{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-21_1_StR_115_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-21","aktenzeichen":"1 StR 115/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1_StR 115/54\n\nIm Nanen\n\n22;\n\n2517 054\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden ehemaligen Jugenderzieher Johan-George D EB aus\n\nDEE (Holland), geboren an u 1923 ir qm\n\n(Holland),\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Peetz\nMantel\n\nDr. Jagusch\nDr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkamnt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom\n14. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n“rt\n\n13 - . - \" \"\nVa m de OL nn an\n\n..u\n\nu re ET uw - —.n._\nZr a rn\n\nDE Br\n\nPan}\n....,\n\n- - . .\nee EEE 7 3\n\n-2-\n\nGründe:\n\nu\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten, nachdem sie das\nVerfahren in weiteren Fällen gemäss § 154 StPO eingestellt\nhat, von der Anklage freigesprochen, als Leiter einer Gruppe\nvon Knaben in einem Heim für schwer erziehbare Kinder sechs\nseiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute Jungen im Alter von 11 bis 13 Jahren zur Unzucht missbraucht\nzu haben. Sie hat zwar den äusseren Tatbestand von sechs\nselbständigen Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in\nTateinheit mit schwerer Unzucht zwischen kännern und Unzucht mit Kindern (§§ 174 Nr 1, 175 a Nr 3, 176 Abs I Nr 3,\n\n73, 74 StGB) für gegeben erachtet, jedoch nicht als er-\n_ wiesen angesehen, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat.\n\nDie Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung\n„Revision eingelegt. Sie macht Verfahrensverstösse geltend\nund rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\n1.) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht\nhabe dadurch gegen die ihm nach § 244 kbs 2 StPO obliegende Pflicht zur Wahrheitserforschung verstossen, dass es\ndie Einholung eines Obergutachtens unterliess. Der Sachverständige Dr. BB hat in der Hauptverhandlung in\nÜbereinstimmung mit der Stellungnahme in seinem schriftlichen Gutachten die Meinung vertreten, dem Angeklagten\nsei zu glauben, dass er mit seinen Schutzbefohlenen nur\nUnzucht getrieben habe, um diese zu bekämpfen und nicht\num Wollust zu empfinden oder zu erregen. Der weitere Sachverständige Dr. KEN nat es demgegenüber lediglich\nfür möglich gehalten, dass der Angeklagte bei der Vornahme der ihm vorgeworfenen Handlungen keine Wollust gesucht habe. Er ist dabei zwar von dem in seinem schriftlichen Gutachten eingenommenen Standpunkt abgewichen,\n\n- 3.\n\nwonach der Angeklagte mit seinen handlungen zweifellos bei\nden Knaben geschlechtliche Erregung hervorzurufen versucht\nhabe. Dieser Wechsel in der gutachtlichen Stellungnahme\ndes einen der beiden Sachverständigen nötigte die Strafkammer jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht dazu,\neinen Obergutachter zuzuziehen. Sie durfte sich vielmehr\nan sich den beiden Sachverständigen anschliessen, ohne damit ihre Aufklärungspflicht zu verletzen. Zine Frage der\nsachlichrechtlichen Prüfung ist es, ob die tatsächliche\nGrundlage, die das Landgericht an hand der beiden Gutachten für das Urteil gefunden zu haben glaubte, ausreichend war.\n\nDie Rüge der Verletzung des § 261 StPO trifft mit der\nSachbeschwerde zusammen.\n\n2.) Die Sachrüge muss im Ergebnis Erfolg haben.\n\nDie Revision erblickt einen entscheidenden Fehler des\nUrteils darin, dass die Strafkammer den äusseren Tatbestand\nder Verbrechen nach §§ 174 Nr 1, 175 a Nr 3, 176 Abs 1\nNr 3 StGB für erwiesen ansieht, während sie bei der späteren\nPrüfung das Vorliegen einer wollüstigen Absicht des Angeklagten verneint. Es ist freilich richtig, dass sich der\nAngeklagte keiner unzüchtigen Handlungen mit den Knaben\nim Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen schuldig gemacht hat, wenn er bei seinem Vorgehen nicht von einer geschlechtlichen Absicht geleitet war; denn in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Zundesgerichtshofs ist der Begriff der unzüchtigen Handlung im\nSinne der §§ 174, 175, 175 a und 176 StGB dahin festgelegt, dass die handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen und die Absicht des Täters auf\n\n| —— dee\n\nGeschlechtslust gerichtet sein muss (u.a. RGSt 28, 77;\n\n2y\n\n67, 170; BGHSt 1, 168, 172). Wenn hiernach die Strafkamner\nzunächst feststellt, der Angeklagte habe die Knaben zur Unzucht missbraucht, mit ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie verführt, mit ihm Unzucht zu treiben sowie\nsich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, so bedeutet es an sich einen „iderspruch, wenn sie eine geschlechtliche Absicht des Angeklagten an anderer Stelle\nverneint. Ob dieser Widerspruch für sich allein den Bestand des Urteils gefährden könnte, mag dahingestellt bleiben.\n\nDie Urteilsausführungen zur Frage, ob der Angeklagte\nin geschlechtlicher Absicht gehandelt hat, bieten jedenfalls\n- und derin ist der Revision im wesentlichen zuzustimmen -\nnicht die Gewähr dafür, dass die Strafkammer von rechtlich\nzutreffenden Erwägungen über den Begriff der wollüstigen\nAbsicht ausgegangen ist. Sie hat zwar erwähnt, dass in\nsolcher Absicht derjenige handelt, der die eigene Sinnenlust oder die der betroffenen Person oder eines Dritten\nerregen oder befriedigen will. Bei der Verneinung der Frage,\nob der Angeklagte diese Absicht verfolgt hat, ‚hat sie sich\naber allein auf die Gutachten der beiden Sachverständigen\ngestützt, ohne dass aus den Urteilsgründen zu erkennen ist,\nob die Sachverständigen den Rechtsbegriff des \"Handelns\nin wollüstiger Absicht\" richtig erkannt haben. Nach der\neigenen Einlassung des Angeklagten sollten seine im Rahmen\nvon \"Sauberkeits- und Gesundheitskontrollen\" vorgenommenen\nHandlungen dazu dienen, \"die Jungen von unsauberen Gesprächen und dem schon begonnenen oder zu erwartenden\nOnanieren abzubringen\". Wenn er zu diesem vorgeblichen\nZwecke u.a. bei den Knaben MD, TEEEEB - bei diesen\nbis zum Samenerguss -, SB und ZB onanierte, den\nRO auch zur Selbstbefriedigung veranlasste, mit ihm\n\n-5 -\n\n\"schmuste\" und ihn küsste, wenn er ferner bei den übrigen Knaben\nam Rodensack und Glied Handlungen vornahm, die zu dessen Steifwerden führen sollten, so ist es schlechterdings unerfindlich,\nwie der Angeklagte diese Handlungen vorgenommen haben soll,\nohne dass er die Geschlechtslust der Knaben erregen oder sogar befriedigen wollte. Die Strafkammer ist offenbar auf Grund\nder Sachverständigengutachten der Meinung gewesen, der von dem\nAngeklagten unwiderlegt behauptete Beweggrund seines Handelns\nschliesse die wollüstige Absicht in diesem Sinne eus. Eine\nsolche Meinung ist irrig, mag auch der Angeklagte ein \"von der\ngeistig — seelischen Norm nicht unbeträchtlich abweichender\nverschrobener schizoider Psychopath\" sein. Das Landgericht hat\nnicht zwischen dem Zweck, den er nit seinem Tun verfolgt haben\nwill, und den von ihn hierzu angewandten Mitteln unterschieden.\nIn Wirklichkeit konnte es sich nur um die Frage handeln, ob\n\ndem Angeklagten für sein Vorgehen ein Rechtfertigungsgrund zur\nSeite stand oder ob er entschuldbar einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns erlegen war. Dass der Angeklagte nicht\nein Recht zu seinem Vorgehen hatte, bedarf keiner Ausführung.\nIhn hätte dieses necht nicht einmal derm zugestanden, wenn ihn\nder Hausvater und die Lehrer ausdrücklich zu seinen Massnahmen\nermächtigt hätten (vgl RGSt 63, 12, 14 £), In Wahrheit hat der\nAngeklagte nicht einmal diese Ermächtigung besessen, sondern\nsie den betroffenen Knaben und auch der Strafkammer vorgetäuscht.\nHiernach hätte eine Freisprechung des Angeklagten nur dann in\nFrage kommen können, wenn er sich aus entschuldbaren Gründen\nder Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen sein\nsollte (BGHSt 2, 194). Hierzu hätte es jedoch einer besonders\neingehenden Prüfung bedurft, umsomehr als das auf die Verdeckung seines Tuns gerichtete eigene Verhalten des Angeklagten\ndeutlich dagegen spricht, dass er an die Rechtmässigkeit seiner\nHandlungen geglaubt hat.\n\n-6-\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts\nist demgemäss das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nDr. Hörchner j Dr. Peetz Mantel\n\n3undesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha\nist wegen Erkrankung an der\n\nUnterzeichnung verhindert.\nDr. Eörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/1-str-115-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-21/1-str-115-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:37.070519+00:00"}}