{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-21_1_StR_132_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-21","aktenzeichen":"1 StR 132/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"e®\n\nwen et pn\n\n= Jo\n\n„2317 056\n\n1_StR 132/54\n\nIm Namen des Volk\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Angestellte Hedwig Mb zu: SE, ‚geboren am\ner —\n\nwegen versuchter Kindstötung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt GEM in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. (EB pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Mg wird das\nUrteil des Schwurgerichts in Regensburg vom\n\n10. November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Beschwerdeführerin wegen versuchter Kindstötung verurteilt worden ist, sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. Im Umfang\n\nder Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2%\n\n2.\n\nGründeszs\n\nDas Schwurgericht hat die Angeklagte Mg wegen versuchter Abtreibung und wegen versuchter Kindstötung zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr einem kionate Gefängnis\nverurteilt.\n\nDie Beschwerdeführerin hat ihre zunächst im vollen\nUmfang eingelegte Revision in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen versuchter Kindstötung eingeschränkt. Sie\nrügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nNachdem der im August 1952 unternommene Abtreibungsversuch zu keinen Erfolg geführt hatte, entschloss sich\ndie Angeklagte zunächst, das zu erwartende Kind auszutragen.\nKurz nach Weihnachten 1952 brach der Schwängerer die Beziehungen zu der Beschwerdeführerin ab. Diese rechnete damit, dass sie Mitte April 1953 niederkommen werde. Sie hielt\nihren Zustand auch gegenüber ihrer Mutter, ihren Schwestern\nund dem sie wegen eines Lungenleidens behandelnden Arzt\ngeheim und beschaffte sich keine Kindswäsche. Sie liess\nsich dabei von dem Gedanken leiten: \"Ich lasse alles kommen,\nwie es kommt\". Am 30. März 1953 setzten bei der im Bett\nliegenden Angeklagten die Wehen ein. Etwa eine Stunde\nspäter kam das Kind zur Welt. Die Beschwerdeführerin\nkümmerte sich nicht darum, liess es vielmehr den ganzen\nTag und die folgende Nacht unter der Bettdecke zwischen\nihren Beinen liegen und überzeugte sich auch nicht, ob es\nlebte. Am nächsten Morgen warf sie das schon steife leugeborene in die Abortgrube, wo es nach mehreren Wochen gefunden wurde. Durch die Leichenöffnung konnte nicht geklärt werden, ob es bei der Geburt gelebt hat.\n\nDie Angeklagte machte zu ihrer Verteidigung u.a. geltend, sie wisse nicht, ob das Kind bei der Geburt gelebt\n\nu\n\n- 3.\n\nhat, ihrer Meinung nach sei das nicht der Fall gewesen.\n\nDie Feststellungen zu diesem Verteidigungsvorbringen\nsind nicht eindeutig und vollständig. An einer Stelle des\nUrteils führt das Schwurgericht aus: \"Die Angeklagte, der\ndas uneheliche Kind unerwünscht war, trug sich von Anfang\nan mit dem Gedanken, das Kind nicht lebend zur Welt zu bringen bzw. es bei der Geburt oder unmittelbar darauf zugrunde gehen zu lassen. Aus diesem Grunde unterliess sie\nbewusst jede kassnahme für eine Erhaltung des Lebens des\nKindes während des Geburtsvorganges und nech der Geburt\nund unterliess es vor allem auch, ihre Kutter nach deren\nRückkehr in die Wohnung zu Hilfe zu rufen und ihr die Betreuung des Kindes zu überlassen.\" Hieraus könnte gefolgert werden, dass das Schwurgericht das Vorbringen der Angeklagten nicht geglaubt hat, sondern davon ausgegangen\nist, sie habe zum mindestens mit der Köglichkeit gerechnet,\ndass das Kind lebt. An einer anderen Stelle ist festgestellt, der Beschwerdeführerin sei ihre Einlassung, sie\nhabe nicht gewusst, ob das Kind bei der Geburt gelebt hat,\nnicht zu widerlegen. Mit dem im Urteil wiedergegebenen\nVorbringen der Angeklagten, sie sei der Auffassung gewesen,\ndas Kind lebe nicht, hat sich jedoch das Schwurgericht\nnicht auseinandergesetzt. Hat sie nicht mindestens damit\ngerechnet, dass das Neugeborene lebt, und hat sie nicht\ndiese Köglichkeit in Kauf genommen, dann kann sie nicht\nwegen versuchter Kindstötung verurteilt werden.\n\nDie lückenhaften Feststellungen des Tarichters ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob das Schwurgericht von einer rechtlich einwandfreien Begriffsbestimmung\ndes bedingten Vorsatzes ausgegangen ist. Das führt zur Aufhebung des Urteils im Falle der versuchten Kindstötung und\nhinsichtlich der Gesamtstrafe.\n\nIn\n\n-4-\n\nDa das Urteil in dem angefochtenen Umfang schon auf\ndie Sachrüge aufzuheben ist, erübrigt sich ein Eingehen\nauf die Verfahrensrügen. Die Angeklagte wird in der neuen\nVerhandlung Gelegenheit haben, ihren verständlichen Antrag\nauf Ausschluss der Öffentlichkeit wegen Gefährdung der\nSittlichkeit zu wiederholen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz Mantel\n\nBundesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha\nist wegen Erkrankung an der\n\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/1-str-132-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/1-str-132-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.093617+00:00"}}