{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-28_1_StR_303_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"1 StR 303/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"TA\n\n27 on |\n\nFür’ das Nachschlagewerk !\nNicht, für, die Amtliche Sammlung I\n\nGesetz: StGB § 42 db\n\nRechtssatzs Auch eine - für sich betrachtet - geringe Rechtsverletzung kann Anlass zur Unterbringung geben.\nJedoch muss sie - bei Berücksichtigung der Ge-\n\nsamtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Gei- \\\n\nsteszustands und ‚seines sonstigen Verhaltens -\nkennzeichnend dafür sein, dass die Gefahr künftiger erheblicher Rechtsverletzungen von dem Besohuläigten ausgeht.\n\nDr\n\n. Aktenzeichen: 1 StR 303/54 nn\nUrt. 'des- BGH v. 28. Septenber 1954 LG ‚München I\n\n23%\n\n1_StR 303/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Kellner Michael DB EB zus EEE. geboren\nar EEE 1925 in SC (Kreis TB, zur Zeit\n\neinstweilig untergebracht,\nwegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür.Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des\nLandgerichts München I vom 25. Februar 1954 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPART\n\n-2_-\n\nGründe\n\n.\n‘\nKey rs\n\nDer Beschuldigte hat sich am 2. Juli 19553 in einen\nfremden Personenkraftwagen gesetzt, weil er das Radiogerät betrachten wollte. Nachdem er von dem Eigentümer verjagt worden war, versuchte er, einen anderen auf derselben\nStrasse stehenden Kraftwagen mit Gewalt zu Öffnen, und riss\ndabei die Türklinke ab. Einen Kraftwagen in Gang zu setzen\nund zu führen, versteht er nicht, Der Beschuldigte leidet\nan einer schizophrenen Erkrankung, die seine Zurechnungsfähigkeit ausschliesst. Auf Grund ärztlichen Gutachtens,\nwonach Schizophrene im Alter des Beschuldigten unberechenbar sind, hat die Strafkammer, und zwar lediglich auf Grund\nder Sachbeschädigung (Abreissen der Türklinke im zweiten\nFall) angenommen, dass er mit Wahrscheinlichkeit auch in\nZukunft Taten begehen werde, die für die Allgemeinheit gefährlich sind, Als einziges Kittel, diese Gefahr abzuwenden, hat das Landgericht die Einweisung in eine Heil- oder\nPflegeanstalt angesehen und deshalb nach § 42 b StGB diese\nMassnahme angeordnet.\n\nDie auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten führt zum Erfolg:\n\nGemäss § 42 b StGB kann zwar an sich jede mit Strafe\nbedrohte Handlung die Voraussetzung für die Unterbringung\ndes Zurechnungsunfähigen bilden, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. Die begangene Handlung muss aber\nkennzeichnend für die Gemeingeföhrlichkeit sein (IK 7. Aufl\nII, 2b zu § 42» StGB), d:h. die Tat als solche muss erkennen lassen, dass von dem Beschuldigten künftige, die\nAllgemeinheit erheblich bedrohende Handlungen zu erwarten sind. Demgemäss mag bei besonderen Voraussetzungen\n\n-3-\n\neine geringe Rechtsverletzung Anlass zur Unterbringung geben (RGSt 69, 242; BGHSt 5, 140; vgl auch BCH JZ 1951, 759);\nso kann eine leichte Körperverletzung oder eine gröbere Zu-Gringlichkeit kennzeichnend für die Neigung des Kranken\n\nzu Gewalttaten oder Sittlichkeitsvergehen sein. Eine harmlose\nTat, die - auch bei Berücksichtigung der Gesamtpersönlichkeit des Beschuldigten, seines Geisteszustands und seines\nsonstigen Verhaltens (RG HRR 1937 Nr 1679) - keinen gefährlichen Trieb erkennen lässt, darf aber nicht für sich allein zum Anlass genommen werden, im Wege des strafrichterlichen Sicherungsverfahrens die Unterbringung deshalb anzuoräneni, weil bei der Unberechenbarkeit des Kranken irgendwelche Handlungen, deren Art und Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Entscheidung völlig unbestimmt ist, von ihm zu\nerwarten seien (RG HRR 1937 Nr 1679). Der Beschuldigte hat\nhier eine an sich geringfügige Verfehlung begangen, die\nsonst nur auf Antrag zu verfolgen ist, Sein natürlicher\nVorsatz war nur darauf gerichtet, den Kraftwagen zu öffnen,\num sich in ihn zu setzen.Die von ihm dabei begangene Sachbe-\n\nschädigung wurde nicht absichtlich, sondern nur mit bedingtem &\n\nWillen, soweit man ihm die dazu notwendige Überlegung zutrauen kann, begangen. Dass er bis zum Tage der Tat irgendwie\ndurch Neigung zu Rechtsbrüchen aufgefallen wäre, ist aus den\nUrteil nicht ersichtlich. Die blosse Feststellung, es sei\nnicht abzusehen, wie er sich in Zukunft verhalten wird,\nrechtfertigt die Sicherungsmassnahme nach § 42 db StGB\n\nnicht. Dazu hätte mindestens dargelegt werden müssen, dass\ner sich wahrscheinlich in Zukunft in bestimmter gefährlicher\nWeise verhalten werde.\n\nDie zur Beurteilung stehende Sachbeschädigung des\nBeschuldigten reicht zu der Feststellung seiner Gemeingefährlichkeit nicht aus. Ob etwa sein Verhalten vor der\nVerfehlung, die den Anlass zu diesem Verfahren gab, zu der\n\n2\n\nSchlussfolgerung berechtigt, dass diese Handlung doch\nkennzeichnend für seine Gefährlichkeit ist, bedarf weiterer\nAufklärung, Sollte er ohne Rücksicht auf sein bisheriges\nVerhalten lediglich wegen der Unberechenbarkeit Schizophrener gemeingefährlich erscheinen, so kann die Öffentliche\n\nSicherheit nicht nach § 42 b StGB, sondern nur gemäss dem\nBayerischen Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (Bayer\nGVBl 1952, 163) im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ngeschützt werden, wobei den Beteiligten andere Rechtsmittel als nach der Strafprozessordnung zur Verfügung stehen und auch hinsichtlich der Nachprüfungsfristen andere\nRegeln gelten.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr.Schalscha Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-303-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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