{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-21_1_StR_135_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-21","aktenzeichen":"1 StR 135/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"' StR 135/54 2317 057\n\n2%\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\ni.) den Gelegenheitsarbeiter Julius 2 aus Bo arech\n\ngeboren am up 1926 in T ‚; zur Zeit in Strafhalt,\n\n2.) den Hilfsarbeiter Emil a aus Hp: geboren\nEJ\n\nem GE 1551 in\n\n3.) den Kraftfahrer lianfred F aus H ‚, geboren\nam EEE 925 in =\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter iiantel\nSundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EREEER\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten Julius ZB, Emil\nZU uns FEED gegen das Urteil des Landgerichts\nin Heilbronn vom 6. November 1953 werden verworfen.\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Beschwerdeführer Julius ZB ist wegen einfachen\nRückfalldiebstahls, schweren Rückfalldiebstahls und versuchten einfachen Rückfalldiebstahls unter Einrechnung bereits\nrechtskräftig gegen ihn verhängter Strafen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jehren sechs Monaten, Emil Zauner\nwegen vier schwerer und zwei einfacher Diebstähle unter Einrechnung früher erkannter Strafen zur Gesamtgefängnisstrafe\n\nvon einem Jahr, FB wegen äreier schwerer Rückfalldiebstähle und eines einfachen Rückfalldiebstahls zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nworden. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen Verletzung\ndes sachlichen Rechts, haben aber keinen Erfolg.\n\n1.) Julius Zug.\n\na) Der Beschwerdeführer macht geltend, im Falle II1lc\ndes angefochtenen Urteils (versuchter Diebstahl) habe er,\nals er durch den Wachmann CB zestört wurde, noch\nnicht mit der Ausführung der Tat begonnen, sondern die Eisenschiene nur angefasst gehabt, um den Diebstahl vorzubereiten. Sein Vorbringen ist nicht mit den Feststellungen\ndes Tatrichters, an die das Revisionsgericht gebunden ist,\nvereinbar. Hiernach hatte der Angeklagte bereits die Schiene\nergriffen, um sie aufzuheben und aus dem Tore herauszuziehen.\nWegen des erheblichen Gewichts der Schiene gelang ihm das\nnicht beim ersten Versuch. Er hatte aber bereits mit der\nTätigkeit des Wegnehmens begonnen, als er zum Weitergehen\naufgefordert wurde, Rechtsfehler sind in der Beurteilung\ndes Landgerichts nicht erkennbar.\n\nb) Im Falle des Diebstahls bei der Firma Kb\n(II 1 b) wendet sich der Angeklagte gegen die Annahme\n\noem.\n\neines schweren Diebstahls nach § 243 Nr 2 StGB. Die Tat ist\nnach der Feststellung des Landgerichts, gegen die sich der\nBeschwerdeführer gemäss § 337 StPO in diesem Rechtszuge nicht:\nwenden kann, dadurch ausgeführt worden, dass der Angeklagte #:\nüber dem Sockel der Umzäunung des Lagerplatzes durch eine\nLücke eindrang, indem er den Maschenäraht hochzog. Der Beschwerdeführer ist demnach auf den Lagerplatz gelangt, indem er sich durch eine ordnungswidrige Öffnung nicht ohne\nSchwierigkeit Zugang verschaffte. Damit ist den Voraus-\n\nsetzungen für die Anwendung des § 243 Nr 2 StGB Genüge ge-\n\ntan (RG HRR 1939 Nr 660; BGH NJW 1953, 992 Nr 19).\n\nc) Auch die Begründung der Strafkammer für die Nichtanwendung der §§ 248 a und 370 Nr 5 StGB begegnet keinen\ndurchgreifenden Bedenken. Allerdings kommt es bei § 248 a\nStGB nur auf den geringen Wert an, während zur Anwendung\ndes § 370 Nr 5 StGB, falls die übrigen Voraussetzungen\ngegeben sind, genügt, dass entweder der Wert unbedeutend\noder die Menge gering ist. Jedoch kann auch bei geringen\nWert aus der Menge der Schluss gezogen werden, dass das\nEntwendete nicht zu alsbaldigem Verbrauch bestimmt war.\n\nDie Nichtanwendung des § 248 a StGB beanstandet der\nBeschwerdeführer Julius ZB zu Unrecht; denn er hat die\nentwendete Kohle nicht für sich verwendet,’ sondern einer\nanderen Person gegeben, die sie verbraucht hat. § 248 a\nStGB erfordert aber ein Handeln zur Abwendung eigener\noder der Not Unterhaltsberechtigter.\n\nDie Anwendbarkeit des § 370 Nr 5 StGB hat die\nStrafkammer für Julius ZB zwar nicht geprüft;\n\n- 4 -\n\nihre Ausführungen zu dieser Strafvorschrift bezüglich der\nAngeklagten Emil ZB, FeiBbund Ru zeigen aber, dass\n\nauch Julius ZB sich nicht darauf berufen kann. Das Landgericht hat dargelegt, dass die festgestellten Mengen für\n\neinen einzelnen Täter so bedeutend waren, dass sie bereits\n\neinen kleinen Vorrat darstellten, also nicht zum alsbaldi-\n\ngen Verbrauch bestimmt waren. Diese dem Tatrichter zustehende\nFeststellung läsgt keinen Rechtsfehler erkennen. Da Julius Zuge\nallein binnen 'kurzer Zeit 160 bis 200 Pfund Kohlen entwendet\nhat, kam für ihn hiernach die Anwendung des § 370 Nr 5 StGB nicht\nin Frage.\n\n2.) Emil. ZUR uns Pag.\n\na)Soweit diese Beschwerdeführer sich gegen die Anwendung\ndes §§ 243 Nr 2 StGB und gegen die Nichtanwendung des § 370\nNr 5 StGB wenden, wird auf die Ausführungen zu 1 b und c Bezug genommen. Notdiebstahl nach § 248 a StGB kommt bei ihnen\nnicht in Betracht, da beide ausreichenden Arbeitsverdienst\nnatten. Es kommt hinzu, dass sie in dichter zeitlicher Folge\nwiederholte Kohlendiebstähle durchgeführt haben,\n\nb) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat Frank zusammen mit Emil ZB auf Grund gemeinsamen Entschlusses\ndie Eisenbahnschienen bei der Firma KE-CHiim ir Fin\ngestohlen. Er hat, wie das Landgericht ebenfalls festgestellt\nhat, seinen Anteil am Erlös der Beute erhalten. Irgendein Anhalt dafür, dass er sich gegenüber Emil ZW in einem Unterordnungsverhältnis befunden und nicht als Täter, sondern nur\nals Gehilfe gehandelt habe, ist nicht ersichtlich. Seine Verurteilung als Mittäter ist daher nicht zu beanstanden (vgl BGH\nUrt 5 StR 183/54 vom 15. Juni 1954).\n\n-5-\n\nc) Nach den zeitlich nicht auf bestimmte Tage getroffenen Feststellungen der Strafkammer ist es möglich, dass Emil\nzauner die Straftaten kurz vor Vollendung seines 21. Lebensjahres\nbegangen hat. Die Art der Taten und ihre grosse Anzahl schliesst\njedoch die Anwendung des Jugendstrafrechte nach § 105 JGG bei\nihm aus»\n\nDa auch im übrigen durchgreifende Rechtsfehler zu Lasten\nder Beschwerdeführer nicht zu erkennen sind, sind die Revisionen\nmit der sich ans § 473 Abs 1 Satz 1 StPO ergebenden Kostenfolge\nzu verwerfeng.;fi”.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch ist\nwegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert. | Dr. Schalscha\n\n‚Dr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/1-str-135-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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