{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-02_1_StR_325_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"1 StR 325/54","doktyp":null,"leitsatz":"Fahrlässige Tötung durch Nichthindern\nder Selbsttötung (minderjährige Verlobte,\n\nobdachloses Zusammenleben) .\n\n! Aktenzeichens 1 StR 325/54\nUrteil des BGH vom 2. September 1954 1G Augsburg\n\nLe Ge > Pa\n\nP 1 StR 325/54. 22)","text_plain":"nd “ . un\nER ee\n\nfür das Nachschlagewerk: u u . 9347 016\nNicht für die Amtliche Sammlung !\n\nE33\n=\n\nGesetz: StGB § 222\n\nRechtssatz: Fahrlässige Tötung durch Nichthindern\nder Selbsttötung (minderjährige Verlobte,\n\nobdachloses Zusammenleben) .\n\n! Aktenzeichens 1 StR 325/54\nUrteil des BGH vom 2. September 1954 1G Augsburg\n\nLe Ge > Pa\n\nP 1 StR 325/54. 22)\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen .\n\nden Hilfsarbeiter Josef WoW aus AU: dort geboren\nam 000009 1932, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vers. Raubes u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner u S\nBundesrichter Dr. Mannzen |\n\nals beisitzende Richter,\nAntsgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nBerichtigungs- Urteil des Landgerichts in Augsburg vom\nbeschluss siehe “Mi . .\n\nam Schlusse des 3. März 1954 wird verworfen\n\nUrteils! . Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\na un ur dr mu m hal Ha Ga ar ade BEER a\n\nDer Angeklagte lernte im September 1952, kurz nachden\ner eine längere Freiheitsstrafe wegen schweren Diebstahls\nund Freiheitsberaubung teilweise verbüsst hatte, die 18jährige\nBabette Bo) kennen, die von Kindheit an bei Pflegeeltern lebte. Er knüpfte mit ihr ein Liebesverhältnis an\nund verlobte sich mit ihr Ostern 1953, nachdem die Pflegeeltern ihren anfänglichen Widerstand aufgegeben hatten.\n\n' Als das Mädchen mit dem Angeklagten wiederholt tagelang\nverschwunden blieb, wurde es vom Jugendamt in ein Heim\neingewiesen, von dort aber gegen das Versprechen, von dem\nAngeklagten zu lassen, in die Obhut der Pflegeeltern zurückgegeben. Nach einiger Zeit trafen sich der Angeklagte und\ndas Mädchen wieder. Am nächsten Tage (19. Oktober 1955)\n\ngab es seine Arbeitsstelle auf, meldete sich polizeilich\n\nab, verliess die Wohnung der Pflegeeltern und trieb sich\nvon da ab mit dem Angeklagten umher.\n\nUm sich Geld zu beschaffen, vollführten die beiden\ngemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Ausländer einen\nRaubüberfall auf die Witwe Ch ir ROSE, die dem\nAngeklagten von Jugenä auf bekannt war. Der Angeklagte\nvergewisserte sich, ob die Frau allein zu Hause war, wies\nden beiden anderen den Weg und hielt dann Wache. Indes\nverschafften sich diese, der Mann in der Rolle eines Angestellten der amerikanischen Kriminalpolizei, das Käächen\nin der seiner Dolmetscherin, Einlass bei der Frau. Der\nMann fasste sie nach einigen Reden unvermittelt am Halse\nund drosselte sie, das Mädchen griff nach einem Handtuch,\nals die Überfallene zu schreien anfing. Der Überfall misslang, da Nachbarn auf das Geschrei hinzukamen.\n\nInzwischen fahndete die Kriminalpolizei nach dem\nMädchen auf eine Anzeige des Pflegevaters hin. Es hatte\nbei dessen Pelzschneider die Rückgabe der von ihm für\neinen Pelzmantel seiner Frau geleisteten Anzahlung zu\nerschwindeln versucht und stand im Verdacht, vor seinem\nWeggang in der Wohnung der Pflegeeltern einen Kleiderschrank erbrochen und daraus 60.- DM und Silbermünzen entwendet zu haben. Von der Fahndung erfuhren der Angeklagte\nund des Mädchen am 26. Oktober 1953. In dieser Lage und\n\nvon Geldmitteln vollständig entblösst, fasste das Mädchen\n\nden Entschluss,. aus dem Leben zu scheiden. In einen\nTestament setzte es die Familie des Angeklagten als Erben\nein. An die Pflegeeltern richtete es einen Abschiedsbrief.\n\n‘ Dann ging es mit dem Augeklegten an die Bahnlinie Augsburg -\n\nBuchloe, setzte sich mit ihm an die Böschung und liess\nsich beim Herannahen eines Zuges überfahren.\n\nDer Angeklagte ist vom Landgericht wegen versuchten\n\n.Raubes und fahrlässiger Tötung zur Gesamtstrafe von zwei\n\nJahren, sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine\nRevision ist unbegründet.\n\nI. Verfahrensrüge.'\n\nDer Angeklagte bestreitet jede Beteiligung an dem\n\nRaubüberfall. Er will an dem Tage nicht in N]\n\ngewesen sein. Der Landwirt VW@Bhat ihn jedoch beim Betreten des Gehöfts der Witwe Ch deobachtet. Das\nLandgericht hat den Kriminalkommissar Hp a1: _\nZeugen darüber vernommen, dass VB den Angeklagten bei\neiner Gegenüberstellung unter fünf ähnlichen Personen\nsofort und bestimmt wiedererkannt hat. Inwiefern hierin\nein Verstoss gegen den \"Grundsatz von der Unmittelbarkeit\nder Beweisaufnahme\" liegt, ist nicht ersichtlich (§ 250\nSatz 1 StPO).\n\nII. Sachrüge.\n1. .Zur Verurteilung wegen versuchten Raubes:\n\nDie Revision rügt die Beweiswürdigung des Tatrichters\nals unzutreffend. Damit kann sie nicht gehört werden (§ 337\nAbs 1 StPO). Im übrigen ist weder in der Beurteilung des\nAngeklagten als Kittäter noch sonst ein Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere ist der Grundsatz nicht verletzt,\ndass im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist;\ndenn der Tatrichter ist von der Schuld des Angeklagten überzeugt.\n\n2. Zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung:\n\nDas Landgericht geht auf Grund der für nicht widerlegt\nerachteten Einlassung des Angeklagten von folgendem Sachverhalt aus: Der Angeklagte und seine Braut hatten sich\nnach Anbruch der Dunkelheit gemeinsam an die Bahnlinie\nAugsburg - Buchloe begeben und dort an einsamer Stelle\nauf einer zum Bahnkörper abfallenden Böschung niedergelassen. Das Mädchen. wechselte eine konatsbinde und warf\ndann sein Nachthemd weg mit der Bemerkung, es brauche das\nHemd nicht mehr. Im übrigen steht über ihr Gespräch nit\ndem Angeklagten nur fest, dass es ohne Streit verlief.\nSehr bald\" erklärte das Mädchen denn, austreten zu müssen,\nstieg schräg zum Bahnkörper hinunter, wandte sich dabei\nzum Angeklagten um und rief ihm zu: \"ıde, Schatz\". Dass\nsich ein Zug näherte und dass das Mädchen über den Schotter\nund die Geleige des Bahnkörpers stieg, beachtete der Angeklagte nicht. Er lag auf dem Bauche und blickte vor sich\nhin. Erst als das Mädchen nachder Vorbeifahrt des Zuges\nauf seinen Ruf nicht antwortete, sah er nach und fand\nes’ tot vor.\n\nAuf Grund der Lage der Leiche auf dem jenseitigen\nBahngleis kommt das Landgericht zu der Überzeugung, dass\n\n- - = nd nn em — _ ,\nDe FETT ER me\n\nsu\n\n-5-\n\nder Angeklagte den Selbstmord hätte verhindern können, wenn\ner seiner Braut nachgeeilt wäre. Er hätte sie, so führt es\naus, noch vor dem Betreten des Geleises festhalten, \"mindestens\":aber vor dem Zuge noch von dem Geleise ziehen\nkönnen. Als Verlobter, und weil er das Mädchen in die\n\"ausweglose Situation\" -gebracht habe, sei er rechtlich\ndazu verpflichtet gewesen. Die eigene Gefährdung beim Betreten des Geleises sei ihm nach den Umständen zuzumuten\ngewesen. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er aus dem Verhalten des Mädchens die angedeutete Selbstmordabsicht erkennen können. Er habe den Tod seiner Braut fahrlässig\nverursacht, indem er sie von der Selbsttötung nicht zurückhielt. j\n\nDem Landgericht ist im Ergebnig beizutreten.\n\nAn der Ursächlichkeit des Untätigbleibens des Angeklagten für die Todesfolge ist nicht zu zweifeln. Lässt\nman selbst ausser Betracht, dass .es ihm gelungen wäre,\ndas Mädchen, das.nach den Feststellungen gänzlich seinem\nEinfluss unterlag, überhaupt umzustimmen, so ist doch\ndie Annahme des Landgerichts nicht zu beanstanden, dass\ner das offensichtlich. mit Gelassenheit und ohne Hast in\nden Tod schreitende Mädchen noch hätte festhalten oder\ndoch von den Schienen wegreissen können, wenn er aufgepasst hätte und ihm sofort nachgeeilt wäre. j\n\nAuch dis Tolgerung des Landgerichts ist im Ergebnis\nrichtig, dass der Angeklagte eine Rechtspflicht dazu\nhatte. Ob sich diese schon daraus ableiten lässt, dass\ner das Mädchen veranlasst hatte, Pflegeeltern und Arbeitsstätte zu verlassen, ihm in ein ungewisses Leben zu folgen\nund sogar strafbare Handlungen zu begehen, so dass es in\neine ihm ausweglos erscheinende lage geriet, kann dahinstehen. Die Pflicht zur Verhinderung der Selbsttötung ergibt sich jedenfalls aus folgenden Erwägungen:\n\n22,\n\n-6-\n\nDas Mädchen war seine Verlobte. Zwar erörtert das\nLandgericht nicht, ob die Verlobung der damals noch Minderjährigen nach bürgerlichem Rechte gültig war (§ 108 BGB)\nund welche Bedeutung das dem Jugendamt abgegebene Versprechen\ndes Kädchens hatte, \"von dem Angeklagten zu lassen\". Auf-Grund der Gesamtumstände und des Vorhabens der beiden, gemeinsam auszuwandern, nimmt das Landgericht aber jeden-\n‚falls an, dass sie an ihrem Entschluss, die Ehe miteinander\neinzugehen, festhielten. Da der Angeklagte inzwischen volljährig geworden und das Mädchen der Volljährigkeit nahegerückt war, besteht gegen die Annahme eines im Sinne des\nStrafrechts wirksamen Verlöbnisses kein Bedenken (vgl RGSt 38,\n\n242; 35, 49).\n\n\"In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bestimmte\nLebensverhältnisse die Beteiligten rechtlich verpflichten,\nfür einander einzustehen und Gefahren nach Möglichkeit‘\nvoneinander abzuwenden (vgl RGSt 64, 316; 66, 71; 69, 321;\n71, 187, 1895 72, 373; BCHSt 2, 1505 3, 65; 67). Dazu wird\nunter Umständen das Verlöbnis zu zählen sein. Wenn es auch,\nanders als die Ehe, keine vollständige Lebensgemeinschaft\nbegründet, die nicht anders bestehen kann, als dass einer\nfür den anderen eintritt, und die darum die rechtliche\nVerpflichtung dazu grundsätzlich in sich schliesst, SO _\nkann im Einzelfalle aber doch einem Verlobten die Verpflichtung zufallen, bestimmte Gefahren von dem andern Teil abzuwenden. Wann das anzunehmen ist,-wird sich nach mannigfachen Umständen richten. Die Dauer des Verlöbnisses, das\nAlter und die Reife -der Verlobten, die räumliche Nähe oder\nFerne, in der sie leben, vor allem das persönliche Verhältnis der Verlobten zueinander, die Enge und Festigkeit ihres\nZusammenschlusses im Hinblick auf die künftige ühe können\ndafür von Bedeutung sein.\n\na eg ce\n\nabs Zu. -ZERGEn Fi\nX 2 a 0 > SPITZ\n\nETFs Tumnn\n\nale ae „mal -- 2” E Wieri” =\n\n- 7.\n\nDer Angeklagte und seine Braut waren dem Urteil zufolge\ndurch ungewöhnlich starke Liebesbeziehungen verbunden. Auf\nGrund des Verlöbnisses hatten sie sich zu enger Gemeinschaft\nzusammengetan. Das Mädchen hatte in seiner heftigen Zuneigung zum Angeklagten das Versprechen, von ihm zu lassen,\n\n\"beim ersten Wiedersehen mit ihm gebrochen und bedenkenlos\n\num seinetwillen die häusliche Geborgenheit und Sicherheit der Lebensführung preisgegeben, um ihm in ein neues,\nvöllig ungewisses Dasein zu folgen. Er wiederum wollte\nanderwärts eine Arbeitsstätte und eine gemeinsame Lebens-\n\n\"möglichkeit finden und später mit dem Kädchen auswandern.\n\nBeide hatten ihre Schicksale verknüpft und im Hinblick\ndarauf eine von der Sitte nicht gebilligte, aber tatsächliche Gemeinschaft des Lebens aufgenommen, die später zur\nEhe führen sollte. Bei dieser Unbedingtheit, mit der sie\neinander angehörten, war der Angeklagte unter den festgestellten Gesamtunständen rechtlich verpflichtet, Gefahren\nfür beib und Leben von seiner Braut abzuwenden und sie, soweit ihm möglich, an der Selbsttötung zu hindern.\n\nDass er diese Pflicht kannte, davon geht das Landgericht,\nwie. das Urteil erkennen lässt, ausser nach den Gesamtumständen in der - nicht näher erläuterten, aber nicht rechtsfehlerhaften - Überzeugung aus, dass er seine Braut überredet hatte, ihre Lebensgrundlage aufzugeben und sich ihn\nanzuvertrauen. Damit hatte er ihr gegenüber besondere\nPflichten übernommen, Ohnehinwar er sich seines Einflusses\nauf das ihm in einer \"heftigen Gefühlswallung\" verfallene\nMädchen sicher; und er hat die Führung in dem gemeinsamen\nLebensverhältnis auch tatsächlich beansprucht, wie besonders seine Rolle bei dem Raubüberfall auf die Witwe Gb\nzeigt. une\n\nDas Landgericht ist ferner überzeügt, dass der Angeklagte es aus Fahrlässigkeit unterlassen hat, seine Braut\nan der Selbsttötung zu hindern. In der Begründung, aus den\n\nEs u\n\nImmo on. -\n\n1 StR 325/54\n\nBesch luss\n\nin _ -\n\n'In der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Jose? W up aus AB, dort ge-\n\nboren au EB 1332,\n\nwegen versuchten Raubes u.a.\n\nwird des Urteil vom 2. September 1954 dehin berichtigt,\ndass hinter dem ersten Urteilssatz eingefügt wird:\n\n\"Dem Angeklagten wird die’seit dem 4. März 1954\nerlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei\nkonate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\"\n\nKarlsruhe, den 4. September 1954\nBundesgerichtshof,\nl. Ferienstrafsenat\n\nDr. Peetz E . Jagusch Dr. Augustin\nHübner Dr. Mannzen\n\nF. 24\n. besonderen Umständen und vor allem aus den festgestellten Auffälligkeiten in ihrem Benehmen habe er bei gehöriger Aufmerksamkeit ihre Absicht, sich selbst zu töten, erkennen müssen, ist\nkein Rechtsfhler erkennbar; auch die weitere Folgerung, dem Angeklagten sei trotz des herannahenden Zuges zuzumuten gewesen,\nihr nachzueilen, wird jedenfalls von der Erwägung getragen; dass\ner sie dann noch vor dem befahrenen Geleis hätte erreichen und\nretten können. Unerörtert kann bleiben, ob dem Landgericht auch\ndarin zu Zolgen wäre, dass der Angeklagte das Mädchen etwa unter\nLebensgefahr für sich noch unmittelbar vor dem Zuge hätte wesreissen müssen. Dabei handelt es sich um eine Hilfserwägung; auf\nder das Urteil nicht beruht. Da auch im übrigen ein Rechtsirrtum\nin den Urteilsausführungen nicht hervortritt, war die Revision\nzu verwerfen.\nDr. Peetz . Dr. Augustin Jagusch\n\nHübner Bundesrichter Dr. Mannzen\n\nist erkrankt und deshalb an\nder Unterschrift verhindert:\n\nDr. Peetz\n\nBeschluss","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/1-str-325-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/1-str-325-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.911537+00:00"}}