{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-28_1_StR_366_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"1 StR 366/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2\n23517 041\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Rentner Johannes BD EEE aus He Gort\ngeboren am EEE 1879, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nhat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1954, an der teilgenommen habenı\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Schalscha\n\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwa r. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalt-\n\nschaft,\n\nJusti zangestellter\nals\nstelle,\n\nundsbeamter der Geschäfts-\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal vom 26. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n‘auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wagen\n\n233\n2.\n\nGründes\n\nDer Beschuldigte hat im Frühjahr und im Sommer 1953\nan zwei Kindern, mit denen er im Hause seiner Nichte Frau\nEB allein zusammen war, unzüchtige Handlungen vorgenonm-\n\nmen. Das Strafverfahren gegen ihn ist, da er infolge Altersabbaus zurechnungsunfähig ist, eingestellt worden. Im Sicherungsverfahren nach § 429 a StPO ist seine Unterbringung in\neiner Heil- oder FEflegeanstalt gemäss § 42 b StGB angeordnet\nworden. j\n\nSeine auf Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften gestützte Revision führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils.\n\nDer Beschwerdeführer macht geltend, das Landgericht\nhabe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es unterlassen\nhabe, durch Vernehmung seiner Angehörigen sowie des Bürgermeisters seines Wohnortes klarzustellen, ob nicht durch mildere Maßnahmen als die Unterbringung eine von ihm ausgehende Gefahr für die Öffentliche Sicherheit abgewandt werden\nkann. Die Rüge ist begründet, Des Urteil lässt erkennen,\ndass der Beschuldigte sich nur in dem von ihm bewohnten\nHause an Kindern, mit denen er allein war, vergangen het.\nDass er Gelegenheit gesucht habe, ausserhalb des Hauses\nsich Kindern unzüchtig zu nähern, ist nicht ersichtlich,\n\nBei seinem hohen Alter erscheint eine Überwachung und Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit auch innerhalb der Familie nicht unmöglich. Die Strafkammer hätte sich nicht\nmit der Beurteilung durch einen auswärtigen Folizeibeamten,\nob die Eheleute HER zur Beaufsichtigung des Beschuldigten in der Lage sind, ob insbesondere wiederholte Abwesenheit der Frau HD im Krankenhaus zu erwarten ist, begnü-\n\ngen dürfen. Aufklärung durch Vernehmung der Eheleute Hg»\nselbst war geboten. Dabei hätte auch klargestellt werden\nkönnen, ob etwa, falis die Eheleute io /] zu ausreichender\nÜberwachung des Beschuldigten auch nunmehr, nachdem sie\ndurch die Vorkommnisse gewarnt sind, nicht imstande sein\nsollten, andere geeignete Verwandte bereit und in der lage sind, sich des Beschuldigten so anzunehmen, dass eine\nWiederholung solcher Taten nicht zu befürchten ist,\n\nLie unzureichende Nachprüfung, ob die der Allgemeinheit drohende Gefahr nicht auch durch andere, weniger eingreifende Maßnahmen, z.B. Entmündigung und Bestellung eines\nVormundes, der den Aufenthaltsort des Beschuldigten bestimmen könnte (§§ 1901 Abs 1, 1897, 1800, 1631 Abs 1 BGB), zu\nerreichen ist, verletzt auch das sachliche Recht,\n\nHiernach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr, Schalscha Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-366-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1800","ref_norm":"1800","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-366-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.709527+00:00"}}