{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-09_1_StR_14_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-09","aktenzeichen":"1 StR 14/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nr\n\nısamw 2317 069\n\nImNamen des Vo Iikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Witwe Käthe M EB ze»: DOG\nzus HOEEER- geboren am GER 1913 in EEE\nu, vayiılan\n\nwegen Untreue U.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 9. September 1954, an der teilgenornen\nhaben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n, als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft;,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Koblenz vom 2. Oktober\n1953 wird verworfen. Die Beschwerdeführerin\nhat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2. 2 &y.\n\nGründe:\n\nDie Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue zum\n\nNachteil der SEM Barık una dcr cuuuuiiiiiiiiß\n\nin Tateinheit mit Betrug und fortgesetztem Betrugsversuch sowie wegen Konkursvergehens (§ 240 Nr 3 KO) 1äßt\nkeinen Rechtsverstoß erkennen.\n\nDe LS 2 02 2 2\n\nII. Sachr\n\n1. Untreue, Das Landgericht hält die Sicherungs-\n\nübereignungsverträge mit der SC Bank und der\n\nCOS nit Recht für wirksam. Die übereigneten\nMaschinen sind darin ausreichend bezeichnet. Beim Ab-\n\nschluß der Verträge waren sie außerdem gesondert ge}agert und stückweise kenntlich gemacht. Die Aufzüge was\nren zwar noch nicht fertiggestellt, dem Urteil zufolge\naber doch soweit fertig, daß jeder von ihnen schon eine selbständige Sache bildete, en der gesondertes Eigentum möglich war. Das ergibt sich aus der Feststellung, daß die Aufzüge beim Vertragsabschluß mit der\nHütte vorhanden waren. Die Angeklagte hat beide Verträge, kraft deren Sie Vermögensteile der Treugeberbestimmungsgemäß zu verwalten hatte, in der festgestellten Weise fortgesetzt vorsätzlich zu deren Nachteil im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 .\nStGB, aber auch des Treubruchstatbestands verletzt.\nDies stellt anscheinend auch die Revision nicht in\nAbrede. Ein Rechtsverstoß ist jedenfalls nicht er-\n‘sichtlich.\n\n- 3 -\n\nUnter den festgestellten Umständen ist auch\nnichts gegen die Annahme des Fortsetzungszusamnmenhangs zwischen den gegen beide Treugeber gerichteten Tathandlungen einzuwenden.\n\n2. Betrug. Die Voraussetzungen des § 263 StGB\nsind zur äußeren und inneren Tatseite ausreichend\ndargetan, und zwar sowohl im Falle des Finanzamts\n(vollendeter Betrug) wie gegenüber den Firmen Sg\n\nEEE, Co und I Motorenfabrik (ver-\n\nsuchter Betrug).\n\nAuf den Rechtsbestand der mit diesen Gläubigern\nabgeschlossenen \"Übereignungsverträge\", die die Angeklagte testgegtelltermaßen für wirksam hielt (S 21\nUA), kommt es \"den Urteil zufolge nicht an. Die Angeklagte hat ihnen wider besseres Wissen ihr unbeschränktes Eigentum an den übereigneten Maschinen vorgespiegelt: und sie dadurch zu den nachteiligen Vermögensverfügungen veranlaßt. Die innere Tatseite ist in allen\n\nFällen ausreichend festgestellt.\n\nZum Fortsetzungszusammenhang und zur vom Landgericht angenommenen Tateinheit mit der Untreue ist\nangesichts des festgestellten Tathergangs rechtlich\nnichts zu erinnern.\n\n3. Konkursvergehen. Soweit sich die Revision\ngegen die Verurteilung wegen des Vernichtens der Geschäftsbücher und Belege aus den Jahren 1946 bis 1949\nwendet, ist sie offensichtlich unbegründet. Das Landgericht stellt fest, daß die Angeklagte den Verkauf\nder ‚Geschäftsunterlagen als Altpapier kannte, Ihre gegenteilige Einlassung bezeichnet es als widerlegt\n(S.21 UA). Ihr Vorsatz ist daher genügend festgestellt.\nEine Benachteiligungsabsicht setzt § 240 KO nicht vor-\n\n‚AUS.\n\n-4-\n\n4. Der Strafausspruch entspricht dem Gesetz.\nDie Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung\nist ausreichend begründet. Insbesondere berücksichtigt das Landgericht beim Strafmaß auch solche Umstände, die für die Angeklagte sprechen.\n\nDr. Peetz Hülle Jagusch\n- Dr. Augustin Bundesrichter Dr.Hübner\n: ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der\nUnterzeichnung verhindert:\nDr. Peetz\n\n“ ®\n’ EENSZI\nee\n\nvarg % Pi","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-09/1-str-14-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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