{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-09_1_StR_333_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"1 StR 333/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ws\n23.3924 2317 070\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden ehem. Molkereifachmann Werner B ummEmEEEB sus\nu, geboren am EEE 1905 in SEM, Kreis\nDO 2-2t- in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 9. September 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsret\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangesetilter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Landshut vom 26. März 1954\n\nim Schuldspruch dahin geändert, dass er im Falle I\n(Stadt Düsseldorf) wegen versuchten Betrugs verurteilt wird. j\nDie im Falle I verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden mit den Peststellungen hierzu\naufgehoben.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n{\n\nLix\nEu\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der im Jahre 1948 ein Waldgrundstück\ngepachtet hatte, verkaufte verschiedentlich grössere Mengen\nAltholz, liess sich Anzahlungen auf den Kaufpreis geben,\nlieferte das Holz aber nicht; er war dazu von vornherein\nausserstande, weil der Pachtvertrag die Nutzung des Altholges ausdrücklich ausschloss:\n\nEr ist wegen Betrugs in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seine\nRevision hat teilweise Erfolg.\n\nl. Dass die Aussagen der durch den ersuchten Richter\nvernommenen Zeugen Dr. HG, EUER und Tg trotz der\nRüge des Angeklagten, er sei von den Vernehmungsterminen\nnicht benachrichtigt worden, in der Hauptverhandlung verlesen worden sind und dass sein Antrag auf nochmalige Vernehmung der Zeugen vor dem Prozessgericht abgelehnt wurde,\nbeschwert den Angeklagten nicht; denn das Landgericht legt\ndem Urteil die Aussagen der Zeugen nicht zugrunde.\n\n2. Zu Unrecht tadelt die Revision an dem Urteil das\nFehlen von Strafzumessungsgründen für die Einzelstrafen.\nDas Landgericht stellt ausdrücklich den Fall I (Düsseldorf)\nals nach dem angerichteten Schaden minder schwer den übrigen\nFällen (II - IV) gegenüber. In Verbindung damit ergibt die\nAbstufung der Strafen ohne weiteres, dass das Landgericht\nihren Unrechtsgehalt einzeln erwogen und dabei die Höhe des\njeweiligen Schadens mit berücksichtigt hat.\n\n3. Dass die Revision die allgemeinen Strafzumessungsgründe für unzutreffend oder nicht vollständig hält, begründet weder den Vorwurf eines Verstosses gegen § 267\nAbs 3 Satz 1 StPO noch den eines Sachmangels. Eine erschöpfende Angabe der Strafzumessungsgründe ist nicht\nnötig (BGH in KDR 1951, 276).\n\n-3 -\n\nEs enthält auch keinen Rechtsfehler, dass das Landgericht einen Straferschwerungsgrund in mangelnder Reue\nund Schuldeinsicht des Angeklagten erblickt. Denn dieses\nVerhalten kann entgegen der Meinung der Revision schon\ndeswegen nicht auf dem Bewusstsein der Unschuld des Angeklagten beruhen, weil er in den Fällen III und IV zugibt, sich des Betrugs schuldig gemacht zu haben.\n\n4. Mit Recht greift die Revision aber die Verurteilung\ndes Angeklagten im Falle I (Stadt DEE) wegen vollendeten Betrugs an. Das Landgericht gründet sie darauf, dass\ndie Stadt TED Aurch die Vorspiegelung des Angeklagten,\ner könne Holz liefern, veranlasst worden sei, einen Angestellten zur Verhandlung zu ihm zu entsenden, dadurch \"Unkosten gehabt\" und somit einen Vermögensschaden erlitten\nhabe,\n\nDer Tatbestand des § 263 StGB erfordert, dass dem\nTäter nach seiner Absicht ein rechtswidriger Vorteil für\nsein Vermögen gerade aus der von ihm erlisteten Vermögensverfügung und dem dadurch angerichteten Vermögensschaden\nentsteht. Der erstrebte Vermögensvorteil muss dem angerichteten Schaden entsprechen, der angerichtste Schaden\nsich - nach der betrügerischen Absicht des Täters - in\ndessen Vermögensvorteil verwandeln (Grundsatz der Stoffgleichheit, vgl RGSt 64, 435; 67, 201). An dieser Wechselbeziehung fehlt es. Denn als die Absicht des Angeklagten\nbei der wahrheitswidrigen Angabe, Holz liefern zu können,\nstellt das Landgericht fest, dass er sich in den Besitz\n\"einer Vorauszahlung auf den Kaufpreis habe setzen wollen.\n\nAuch daraus, dass der Angeklagte tatsächlich am\n22. Juni 1948 einen Betrag von 120 000 RU auf den Kaufpreis erhalten hat, lässt sich, wie das Landgericht zutreffend annimmt, ein vollendeter Betrug nicht begründen.\n\nrg\n\non w.*\n\\\n\nDas Währungsgesetz hstte mit Wirkung vom 21. Juni 1948 die\nDM als Währungseinheit eingeführt und die Verfügung über\nAltgeld verboten. Dadurch war der Reichsmarkbetrag entwertet worden (vgl §§ 1, 8, 10, 11 Abs 1 und 4 Währungsges\n4. DVO hierzu; § 1 Abs 1, § 1 Abs 1c, aa, § 2 Abs 3, § 9\nUmstGes; 8. und 10. DVO hierzu). Durch die Hingabe wertlosen Geldes an den Angeklagten wurde das Vermögen der\nSadt Düsseldorf nicht beschädigt-\n\nU\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte aber, um\neine Kaufpreisangahlung gu:erlangen, der Stadt DEE\nschon vor der Währungsneuordnung vorgespiegelt, Hols\nliefern zu können. Dadurch hat er zu einer Zeit, als die\nReichsmark das gesetzliche Zahlungsmittel war, den Entschluss, das Vermögen der Stadt zu beschädigen, durch Handlungen betätigt, die einen Anfang der Ausführung des Betrugs enthalten. Er ist demgemäss wegen versuchten Betruges\nzu bestrafen (§§ 263, 43 StGB). Das konnte das Revisionsgericht selbst trotz der Vorschrift des § 265 Abs 1] StPO aussprechen, weil es auszuschliessen ist, dass der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung vor der Strafkamner bei. einem: Hinweis\nauf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes seine Verteidigung insoweit hätte anders, wie geschehen, einrichten\nkönnen. Dementsprechend ist der Schuldspruch geändert worden. In den übrigen Ausführungen des Landgerichts tritt\nkein Rechtsfehler zutage.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs im Falle I kann auf\ndie Einzelstrafe (§ 44 StEB) und deshalb auch auf die Ge-\n\n\"samtstrafe von Einfluss sein. Daher ist das Urteil in die-\n\nsen Punkten aufzuheben, die Revision im übrigen dagegen\nzu verwerfen. :\n\nIn der.neuen verhandlung wird das Landgericht\nauch Gelegenheit haben zu erörtern, ob die im Urteil\n\n%\n\n-5\n\n(S 10) erwähnten \"später begangenen, aber bereits abgeurteilten\" Straftaten bei der Neubildung der Gesamtstrafe\nzu berücksichtigen sind (§ 79 StGB).\n\nDr. Peetz Hülle Dr. Augustin\nJagusch Hübner\n\nPLE SE arEC FT Dee\n\n.\n\nEEE TEE RT En LE\n\nBe en","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/1-str-333-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/1-str-333-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:35.295798+00:00"}}