{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-28_1_StR_244_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"1 StR 244/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"»\n\nurn’; ... ..\n\n‚0 - En ‘ ‘ = ”\n\n2317064 Zar\n\nFür das Nachschlagewerk !\nNicht, für die Amtliche Sammlung _!\n\nt\n\nGesetz: StGB § 243 Nr 2\n\nRechtssstz: Ein allseits umzäunter Friedhof ist zur\nNachtzeit auch dann als umschlossener Raum\n\nanzusehen, wenn das Friedhofstor nur geschlossen,\naber nicht verschlossen ist.\n\nAktenzeichen: 1 StR 244/54\nUrteil des BGH vom 28. September 1954 LG in Augsburg\n\nIm\n\n235\n\nNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmacher Wilhelm B EEE zus AB\ngeboren am EB 1907 ir ci, zur Zeit in anderer\n\nSache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. September 1954, an der teilgenommen ha-\n\nben?\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts in Augsburg vom 23, Juli 1953 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n23H\n\nGründe:\n\n1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 140, Nr 2 st\nist begründet;\n\nlo\n\nDie Anklage wirft dem Beschwerdeführer zwei schwere\nDiebstähle una einen einfachen Diebstahl je im strafschärfenden Rückfall vor, also u.a. zwei Taten, die nicht nur.\nwegen Rückfalls Verbrechen sind. Die Verteidigung war nach\n§§ 140 Nr 2 StPO daher notwendig, weil der Angeklagte die Bei_\nordnung eines Pflichtverteidigers beantragt hat. Dies ist zwar\nerst mehrere Wochen nach Zustellung der Anklageschrift gesche.\nhen: Die Frist nach § 140 Abs 3 StPO hatte zu diesem Zeitpunkt\njedoch noch nicht zu laufen begonnen. Der Angeklagte war über\nsein Recht auf Bestellung eines Verteidigers nicht oränungsge_\nmäss belehrt worden, Nimmt man an, dass er gemäss dem Inhalt\nder Forublattverfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 1953 be_\nlehrt worden ist, so lautete diese:\n\n\"Die Bestellung eines Pflichtverteidigers kann innerhalb einer Woche beantragt werden,\n\nda eine Tat in Frage kommt, die nicht nur wegen Rückfalls ein Verbrechen ist,\n\nwenn der Angeschuldigte sich bis zur Hauptverhandlung\nan Haft befinden wird „serco\":\n\nDieser Wortlaut ist, wie keiner näheren Darlegung bedarf,\nmissverständlich, soweit er auf Haft verweist, aber auch,\n\nweil er nicht klar ersehen lässt, wann die Wochenfrist beginnen\n\nsollte. Der Angeklagte darf nach §§ 201 Abs 1, 140 Abs 3 StPo\neine auf seinen Fall bezogene unmissverständliche Belehrung\nbeanspruchen, die keine weiteren Vorkenntnisse bei ihm voraussetzt (vgl BGH MDR 1954, 495 und 3 StR 757/53 vom 29. April\n\n“3 _\n\n1954). Seinem rechtzeitigen Antrag vom 10. Juli 1953 hätte\neher entsprochen werden müssen. Die Ablehnung ist ein unbedingter Revisionsgrund (§ 338 Nr 5 StPO) und nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung ist zu bemerken:\na) Der Schuldspruch ist sachlichrechtlich nicht zu beanstanden,\n\nSoweit der Angeklagte in ‚zwei Fällen ausserhalb der\nfür-den Friedhofsbesuch üblichen Zeit die geschlossene,\njedoch nicht verschlossene Holztür in der Umzäunung 'geöffnet, dann im Innern des Friedhofs einen Opferstock erbrochen\nund im ersten Fall 0,70 DM, im zweiten Fall 4,90 DM entwendet hat, ist er zutreffend nach § 243 Nr 2 StGB verurteilt\nworden, Der Friedhof ist dem Urteil zufolge ein allseits umschlossener Raum; er darf zur Nachtzeit von Unbefugten nicht\nbetreten werden. Die im Zaun angebrachte Holztür sollte nachts\nan sich verschlossen gehalten werden. Dass sie längere Zeit\nhindurch zwar geschlossen, aber unverschlossen blieb, lag nur\ndaran, dass der Schlüssel verlorengegangen und ein neuer noch\nnicht beschafft worden war. Ein umschlossener Raum ist jedes\nRaumgebiläe, das weder Gebäude noch Behältnis ist, das -— jedenfalls auch — dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit Vorrichtungen umgeben ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen (BCHSt 1, 158, 164), Eine allseitige Sicherung gehört dazu nicht. \"Umschlossen\" hat nicht\ndie Bedeutung von \"verschlossen\", Im Rechtssinne' umschlossen\nkann ein Raum, der den erwähnten Anforderungen im übrigen genügt,. unter. bestimmten Umständen auch beim Vorhandensein\noffener, unbewachter Eingänge (2.B. RGSt 32, 141) oder einer\noffenstehenden Tür oder Zufahrt bleiben ( RGSt 55, 153; vgl\n\nLsl\n\nauch RGSt 7, 262, 2645 13, 423). Erforderlich ist nur, dass\nnicht jedermann erkennbare und von jedermann ungehindert benutzbare Zugänge derart zu dem Raum führen, dass allgemein\nverständigerweise das Fehlen eines Ausschlusswillens des Berechtigten angenommen werden darf. Davon kann aber beim nächtlichen Betreten eines Friedhofs durch eine geschlossene, wenngleich unverschlossene Tür keine Rede sein.\n\nDer Schuldspruch lässt auch sonst keinen Rechtsfehler\nerkennen. Die Anwendung des § 248 a StGB kam nicht in Betracht; der Angeklagte hat, wie das Landgericht bindend feststellt, nicht aus Not gestohlen.\n\nb) Der Strafausspruch bezüglich der schweren Diebstähle\nruft jedoch Rechtsbedenken hervor, soweit das Landgericht\ndie Versagung mildernder Umstände begründet. Keines Wortes\nbedarf es, dass die Taten des Angeklagten verwerflich sind.\nDas Landgericht führt jedoch aus, Strafmilderungsgründe seien\nüberhaupt nicht zu erkennen. Dies stimmt mit dem übrigen Urteilsinhalt nicht überein.\n\nIn Betracht kommt vor allem, dass der durch die drei\nTaten angerichtete Schaden in Höhe von nur 5,60 DM gering\nist. Dass er in Wahrheit höher war, ist nicht zur Überzeugung\ndes Landgerichts erwiesen und darf den Angeklagten daher nicht\nbelasten, Weiter kann zu erwägen sein, ob der Angeklagte nach\nder Sachlage Überhaupt auf erheblich höhere Beträge ausgegangen\nsein kann. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die beiden\nOpferstöcke immerhin recht häufig geleert wurden. Falls der\nAngeklagte dies wusste, kann eine Vermutung dafür sprechen,\ndass er jeweils nur einen geringen Betrag in ihnen zu finden\nerwartete.\n\n-5-\n\nSchiiesslich weist das Landgericht darauf hin, dass\nder Angeklagte nach seiner Freilassung Betrügereien begangen\nhabe, die zu seiner erneuten Verhaftung geführt hätten, und\nfolgert daraus eine hemmungslose verbrecherische Betätigung\ndes Angeklagten. Es.ist jedoch nicht ersichtlich, dass jene\nBetrügereien bereits in einen gerichtlichen Verfahren einwandfrei festgestellt worden sind.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Schalscha Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-244-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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