{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-21_1_StR_375_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-21","aktenzeichen":"1 StR 375/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2317 058\n\n1_StR_ 375/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Erich 5 gg aus CB\n\ndort geboren am EEE 1927, zur Zeit in\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr, Jagusch\nBundesrichter Dr, Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Gb\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Ulm vom 8. April’\n1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurückverwiesen. Im übrigen wirä\ndie Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnen eu ne nen 0 -\n\n . €\ner\n\n2\n\n-2_ 222\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen tätlicher Beleidigung sowie wegen eines Verbrechens gegen § 176 Aks 1\nNr 1 und 3 StGB zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten Zuchthaus verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDer Angeklagte, der das Urteil in vollem Umfange\nangefochten hat, rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hat ohne einen den Beschwerdeführer belastenden Rechtsirrtum sein Verhalten gegen-\n, über Lucie Walz als tätliche Beleidigung gewürdigt.\n\nDer Angeklagte faßte die 42 Jahre alte, ihm unbekannte Frau, die ihm auf dem Heimweg von ihrer Arbeitsstelie auf der Straße begegnete und ihm auswich, unvermittelt so kräftig än die linke Brust, daß\ndie Frau noch drei Tage lang Schmerzen verspürte. Er\nhandelte in geiler Absicht und wollte auf diese Weise Lucie Walz zu einem Geschlechtsverkehr geneigt\nmachen. Dabei war er sich nach den tatwichterlichen\nFeststellungen des beleidigenden Charakters seines\nVorgehens bewußt. Bei diesem eindeutigen Sachverhalt brauchte entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Strafkammer im Urteil nicht eingehend\ndazu Stellung zu nehmen, ob er seine Mißachtung als\nungerechtfertigt erkannte und nicht irrtümlich eine\nEinwilligung voraussetzwe. Der Angeklagte hat, wie\ndas Landgericht an zwei anderen Stellen des Urteils\nausführt, zugegeben, daß er sich des beleidigenden\nCharakters und der Strafbarkeit seiner Handlungsweise durchaus bewußt war,\n\n-3-\n\n2.) Der Schuldspruch ist auch im Falle N@ilb rechtlich bedenkenfrei.\n\nDer Beschwerdeführer sprach das acht Jahre alte\nMädchen auf der Straße an und gab ihm einen Kuß, wobei er seine Zunge in den Mund des Kindes steckte. Da\nes der Aufforderung, ihm ebenfalls einen Kuß zu geben,\nnicht nachkam, erhob er die Hand, \"als ob er ihm eine\nBackpfeife geben wollte, und sagte dabei: 'Sonst\nkriegst eine'\". Dann kniete er vor der kleinen Grete\nNG nieder, holte sein halbsteifes Glied heraus\nund forderte das Kind zu einem Kuß auf den entblößten\nGeschlechtsteil auf. Der Angeklagte hielt das Mädchen\ndabei an einem Arm fest und drückte, als es sich sträubte, dessen Kopf gegen sein Glied. Erst als das Kind zu\nweinen anfing, ließ er von ihm ab. Daß das Landgericht\naus diesem Verhalten gefolgert hat, der Beschwerdeführer habe Gewalt gegen das Mädchen angewendet und\nihm mit einer solchen gedroht, ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden.\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer hat den Angeklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen, daß er auch wegen eines Verbrechens gegen\n§ 176 Abs 1 Nr 1 StGB verurteilt werden könne. In welcher Form der Hinweis erfolgt ist, kann der Sitzungsniederschrift allerdings nicht entnommen werden. Das\nist auch nicht erforderlich. Selbst wenn sich der Hinweis etwa auf die Bezeichnung des Strafgesetzes beschränkt und nicht auf die gesetzlichen Merkmale der\nGewaltunzucht erstreckt haben sollte, so würde das\nUrteil nicht auf diesem Verfahrensverstoß beruhen, da\ndem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite stand, durch\nden auf die Behebung etwaiger Zweifel hingewirkt werden konnte.\n\nAr\n\n-A-—\n\n3.) Die Strafkammer hat zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers einen ärztlichen Sachverständigen gehört.\nDer Beschluß, mit dem die Strafkammer die hilfsweise\nbeantragte Zuziehung eines weiteren Sachverständigen\nabgelehnt hat, und die Urteilsgründe zeigen, daß das\nGericht auf Grund des erstatteten Gutachtens ein klares Bild von der Verantwortlichkeit des Angeklagten\ngewonnen hat. Es sind keine Gründe ersichtlich, auch\nnicht aus der Revisionsbegründung, die die Strafkanmer etwa dazu drängen müßten, einen zweiten Sachverständigen zu hören.\n\n4.) Auch die ib rigen Verfahrensrügen sind unbegründet mit Ausnahme der Rüge der Verletzung der §§ 250,\n256 StPO. R\n\nDas ärztliche Zeugnis des Dr. DGiiB über die\nFolgen, die die Tat des Beschwerdeführers bei Grete\nNeifer herbeigeführt hat, durfte nicht verlesen werden (BGHSt 4, 155). Maß die Strafkammer diesem Gesichtspunkt Wert bei, so mußte sie den Arzt selbst\nhören oder sich auf andere Weise -— z.B. durch Vernehmung der Mutter, auf deren Angaben sich das Zeugnis im wesentlichen stützt, - die notwendigen Unterlagen verschaffen.\n\nDer Verstoß berührt jedoch den Schuldspruch\nnicht. Dagegen ist nicht auszuschließen, daß der .\nStrafausspruch auf ihm beruht. Die Strafkamer hat\nauf Grund des Gutachtens festgestellt, das Mädchen\nhabe einen psychischen Schock erlitten und gefiebert. Sie hat die Schwere des an dem Kind begangenen Verbrechens als einen Grund für die Versagung\nmildernder Umstände herangezogen.\n\n-5.-\n\nDa die für den Fall Ngb erkannte Strafe auch\ndie Strafzumessung wegen der tätlichen Beleidigung\nder Frau Lucie Wege beeinflußt haben kann, ist der\nStrafausspruch in vollem Umfange aufzuheben.\n\nDer Beschwerdeführer wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine weiteren gegen den\nStrafausspruch erhobenen Einwände vorzubringen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nBundesrichter Dr.Ja- Dr. Schalscha\ngusch ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/1-str-375-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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