{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-24_1_StR_194_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-11-02","aktenzeichen":"1 StR 194/54","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ze\n\nAR\nIan\n\nre\n\n2306 087\n\nFür das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\n- on\n\nGesetz: RabgO § 401, StTG 1954 §§ 12,13\n\nRechtssatzs Wertersatz nach 8 401 RAbgo fällt unter\n\n§ 12 StPG 1954, nicht unter die \"Besonderen Massnahmen\" des § 13 (im Anschluss\nan BGH 2 StR 598/53 vom 24. September 1954).\n\n&\n\nan 0% x“ 23 3\nı. nr >r or Ne 32, EN Er\nus, wor. r N > we.\nx Ian. 6 “ v Fur 3\nBo ae Eu Kae ‘ >\n\nAktenzeichen: 1 StR 194/54 a\nUrt.d.BGH v. 2. Novenber 1954 , Be \\ ‚Koblenz\n\nN DR\n\nw\n\n*\nr\n\nnn PER wine!\n.\n\n1 StR 194/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Süsswarengrosshändler Anton H aus Wii»\nBB geboren am ı91l in :\n\nwegen Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. November 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der\nGeschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Koblenz vom 16. Dezember 1955 wird das\nVerfahren eingestellt, soweit der Angeklagte zu drei\nMonaten Gefängnis und Wertersatz verurteilt worden\n\nist (§§ 2 Abs 2, A Abs 1 Nr 1 a StFG 1954)-\n\nSoweit auf Einziehung des Kraftwagens FR 44-3051 erkannt ist, wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens, an\n\ndas Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n. ?nfe ip rs\nen\n\nLEE Pr\n\na SB RE 6\n\nIHRES 5\ngene Fee\n\n“\n. De ie”\n\nRL\n\nwm on\n\nht\n\n22\n\n- 2.\n\nGründes\n\n1, Der mündliche Einwand des Verteidigers, dıe\nStrafklage sei durch das Urteil vom 7. Dezember 1953\nverbraucht, geht fehl. In jenem Verfahren ist der Angeklagte wegen Hinterziehung von Einkommen-, Umsatzund Gewerbesteuern, also andersartiger Abgaben, verurteilt worden.\n\n2, Einstellung,\n\n>\nven\n\nDıe Verurteilung wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung zu drei Monaten Gefängnis und zu 12670 DI >»\nWertersatz fällt unter die §§ 2 Abs 2, 4 Abs INrla\nStEG 1954.\n\na) Freiheitsstrafe. Die Steuerhinterziehung fäll;\ndem Urteil zufolge in die Zeit vom 50. November 1948\nbis zum 23. Februar 1949. Die Voraussetzungen des § 4\nAbs 1 Nr 1 a StFG 1954 sind daher erfüllt. Die Freiheitsstrafe hält sich innerhalb der Grenze des § 2 Abs 2,\nAusnahmen von der Straffreiheit liegen nicht vor. Insoweit war das Verfahren daher einzustellen.\n\nr z\n\nTE IT\n\nb) Wertersatz, Dasselbe gilt von den 12670 DM !\nWertersatzstrafe allerdings nur dann, wenn der Werter- „\nsatz eine Nebenstrafe gemäss § 12 StFG ist und nicht zu N\n\n;\n\nden \"Besonderen Massnahmen\" des § 13 StFG gehört, für\ndie keine Straffreiheis vorgesehen ist. Dieser vom 2.\nStrafsenat des Bundesgerichtshofs bereits vertretenen \\\nAnsicht (2 StR 598/53 vom 24. September 1954) tritt der ;\nerkennende Senat bei.\n\nSie begegnet einigen Bedenken, die jedoch nıcht\nAurchgreifen.\n\n- 3 -\n\n; Das Gesetz erwähnt den Wertersatz unter den Aus-\n\nnahmen von der Straffreiheit im § 13 nicht, sondern in-\n; soweit nur die Ersatzeinziehung. Dass es hierunter auch\nden Wertersatz (§ 401 RAbgO) versteht, ist nicht anzunehmen. *\n\nune\n*\n\nDie Ersatzeinziehung ist eine neuere Einrichtung EN\nund findet oder fand sich in § 14 MilRegVO Nr 89 (ABl S:\n\nS 533), § 10 BewirtschaftungsnotG vom 30. Oktober 1947 En\n: (MittBl VerwfWi 1948, 41), § 41 WStG 1949 und § 20 bs\nOWG als \"Eınziehung eines dem Wert der (eınzuziehenden) 3\n\nGegenstände entsprechenden Geldbetrags\". Ausserdem ist Er\nsie vorgesehen in den §§ 86 Abs 1 (\"Vermögenswerte, die j\nan ihre Stelle getreten sind\"), 86 Abs 3 (\"das Enigeli En\noder ein ihm entsprechender Geldbetrag\") und 335 StGB\n(\"das Empfangene oder der kert desselben\"). Ob alle die\nse Formen der \"Ersatzeinziehung\" rechtlich völlig übereinstimmen, kann hier dahinstehen. Jedenfalls bietet\n‚„. sich kein Anhalt dafür, dass dem Gesetzgeber der vom Ge-\n\nSLR ‚selbst gemachte begriffliche Unterschied zwischen\n\ne Faden Rechtseinrichtungen der Ersatzeinziehung und des\nWertersatzes bei der Fassung des § 13 StFG 1954 entgangen ist. Das liegt umso weniger nahe, als auch frühere\nStraffreiheitsgesetze den Wertersatz innerhalb der allgemeinen Straffreiheitsgrenze teils einbezogen (Brand- &\nstetter, StFE 1954 § 2 Anm 10), teils ausschlossen (Busch-\n\nSchäfer, StFG 1932 S 25).\n\n”\n\nAllerdings besteht zwischen der Ersatzeinziehung\nnach § 20 _O#WG und dem Wertersatz nach § 401 RAbgO, abgesehen von der Zulässigkeit der Ersatzfreiheitsstrafe\n(§ 401 Abs 2 RAbgO), kein wesentlicher sachlicher Unterschied. Beide richten sıch weder in jeder Beziehung genau nach dem Wert des einzuziehenden Gegenstandes noch\n\n269\n\ndanach, ob der Täter für dessen Verlust Ausgleich gefunden hat. Insoweit tritt ihre gemeinsame Eigenart als\nStrafe deutlich hervor. Tas berechtigt jedoch nicht zu\neiner vom Gesetz nicht vorgenommenen Gleichsetzung.\n\nDer Inhalt der §§ 12, 13 StFTG 1954 lässt auch keinen Schluss dshın zu, dass der Gesetzgeber alle Strafen\ndem § 12, jedoch alle \"Massnahmen\" dem § 13 zugewiesen\nhat. So bleiben die Einziehung gemäss § 40 StGB und alle\nFormen der Ersatzeınziehung von der Straffreiheit ausgenommen, obwohl sie teilweise, wie etwa die Verfallerklärung nach § 335 StGB, die ihrem Wesen nach auch eine Ersatzeinziehung ist, zu den Strafen gehören Dieser uneinheitlich Aufbau lässt keinen sicheren Schluss auf einen vom klaren Wortlaut abweichenden Willen des Gesetzgebers zu, zumal auch die Entstehungsgeschichte des § 13\nkeinen Aufschluss gibt.\n\nDieses Ergebnis wird dadurch noch gestützt, dass an\ndie Stelle des Wertersatzes bei Nichterlegung Freiheits- .\nstrafe tritt (§§ 470 RAbgO, 29 StGB), die bei Anwendung u\ndes § 13 StFG auf den Wertersatz zu vollstrecken wäre,\nobwohl für die Hauptstrafe Straffreiheit eintritt.\n\nHinsichtlich des Wertersatzes ist das Verfahren da- “\nher ebenfalls einzustellen.\n\nDer Angeklagte hat zwar gewerbsmässig Zoll hinterzo- Bu\ngen, jedoch beruht die lange zurückliegende, unter anderen ak\nwirtschaftlichen Verhältnissen begangene Tat, wie die Teststellungen und die Begründung zur Strafzumessung insge- A\nsamt hinreichend zeigen, nicht auf Gewinnsucht (§ 9 Abs 2\n\nStFG 1954).\n3. Einziehung_des Xraftwagens.\n\nInsoweit ist das Verfahren weiterzuführen (§ 15 Abs 1\n\nzu\n°\n\nwe ya er\nI\n\\ı1\nl\n\nPEPPER\n\nund 5 StFG 1954).\n\nZur Anwendung des § 401 RAbgO gehört die ausreichende Feststellung der Steuerhinterziehung (§ 396 RAbg0).\nHieran fehlt es noch.\n\nPETRETEIOTEE N > BUE- Bessere\n> ’ an\n\nBE N\n\na) Das angefochtene Urteil lässt vermuten, dass\ndıe eingekauften Süsswaren von Besatzungsangehörigen\nstammten. Zur Begründung der Zollpflicht genügt das\njedoch nicht, Nähere Ausführungen hierüber sind erforderlich. Dıe festgestellte jeweilige Verzollung von Teılj mengen durch den Angeklagten kann die nach § 396 RAbgO\nrn erforderlichen Tatfeststellungen nicht ersetzen Weiter-\n“ hin ist zu klären, ob die Süsswaren, falls sie zollpflichtig waren, bei den Händlern, von denen der Ange-En klagte sie erwarb, zu dieser Zeit bereits \"zur Ruhe ge-\n\nage Zn m FR\nune _\n\nkommen!\" waren, und gegebenenfalls, ab Steuerhehlerei\n(§ 405 RabgO) des Angeklagten vorliegt. .\n\nb) Hat der Angeklagte Zoll hinterzogen oder Steuerhehlerei begangen, so steht dsmit noch nicht fest, dass\ner das strittige Kraftfahrzeug zur Begehung der Tat benutzt hat (§ 401 Abs 1 RAbg0; BGHSt 3, 1; 3, 355). Dies\ntrifft zu, wenn er unverzollt gebliebene Waren mit dem\nKraftwagen zur Zollstelle gebracht oder schon bei Durchführung der Fahrten nach Frankfurt jeweils den Vorsatz\nzur unmittelbar darauf folgenden Zoilhinterziehung hatte. Wegen des rechtlich nicht zu beanstandenden Gesamtvorsatzes liegt dies nahe; es muss jedoch unter Darlegung\ndes Hergangs begründet werden,\n\n263\n\nE32\n\nng\n\nDas Revisıonsgericht kann die fehlenden Feststellungen aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht\nzuverlässig ergänzen.\n\nDr. Hörchner Bundesrichter Mantel ist Jagusch\nbeurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung ver-\n\nhindert.\nDr. Hörchner h\n\ni Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner\nist erkrankt und deshalb “\n\nan der Unterzeichnung A\nverhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nEA 2099\n\n50\nE22\n\n2».\n\nBa,\nEN 2\n\n“\n\n”\n\nne RS ee en ann zn Kr ee re\n\nTR\n’\n\n/\n3\nL,\n\nx","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-194-54","cited_norms":[{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"WStrG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FMStFG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-02/1-str-194-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.412721+00:00"}}