{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-09_1_StR_614_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"1 StR 614/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 614/53 2317 068\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nl. den Fabrikante re U aus SER, üort zeboren am 1894,\n2, den Mechaniker Karl_E aus S\n‚„ geboren am inS ,\n\nwegen fortges. Zündwarensteuerhinterziehung\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz -\nals Vorsitzender, ‘\n\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr, Augustin\n\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret 2\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Hauptzollamts in\nStuttgart als Nebenkläger und der Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart\nvom 16. Juli 1953 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen hierzu aufgehoben und die Sache\nin diesem Umfang zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen der Angeklagten verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nIon nn ac add BD Kan Sy\n\nD\nIn\nFan\n\n:\n\nnn mn\n\nDie Angeklagten betrieben seit Herbst 1948 in einer\noffenen Handelsgesellschaft (OHG) die Herstellung von Zündwaren (sogen. Buchzündern). Der Angeklagte Übele hatte die\nkaufmännische und der Angeklagte ER die technische\nLeitung des Betriebes. Beide waren allein vertretungsberechtigt. Bis zum 6. Juni 1952 hatten sie in der Fabrik\nüber 31 000 000 Buchzünder hergestellt und veräussert,\naber nur etwa 6 000 000 Stück versteuert.\n\nSie sind wegen fortgesetzter Zündwarensteuerhinterziehung verurteilt worden, Üg zu einem Jahr Gefängnis’\nund 2 000 DM Gelästrafe, BD 1 zu 6 Monaten Gefängnis\nund 1 000 DM Gelästrafe, beide Angeklagte ferner zu einer\nWertersatzsträfe von 500 000 DM. Ausserdem ist ihnen auf\ndie Dauer von fünf Jahren die Ausübung des Berufs als Zündwarenhersteller untersagt worden.\n\nDagegen richtet sich ihre Revision. Die Revision des\nHauptzollamts in Si als Nebenkläger beanstandet,\ndass das Landgericht den Angeklagten nicht die bürgerlichen\nEhrenrechte aberkannt und nicht die Veröffentlichung der\nBestrafung angeordnet hat.\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Ügp.\n\n1. Die Rüge, dass das Landgericht das Strafverfahren\nnicht ausgesetzt hat, obwohl der Steuerbescheid gegen die\nORG und die Steuerhaftungsbescheide gegen die Angeklagten\nnicht rechtskräftig seien (§ 468 RAbgO), erledigt sich\ndadurch, dass der Vertreter des Nebenklägers in seiner\nEigenschaft als Sachbearbeiter der Oberfinanzdirektion\n(OFD) Stuttgart in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht erklärt hat, das durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 15. Juli 1954 - V.z. 180 und 181/53 - an\ndie OFD in Stuttgart zurückverwiesene Steuerverfahren werde\n\n3.\n\nbis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens ausgesetzt. Damit ist auf jeden Fall der Weg für eine Sachentscheidung im gerichtlichen Strafverfahren frei (vel RG\nKartei AO § 468 R 29)..\n\n2. Darauf,. dass das Landgericht irrtümlich den im\nSteuerhaftungsbescheid festgestellten Betrag der hinterzogenen Steuer als für den Strafrichter bindend erachtet\n(vel RGSt 74, 371; RG Kartei AO § 468 Nr 1; RFH das § 468\nNr 2), beruht das Urteil nicht (§ 337 Abs 1 StPO). Es handelt sich um eine beiläufige Bemerkung; und das Landgericht\ntrifft ausdrücklich eigene Feststellungen, über den hinterzogenen Steuerbetrag,.\n\n3. Das Landgericht stützt diese Festetellungen auf\nden verfahrensrechtlich bedenkenfrei ermittelten Inhalt\n\n‘ der Versandbücher und anderer Verkaufsunterlagen der OHG.\n\nne in\n\nDie Revisionsrüge, es lasse die Vernichtung von 4 000 000\n\n‚. ündern in der Herstellung unberücksichtigt und stelle\n\nüberhaupt auf die Herstellung anstatt auf die steuerlich\nallein bedeutsame Entfernung der Zündwaren aus dem Betriebe\nab, geht daher an der Sache vorbei (vgl § 3 ZündwStGes idF\nvom 26. Januar 1939 - RGBl I, 92)..\n\n4. Der Revisionsangriff, der an das franz. Rote Kreuz\ngelieferte Posten von 1.310.000 Buchzündern sei: als Ausfuhrware steuerfrei, scheitert daran, dass nicht nur - wie\ndie Revision selbst zugibt - die Vorschriften für die Erlangung der Steuerfreiheit ($.9 DVO ZündwStGes vom 7. Februar\n1939 - RMBl 165 -) nicht eingehalten worden sind, sondern\nauch die Veräusserung nach den Urteilsfeststellungen der\nSteuerbehörde verheimlicht worden ist.\n\n5. Mit der Strafzumessungserwägung, dass die Angeklagten \"über die tatsächliche Höhe der hinterzogenen Steuern\nnicht ganz genau im Bild gewesen sein mochten\", will das\nUrteil ersichtlich nur sagen, dass den Angeklagten die\n\n2A:\n\nschliesslich aufgelaufene Steuerschuld dem genauen Betrage\nnach nicht gegenwärtig war; damit ist ihre Vorstellung von\nder laufenden unversteuerten Entfernung von Zündwaren aus\ndem Betrieb und ihr Vorsatz, die Steuer zu hinterziehen,\nnicht in Frage: gestellt.\n\nAuch ob das Landgericht die Steuer für den bei der\nDurchsuchung des Betriebes am 6. Juni 1952 \"ausserhalb\ndes Ausgangslagers\" vorgefundenen Posten .von 338.250 Buch-Zündern zu Unrecht als von den Angeklagten hinterzogen angesehen hat, berührt nicht die Feststellung ihrer Schuld,\ndie das Landgericht auf die Hinterziehung der Zündwarensteuer für \"etwa 25 000 000 Buchzünder\" gründet.\n\nWohl aber wird davon der Strafausspruch betroffen.\nHat das Landgericht, was dem Urteil nicht mit Sicherheit\nzu entnehmen ist, die Zündwarensteuer für den Posten als\n\n- hinterzogen angesehen, so musste es die Zünder selbst ein-\n\nziehen (§ 401 Abs 1 RAbgO). Auf Wertersatz dar? nur erkannt werden, soweit die Einziehung der Ware nicht möglich\nist, ‚hinsichtlich deren die Steuer hinterzogen wurde\n\n(§ 401 Abs 2 RAbg0). Die Berechnung der Wertersatzstrafe\nist äaher möglicherweise. von einem Rechtsirrtum beein-\n\nZlusst.\n\n6. Zur Begründung des Berufsverbots gegen den Angeklagten führt das Landgericht nur den Wortlaut des Gesetzes an (§ 42 1 StGB). Das genügt nicht. Das Berufs-\n\n... verbot ist eine in das Erwerbsleben des Betroffenen tief\n\neinschneidende kassnahme. Manchmal stellt sie seine ganze\nbisherige Lebensgrundlage in Frage. Es bedarf daher sorgfältiger Erwägung, ob und wie lange sie nach Verbüssung\n\nder Strafe zum ‚Schutz der Allgemeinheit erforderlich ist\n\n: (RGSt 74, 55).\n\na, True Nun m _\n\nram lin\n\nsun!\n\n2 Tmgen\n\n' handlung zu einer Änderung des Strafausspruchs in einem\n\n-5-\n\nII. Zur Revision des Angeklagten EB.\n\nl. Die gerügten Widersprüche in den Urteilsausführungen bestehen nicht. Die Revision kann auch keinen Erfolg\nhaben, soweit sie versucht, die Beweiswürdigung des Landgerichts durch eigene, dem Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen zu ersetzen (§ 337 StPO).\n\n2. Der Grundsatz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschieden werden muss, ist nicht verletzt,\nda der Tatrichter von seiner Schulä überzeugt ist.\n\n3. Im übrigen erhebt die Revision z.T. dieselben RÜügen wie die des Angeklagten Übele. Insoweit wird auf die\nAusführungen zu I, 1 - 3, 6 verwiesen. -\n\nIII. Die Revision des Nebenklägers hat Erfolg.\n\nSie rügt mit Recht, dass das Landgericht die Veröffent-Jichung der Bestrafung und die Ehrenstrafe des § 400 RAbg0\nmit unzureichender Begründung abgelehnt hat. Wenn es dafür\n'anführt, beides erscheine \"zur Erreichung des Strafzwecks\"\nnicht erforderlich, so ermöglicht diese formelhafte Wendung dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, von\nwelchen Erwägungen sich das Landgericht wirklich hat\nleiten lassen. Dafür hätte es eingehenderer Darlegungen\nbedurft, umsomehr, als das Urteil den nach der jahrelangen Dauer der Hinterziehungen und der Höhe der hinterzogenen Steuern beträchtlichen Umfang der Straftaten der '\nAngeklagten wiederholt selbst hervorhebt. ‘.\n\n“Ivy. Hiernach ist das Urteil im Strafausspruch in\n\"mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Würde die neue Ver-\n\nPunkte führen, so könnte das von Einfluss auf die Strafzumessungserwägungen zu anderen Punkten sein. Deher war\ngeboten, den Strafausspruch insgesamt mit den Feststellungen dazu aufzuheben. Im übrigen waren, da das Urteil insoweit keinen Rechtsirrtum erkennew lässt, die Revisionen\n\n‘ der Angeklagten zu verwerfen.\n\n22;\n\n-6-\n\nIn der neuen Verhandlung wird das landgericht Gelegenheit haben, der Rüge des Nebenklägers nachzugehen, dass es\nder Berechnung des Wertersatzes einen unrichtigen Zünderstückpreis zugrunde gelegt habe und ferner, was den Ange-\n\nklagten EB angeht, die Anwendung des § 23 StGB auf\nihn zu prüfen.\n\nDr. Peetz Hülle Dr. Augustin\nJagusch Hübner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/1-str-614-53","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/1-str-614-53","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.317291+00:00"}}