dass er\nzu allem fähig ist, und die gefährliche Waffe, die Dg\nGEB zur Verfügung stellte, lassen jedoch keinen Zweifel,\n\n- 7-\n\ndass er damit rechnen musste, bei dem geplanten und von\n\nihm geförderten Raubüberfall könne das Opfer sein Leben\nverlieren,\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantei\n\nDr, Schalscha Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-445-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-445-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.729294+00:00"}}