{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-28_1_StR_27_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"1 StR 27/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 27/54\n\n2317 062\n\nımNamen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Schriftsteller Dr, Ignaz Jaria W EB zus\nDEE , geboren am GE 1900 in CE (Kreis\n\n7\n\nhat der 1: Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 28. September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Peetz\nBundesrichter Mantel\nBindesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr, Seibert\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Tr. u\nals Vertreter der Bandesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter 8\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nCe et.\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom 11. Mai 1953\nmit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechis wegen\n\n.. Sn Am rn\n\nur\n\n tn. rn\n\n-.wn2t- -\n\n- ns.\n\nGründe\n\nWie die Strafkammer feststellt, hat der Beschuldigte, der sich während seines nicht beendeten Vorbereitungsdienstes als Referendar dem Trunke ergab und\nseitdem - unterbrochen durch den Krieg und die nachfolgende Zeit bis zur Währungsreform - die meiste\nZeit in Heil- und Pflegeanstalten sowie in Trinkerheilanstalten verbrachte, in sieben Fällen Gastwirtschaften besucht und, ohne zahlungsfähig und -willig zu\nsein, gezecht. Er hat dabei vorwiegend alkoholische\nGetränke in erheblichem Umfang zu sich genommen, um\nseine Sucht nach Alkohol zu befriedigen. Nach der Überzeugung des Landgerichts, das sich insoweit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen angeschlossen\nhat, besaß der Beschuldigte in den einzelnen Fällen\nbei der Verwirklichung des für erwiesen erachteten\näusseren Tatbestands des Betrugs zwar - wenigstens\nhinsichtlich der Irrtumserregung und der Vermögensgefährdung - das Einsichtsvermögen, nicht jedoch auch\ndie Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln, da er\nKein geltungssüchtiger, willensschwacher, haltloser,\ngemütsarmer und pseudologistischer Psychopath und\nauf Grund seiner abnormen Persönlichkeitsstruktur infolge chronischer Alkoholintoxikation zur Sucht disponiert\" sei. Die Strafkammer hat demgemäss die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StGB bejaht, Sie ist ferner\nzu der Überzeugung gelangt, daß der Beschuldigte infolge seiner Sucht mit Sicherheit wieder mit Strafe\nbedrohte Handlungen erheblicher Art begehen werde\nund daß diese Rückfallgefahr an sich nur durch seine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt gebannt werden könne, Trotzdem hat sie von der Anordnung\n\nmw rt ae, Mu\n\n-\n\n„Hr 4.\n\ndieser Maßnahme abgesehen, weil die Alkoholsucht des\nBeschuldigten auf \"einer Charakteranomalie und nicht\nauf einer organischen geistigen Erkrankung\" beruhe.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen die Entscheidung\nkevision eingelegt und machi Verletzung des sachlichen\nRechts geltend. Das Rechtsmittel muß Erfolg haben.\n\nWie die xevision mit echt rügt, leidet das Urteil\nschon an einem inneren Widerspruch, Einerseits bejahi\ndie Strafkammer die Voraussetzungen des § 51 Abs 1\nStGB, nimmt also selbst eine krankhafte Störung der\nGeistestätigkeit im Sinne dieser Bestimmung bei dem\nBeschuldigten an; andererseits verneint sie unter B-\nzugnahme auf die Ausführungen des Reichsgerichts in\nder Entscheidung RGSt 73, 44 bei der Frage der Anwendbarkeit des § 42 b StGB das Vorliegen einer krankhaften Geistesstörung, obwohl der § 42 b ebenfalls die\nZurechnungsunfähigkeit des Täters nach § 51 Abs 1\nStGB (bzw. die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs 2 StGB) voraussetzt. Beides\nist miteinander nicht zu vereinen. Das Landgericht hat\nnicht hinreichend berücksichtigt, daß die Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten nicht jweils in einem\nvorübergehenden Rauschzusiand, sondern in seiner dauernden Sucht nach Alkohol, unabhängig von der nachträglichen Alkoholwirkung im Einzelfalle, ihren Grund hatte, Dann durfte die Strafkammer aber die Frage der\nZurechnungsunfähigkeit bei der Stellungnahme zu § 51\nAbs 1 StGB und zur Unterbringung nach § 42 b StGB\nnur in demselben Sinne entscheiden, § 51 Abs 1 und 2\nfindet dann keine Anwendung, wenn der Täter lediglich\nan einer \"Charakteranomalie!' ohne erhebliche Störung\nseiner Geistestätigkeit leidet.\n\nDie Urteilsausführungen bieten des weiteren auch\nkeine Gewähr dafür, daß die Strafkammer bei der Ab-\n\n233\n\nlehnung des Antrags auf Anordnung der Maßregel nach\n\n§ 42 b StGB von zutreffenden Erwägungen über den\nBegriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit\nim Sinne des § 51 Abs 1 StGB ausgegangen ist. Ebensowenig wie § 51 StGB setzt § 42 b StGB voraus, daß\n\nder Täter zur Zeit der Tat an einer \"organischen\"\ngeistigen Erkrankung gelitten hat. Vielmehr vermag\nJede krankhafte Störurig der Geistestätigkeit, auch\nwenn sie nicht auf einer echten Geisteskrankheit (im\npsychiatrischen Sinne)beruht, die Anwendung des § 51\nSt GB und die des § 42 b StGB zu rechtfertigen (u.a.\nRG DR 1939 S 987 Nr 25; Urteile des BGH 1 StR 291/53\n‘vom 23. Juli 1953 und 1 StR 146/54 vom 28, Mai 1954 ::\nNJW 1954, 1454 Nr 13);auch eine krankhafte Störung des\nWillens-, Gefühls- oder Trieblebens, ohne Beeinträchtigung der Verstandestätigkeit, fällt hierunter (RGSt\n73, 121). '\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten auch für\ndie Alkoholsucht. Sie ist, solange der Betroffene nicht\nvon ihr geheilt ist, ein Dauerzustand, der, wenn er\nauf einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit in\ndem dargelegten Sinne beruht, nicht nur wegen der\nin einem die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden\nRauschzustande, sondern auch wegen der infolge der\nSucht sonst begangenen, mit Strafe bedrohten Handlungen die Anwendung des § 51 StGB und bei Vorliegen\n- der übrigen Voraussetzungen die des § 42 b StGB rechtfertigt. Etwas anderes besagt auch die Entscheidung\ndes Reichsgerichts in RGSt 73, 44 nicht; sie wendet\nsich nur dagegen, daß an sich Gesunde wegen vorübergehenden kausches, der erfahrungsgemäß bald in natürlicher Weise abklingi, unter den übrigen gesetzlichen\nVoraussetzungen in einer Heil- oder Pflegeanstalt un-\n\nPing. 7,7 pr\" Dr Sr En Bean ie Zr ad a a a\n\nRT LT De ee u em\n\ntergebracht werden.\n\nIm vorliegenden Falle hat die Strafkammer die\nAnwendbarkeit des § 51 Abs 1 StGBu. a. deshalb bejaht,\nweil der Beschuldigte \"auf Grund seiner abnormen\nPersönlichkeitsstruktur infolge chronischer Alkoholintoxikation zur Sucht disponiert\" sei, Diese Begründung\nspricht dafür, daß die seit vielen Jahren bestehende\nTrunksucht des Beschuldigten auf einer krankhaften\nEntartung seiner Persönlichkeit beruht und daß die\nStrafkammer ebenso wie der Sachverständige, dem sie\nsich angeschlossen hat, zwar einerseits zutreffend\ndem Beschuldigten den Schutz des § 51 Abs 1 StGB zugebilligt, andererseits jedoch wegen einer zu engen Auslegung des Begriffs \"krankhafte Störung der Geistestätigkeit\" die - im übrigen bedenkenfrei festgestellten - Voraussetzungen des § 42 b StGB zu Unrecht\nnicht für gegeben erachtet hat (vgl hierzu die Entscheidung des erkennenden Senats in BGHSt 1, 196, in der die\nvon dem Tatgericht angeordnete Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt in einem Falle gebilligt worden ist, in’dem die Zurechnungsfähigkeit der dem Trunke\nverfallenen Angeklagten nach den Feststellungen des\nangefochtenen Urteils infolge \"ihrer abgesunkenen\nPersönlichkeit\" erheblich vermindert war).\n\n257\n\nDas Urteil ist demnach samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverwei'sen,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nEr. Hörchner . Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Schalscha Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-27-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":9}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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