{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-02_1_StR_342_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"1 StR 342/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ee\n\n[43\n\n2317 082\n\n1 StR 342/54\n\nImNamen de s Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter willi I iD aus Tui.\n\ndort geboren am EEE 1924, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betrugsversuchs u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen habens\n\n2undesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichtsrat meer\n. „als Vertreter der Bun esanwaltschaft,\n\nJustizangestellter we\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Konstanz vom 14. Januar 1954\n\na) dahin geändert, dass die tateinheitliche Verur-\n‚ teilung wegen Nötigung entfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid verurteilt ist, sowie die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\not te\nuch. Fri\n\nww:\n\n- 2_\n\nGründe:\n\n1, Versuchter Betrug.\n\nDie Revision kann nicht durchdringen.\n\nDas Landgericht stellt fests Der Angeklagte verbüsste\neine Gefängnisstrafe wegen Diebstahls eines Weckers. Er leugnet diese Tat. Die Verurteilung beruht auf mehreren Beweistatsachen. Auch nach dem Ergebnis der jetzigen Hauptverhandlung steht fest, dass der Angeklagte an dem Diebstahl \"in\nstrafbarer Weise beteiligt\" ist. Ungewiss ist nur die Mitbeteiligung Anderer. Während der Strafhaft des Angeklagten\nwurde der Wecker dem Amtsgericht in Villingen von Frau KB\nEB ohne Angabe des Absenders übersandt. Der Angeklagte hatte sie dezu bewogen, um als unschuldig zu erscheinen und seine Haftentlassung zu erreichen. Dies gelang ihm zunächst. Nunmehr liess er durch seinen Anwalt die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr 5 StPO) sowie den Erlass eines Beschlusses\nnach dem Gesetz betr. die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprochenen Personen vom 20. Mai 1898 (RGBl\nS 345) und dem Gesetz betr. die Entschädigung für unschuldig\nerlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGB1 S 321)\nbeantragen. Die Anträge blieben wegen Aufdeckung des Sachverhalts erfolglos.\n\nDie innere Tatseite des Betrugsversuchs sieht das landgericht darin, dass der Angeklagte \"im Bewusstsein seiner\nstrafbaren Beteiligung an dem Diebstahl des Reiseweckers,\n\nim Bewusstsein, dass er nicht unschuldig war, so dass ihm\nkeine Entschädigung zustand, .... ferner unter bewusster\nVerschweigung dieses Sachverhalts\"seinen Verteidiger zu diesem Vorgehen veranlasste.\n\nNach Ansicht der Revision steht nicht fest, dass der\nAngeklagte den erstrebten Vermögensvorteil für rechtswidrig hielt.\n\nDer Schuldspruch ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nun z\n\nAllerdings nimmt das Landgericht zugunsten des Angeklagten an, dass er glaubte, äie dem Schöffengericht seinerzeit\nbekannten Beweise reichten zur Verurteilung wegen Diebstahls\nnickt aus, und dass er äie Verurteilung aus diesem Grunde,\nnicht wegen Unschuld, für unzulässig hielt. Aber trotz dieser Beweiswürdigung, die ihren zureichenden Grund in der seelischen Abartigkeit des Angeklagten haben mag, stellt das\nZandgericht anderseits fest, dass er seine Schuld an der Tat\nwegen. seiner strafbaren Beteiligung an ihr kannte. Dies reicht\nzur, Begründung der inneren Tatseite des § 263 StGB aus. Un-\n\nEx 0\nu”\n\nreg 3\n\nr\nz\n\nu\nWerbe Timenn\n\nA in\n\nFer\n\nN schuldig im Sinne der §§ 1 der Entschädigungsgesetze von 1898\nih . und 1904 ist, wer an der Tat unbeteiligt ist oder sich auf\n\n5 Gründe berufen kann, die die Schuld oder die Rechtswidrig-\n\n\" keit ausschliessen (z.B. §§ 51 Abs 1, 53 StGB). Beides schei-Hi det beim Angeklagten aus. Seine strafbare Tatbeteiligung\n\nI. steht fest. In innerer Beziehung steht fest, dass er diese\n\ne) seine Tatschuld kennt. Rechtswidrig war der erstrebte Vor-\n\nteil schon aus diesem Grunde. Daneben kommt es nicht noch\n\nY; darauf an, ob der Angeklagte glaubte, mangels Beweises nicht\ni verurteilt werden zu dürfen. Eine solche Vorstellung vom\n\nA Strafverfahren und von den Grundsätzen über die Entschädigung unschuldig Verurteilter ist nur ein Verbotsirrtum, den\nder Angeklagte durch Befragung des Verteidigers jederzeit\nsofort aufklären konnte‘,\n\n§ 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 sieht ausserdem eine\n\nEntschädigung auch für den Fall vor, dass sich \"die Unschuld\n\n. des Verurteilten .... bezüglich eines die Anwendung eines\nschwereren Strafgesetzes begründenden Umstandes\" im Wiederaufnahmeverfahren ergibt. In dieser Richtung konnte der Angeklagte jedoch keine Vorstellungen hegen, weil er weiss,\ndass er der Tat schuldig ist und nur glaubt, nicht gehörig\nüberführt zu sein.\n\nu\n\nee En\n\nEB TE Ze” SI u Klar “\n\nan\n\nm. em,\nx Ze\n\nan ET\n\nu an\n\ns\n\n. v\nun\nwi\n“\n.\n\n22L\n\nDass der Beschluss nach den §§ 4 beider Entschädigungsgesetze über die Entschädigungspflicht der Staatskasse von\nAmts wegen zu erlassen ist, ohne dass es dazu eines Antrags\nbedurfte, steht einem Betrugsversuch nicht entgegen. Er liegt\nin der Täuschung des Gerichts durch die einen Irrtum bewusst\nfördernde Begründung des Wiedereinsetzungsamtrags und in dem den\nAntrag unterstreichenden Verlangen nach einem Feststellungsbeschluss:\n\n2. Anstiftung zum Meineid, Nötigung.\nDie Revision greift die Verurteilung wegen Anstiftung\n\nzum Meineid zwar an, bringt insoweit jedoch nichts vor. Dieser Teil des Schuldspruchs ist auch nicht zu beanstanden.\n\nDagegen ist die tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung nicht ausreichend begründet.\n\nDer Angeklagte erklärte der Frau KB ; werde ihre\nMitwirkung bei seiner Befreiung aus der Haft bekannt, so müsse sie ins Gefängnis. Daher dürfe sie, selbst wenn es zum Eid\n\nkomme, ..die -Wehrheit nicht offenbaren, \"sonst würde sie so oder\n\nso bestraft\", Darin sieht das Landgericht die rechtswidrige\nDrohung mit einem empfindlichen Übel. Dies ist jedoch nicht\nhaltbar. \"\n\nZur Drohung gehört das Ankündigen eines Übels, dessen\nEintritt - wirklich oder angeblich - vom:Willen des Drohenden abhängt. Massgebend ist nicht, ob sich Frau Kb strafbar gemacht hatte, sondern ob der Angeklagte bei ihr den Eindruck hervorrufen wollte, er werde etwas dazu tun, dass die\nBestrafung eintrete. Die blosse Vorspiegelung, Frau Kb\nwerde bei Bekanntwerden des Sachverhalts bestraft, ist kein\nDrohen, wenn dabei nicht zugleich eine Einflussnahme des\nTäters in dieser Richtung angekündigt oder vorgetäuscht wird.\nDie Vorschrift des § 240 StGB erfasst nicht jedes Mittel, das\n\n-5-\n\nauf die Entschliessung des Beeinflussten einwirkt oder einwirken\nkann, sondern nur die dort bezeichneten Mittel. Weitere Klärung\ndes Hergangs ist von einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten. Der Schuldspruch war daher entsprechend zu ändern (§ 354\nAbs 1 StPO). Die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe werden neu\nfestzusetzen sein.\n\n3. Verleumdung, Beleidigung.\nInsoweit ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\nDer Angeklagte hat, um seine Freilassung zu erreichen, einem\nMitgefangenen erklärt, er könne dem Oberstaatsanwalt in Konstanz\nzwei Vergehen nach § 175 StGB nachweisen. Dem Sachbearbeiter der\nStaatsanwaltschaft hat er brieflich grobe Missachtung ausgedrückt.\nDiese im Urteil näher festgestellten Umstände gaben dem Tandgericht\nkeine Veranlassung zur Prüfung, ob der Angeklagte in beiden Fällen\nberechtigte Interessen wahrgenommen, in Notwehr gehandelt hat oder\naus solchen Rechtsgründen zu handeln glaubte, Die verleumderischen\nÄusserungen hat er in der Hauptverhandlung bestritten und nicht etwa mit der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu rechtfertigen ge\nsucht. Zur Beleidigung hat er sich eingelassen, er habe aus Wut\nüber die Ablehnung des Wiederaufnahmegesuchs gehandelt. Angesichts\ndessen ist die Rüge des Beschwerdeführers abwegig.\n\nDr. Peetz Jagusch Dr. Augustin\nHübner Bundesrichter Dr.Mannzen\nist infolge Urlaubs orts-\n\nabwesend und daher an der\nUnterschrift verhindert.\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/1-str-342-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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