{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-23_1_StR_704_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-23","aktenzeichen":"1 StR 704/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4,\n\n1_StR 704/54 2254 061\n\nInNapnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Bauarbeiter Wilhelm B EB aus KB-WEB, zeroren am. EEE ED in Be (Lanäkreis Mm);\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‘Sitzung\nvom 22, März 1955, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE bei der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Trier vom 23. September 1954\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu\naufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2 _\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte erfasste am 30 April 1954 auf der\nObermoselstrasse zwischen Palzem und Nittel mit seinem\nMotorrad ein 4-jähriges Kind, als es an der Hältestelle\nder Bundesbahnomnibusse bei Rehlingen hinter einem soeben in der Gegenrichtung anfahrenden Omnibus die Strasse\nüberqueren wollte. Das Kind erlitt so schwere Verletzungen, dass es kurze Zeit später starb.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fehrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die\nAussetzung der Strafe zur Bewährung hat es auf Grund des\n8 23 Abs 3 Nr 1 StGB abgelehnt.\n\nDie auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur\nim Strafausspruch Erfolg. j\n\nl. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO wird\ndes Zusammenhangs wegen im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt.\n\n2. Der Schuldspruch wegen fährlässiger Tötung ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nNach den Feststellungen des Jandgerichts sah der Angeklagte den auf der (für ihn) linken Strassenseite haltenden Bundesbahnomnibus schon auf eine Entfernung von\n200 m. Er beobachtete auch, dass etwa 8 bis 10 soeben\nausgestiegene Fahrgäste über die Obermoselstrasse gewechselt waren, um die Ortsstrasse nach Rehlingen zu benützen,\nund dass auf der rechten Ausstiegseite des Omnibusses noch\ndie Zeugin Alt stand, die das Vorbeifahren des Angeklagten abwarten wollte und mit einer auf der anderen Stras-\n\nsenseite stehenden Frau sprach. In ihrer Nähe hielten\n\nsich, wie der Angeklagte ebenfalls bemerkte. eine weite-\n\nre Frau und zwei Kinder auf, während etwas zurück, in dem\neinige Meter neben der Strasse verlaufenden Weinberg, noch\nein Mann stand. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen\nhat, die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, dass weitere\nPersonen vor oder hinter dem Omnibus die Obermoselstrasse\nüberqueren würden, um die Ortsstrasse nach Rehlingen zu\nerreichen. Es widerspricht -entgegen der Meinung der Revision- durchaus nicht der Lebenserfahrung, sondern ist immer wieder zu beobachten, dass sich Personen, insbesondere\nKinder, beim Aussteigen aus einem Öffentlichen Verkehrsmittel nicht besonnen verhalten, sondern die Strasse zu überqueren versuchen, ohne sich sorgfältig nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen. Den durch solches Verhalten bedingten Gefahren hat der Kraftfahrer durch seine Fahrweise,\ninsbesondere durch entsprechende Herabsetzung seiner Ge-\n\n. schwindigkeit Rechnung zu tragen. Ein am Strassenrand haltender Omnibus, der einem entgegenkommenden Kraftfahrer den\nEinblick in den hinter ihm liegenden Teil der Strasse versperrt, schafft zwar im allgemeinen keine unübersichtliiche\nStelle im Sinne des § 9 Abs 1 Satz 2 StVO, wenn der Kraftfahrer seine Fahrbahn frei übersehen kann. Auch § 9 Abs 3\nStVO ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar,\nweil es sich nicht um die Haltegtelle eines Schienenfahrzeugs handelte und weil die Fahrgäste auf der dem entgegen- .\nkommenden Kraftfahrer abgewandten Strassensgite ausstiegen,\nDiese Umstände entbanden den Beschwerdeführer indes nicht\nvon der sich aus § 1 StVO ergebenden Pflicht, seine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st auf Anhaltemöglichkeit\nherabzusetzen, wenn dies aus anderen Gründen, insbesondere\nGurch die Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer geboten\n\n3J\n\nwar {vgl BGH VI ZR 190/53 vom 3. Juli 1954). Das galt\numso mehr, als der Angeklagte es unterliess. die auf\nder Strasse befindlichen Personen durch deutliche und\naus nächster Entfernung abgegebene Schallzeichen auf\nsein Nahen aufmerksam zu machen.\n\n3, Dagegen kann der Strafausspruch mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden.\n\nDas Landgericht hat bei der Strafzumessung zwar\nzu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das ver-.\nletzte Kind durch sein unvorsichtiges Verhalten eine wesentliche Mitursache für den Unfall gesetzt habe. Schwerer noch wiegt jedoch möglicherweise das Mitverschulden\ndes Vaters des verunglückten Kindes. Dieser wartete nach\nden Feststellungen des Landgerichts auf der Ortsstrasse\nnach Rehlingen, einige Meter von der Obermoselstrasse\nentfernt, während sein 4-jähriges Kind - für einen aus\nRichtung Palzem sich nähernden Strassenbenutzer unsicht-\n. bar - an der Bus-Haltestelle stand, um die Mutter vom Omnibus abzuholen, Er musste, falls ihm, was noch zu klären sein wird, die Anwesenheit seines Kindes nicht entgangen ist, damit rechnen, dass das Kind aus irgendeinem\nGrunde versuchen würde, auf schnellstem Wege zu ihm zu\nkommen, und dass es dabei aus altersbedingtem Unverstand\ndie beim Überqueren einer dem schnellen Fernverkehr die-\n‚nenden Bundesstrasse gebotene Vorsicht ausser acht lassen würde. Wenn er trotzdem nicht auf das Kind achtete,\nso ist das als schweres Verschulden anzusehen, falls ihm\nnicht besondere Gründe für sein Verhalten zur Seite standen. An der Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den\nTo9 des Kindes könnte nach Lage der Sache kein Zweifel\nbestehen; hätte er das Kind, wie es seine Pflicht war.\n\n)\nuw\n\nresufsichtigt. dann wäre der Unfall mit einer an Sicher.\nheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Da\nsieh den Urteilsgründen nicht mit Gewissheit entnehmen\nlässt, dass der Tatrichter den erörterten Umstand ausreichend geprüft und bei der Strafzumessung zu Gunsten\ndes Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Insoweit greift auch die\nvom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung der\nrichterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) durch,\n\nBei der erneuten Prüfung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird das Landgericht die Grundsätze\nzu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 6, 125 und VRS 7, 46 aufgestellt hat.\nOb dem Angeklagten, der in dem angefochtenen Urteil als\naussetzungswürdig bezeichnet worden ist (§ 23 Abs 2 StGB),\ndie Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Gesichtpunkt des öffentlichen Interesses versagt werden kann,\nwird unter den gegebenen Umständen wesentlich davon abhängen, wie der Tatrichter das Mitverschulden des Vaters\ndes zu Tode gekommenen Kindes bewertet.\n\nDr. Peetz . Mante] Martin\nHübner Dr. Hengsberger °","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-23/1-str-704-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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