{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-28_1_StR_191_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-28","aktenzeichen":"1 StR 191/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 191/54 2317 063 2,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Arbeiterin Henriette P up z<v. zog\naus FE. Sort geboren am ggg 1910,\n\nwegen uneidlicher Falschaussage\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nSundesrichter Dr- Seibert\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten PB virä\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n\n24. August 1953, soweit es sie betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründes\n\nDie Angeklagte ist wegen uneidlicher Falschaussage\n(§ 153 StGB) zur Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt worden.\n\nSie hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt\nund das Rechtsmittel mit der Verletzung des Verfahrenssowie des sachlichen Rechts begründet.\n\n1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die\nRevision \"vorsorglich\", dass die beiden Schöffen für das\nGeschäftsjahr 1953 nicht erneut vereidigt worden seien\n\n(§ 51 Abs 1 GVG in der zur Zeit der Hauptverhandlung des\nLandgerichts geltenden Fassung). Es kann dahingestellt\nbleiben, ob die Rüge mit der nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO\nerforderlichen Bestimmtheit erhoben ist. Jedenfalls entbehrt sie der tatsächlichen Grundlage. Nach den Ermittlungen ist der eine der beiden Schöffen am 26. Januar 1953\nund der andere am 27. Februar 1953 für das Geschäftsjahr\n1953 vereidigt worden.\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist- zum Schuläspruch unbegründet.\nDas Landgericht hat sowohl den äusseren als auch den\ninneren Tatbestand des § 153 StGB bedenkenfrei festgestellt.\nCb die Angeklagte bei ihrer uneidlichen Falschaussage im\n\n- sei es auch nur vermeintlichen - Notstand nach § 52 StGB\ngehandelt hat, brauchte die Strafkammer nicht zu prüfen;\ndenn nach den bindenden Urteilsfeststellungen drohte der\nfrühere ilitangeklagte Stein der Beschwerdeführerin lediglich an, er werde sich umbringen, wenn sie vor Gericht\n\ndie Wahrheit sage. Die Drohung war also nicht, wie in\n\n§ 52 StGB vorausgesetzt ist, mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der Beschwerdeführerin oder eines\nihrer ingehörigen im Sinne des § 52. Abs 2 verbunden.\n\nWas die Revision demgegenüber vorbringt, erschöpft sich\n\n.— nn.\n\nJR\n\n- 3 _\n\nin neuen und daher in diesem Rechtszuge unbeachtlichen Behauptungen und aus ihnen gezogenen Schlussfolgerungen.\n\nRingegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Hach den Urteilsausführungen hat die Strafkammer von\nder Verhängung der in § 153 StGB angedrohten Nindeststrafe\nvon drei Lonaten Gefängnis deshalb abgesehen, weil gerade\nZeugenaussagen oft das einzige Mittel für die Gerichte\nseien, die Wahrheit zu erforschen, und deshalb falsche\nAussagen vor Gericht aus äbschreckungsgründen streng geahndet werden müssten. Danit hat das Landgericht bei der\nStraffindung Umstände, die bereits von dem Gesetzgeber\nbei der Schaffung der Strafvorschrift und der Bemessung\ndes Strafrahmens für die uneidliche Falschaussage berücksichtigt worden sind, in unzulässiger Weise zuungunsten\nder Beschwerdeführerin verwertet (u.a. RG HRR 1937 Nr 616;\nRG JW 1928 S 2976 Nr 6 b; Urteil des BGH 2 StR 18,550 vom\n27. Februar 1951 = NDR 1951 S 276). Im übrigen müsste der\nStrafausspruch schon mit Rücksicht auf die nach der Verkündung des Urteils in Kraft getretenen, gemäss § 2 Abs 2\nStGB nF, § 354 a StPO auch vom Revisionsgericht zu beachtenden Vorschriften über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) - bei den besonderen Umständen des\nFalles in vollem Umfang - aufgehoben werden.\n\nFür den Fall, dass das Landgericht die Mindeststrafe\naus § 153 StGB in Höhe von drei kKonaten Gefängnis für eine\nausreichende Sühne erachten sollte, wird auf § 2 des\nStraffreiheitsgesetzes 1954 hingewiesen.\n\nDer frühere Mitangeklagte SWR ist zwar u.a. wegen\nAnstiftung der Beschwerdeführerin Pi zur uneidlichen Falschaussage verurteilt worden. Doch kommt insoweit eine Aufhebung des Strafausspruchs auch gegen ihn\n(§ 357 StPO) nicht in Betracht. Wie die Urteilsgründe\n\n2ry\n-A-\n\nergeben, beruht die Festsetzung der Einzelstrafe aus §§ 153,\n48 StGB auf selbständigen, durch den Rechtsfehler im Falle\n\nder Angeklagten PM nicht beeinflussten Zumessungs-\n\ngründen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\nDr. Schalscha Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-191-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-28/1-str-191-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.632832+00:00"}}