{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-09-02_1_StR_128_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-09-02","aktenzeichen":"1 StR 128/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- R .. - ”\n\n1 StR 128/54 2317 081 220\n\nIm Namen des Volkes\nIn dem öicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden ebemaligen Arzt Eugen 5 cu ; ohne festen\nWohnsitz, geboren am EB 1890 in Te, zur Zeit\neinstweilen untergebracht,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtskofs in der\nSitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen baben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Hannzen\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat u\nei als Vertreter uer Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Trier vom 11. Dezember\n1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die\nSache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsuittels, an das\nLanägericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nii a EEE\n\n22%\n\nDer heute 64-jährige Beschulaigte, friiher Arzt, ist\nseit 1920 rausckmittelsüchtig und war seitdem mit Unter-\n\nbrechungen viele Jahre in Anstaltsbehandlung, vorüber-\n\ngehend auch wegen Geisteskrankheit untergebracht. Dem\nUrteil zufolge ist er sozial und im Gefüge der Persönlichkeit \"bis zum Vagabunden\" abgesunken. Ob die Süchtigzeit fortbesteht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.\nTeils wird der Beschuldigte als \"entzogen\" bezeichnet,\nteils ist von einer \"wahllosen exzessiven Gier\" nach Betäubungsmitteln die Rede. Das Landgericht stellt fest:\nDer Besckuldigte kielt sich zuletzt wahnhaft für gleichgescklechtlich veranlagt. Um darüber Gewißheit zu erlangen,\ngriff er auf einer Bank zwei acktjährigen Knaben nacheinander an die Geschlechtsteile. Jabei nahm er keirve\ngeschlecktliche Erregung wahr. Solche Empfirdungen wollte\ner auch weder bei sich noch bei einem der Knaben erregen.\nZur Tatzeit war er zurechnungsunfähig.\nDie Strafkammer hält die mit \"natürlichem Vorsatz\"\nverwirklichten äußeren Tatbestände der 53 176 Abs 1 Nr 3,\n175 a \\r 3 SteB für erfüllt; sie hat die Anstaltsunterbringung des Beschuldigten gemäß § 42 b StGB angeordnet.\n\nSein Rechtsmittel ist begründet.\n\n1. Zum Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinn des\n$_176_Abs_1_Nr_3:StGB genügt es nicht, daß ein Verhalten\nGas allgemeine Anstands- und Sittlichkeitsgefühl auf ge-\n\n‘ die ehrenkränkende Bedeutung seines Tuns etwa nicht be-\n\n°.\nie\n\nschlechtlichen Gebiet gröblich verletzt, wenn es nicht\nzugleich auf Sinnenlust ues Täters beruht oder aus solcher\nhervorgeht (BGH JZ 1951, 594). Daran ist auch für den Fall\neines geisteskranken Täters festzuhalten. Dessen bloßer\nWille, die geschlechtsbezogene Handlung vorzunebmen, reicht\nwitkin schon für den äusseren Tatbestand des Verbrechens\nnach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht aus. Der \"natürliche Vorsatz\", der nur bedeutet, daß der zurechnungsunfähige Täter\ndie Tat, die ihm nicht zur Schuld gereicht, jedenfalls\nwillentlich begangen hat, kann das fehlende Merkmal nicht\nersetzen. Dem Angeklagten hat bei seinem Tun jede wollüstige\nAbsicht bei sich selbst und hinsichtlich der beiden Knaben\nfestgesteiltermassen gefehlt. Daher ist schon der äussere\nTatbestand des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB nicht erfüllt.\n\nDasselbe gilt sinngemäss für $_ 175. a_Nr_3 StGB; Auch\nbier fehlt es aus demselben Grunde schon an der äußeren\nTatseite.\n\nAuf diese beiden Vorschriften konnte das Landgericht\ndie Unterbringung nach § 42 b StGB daher nicht stützen.\n\n2. Dagegen kann der Beschuldigte mit natürlichen\nVorsatz gegen die §§ 183 und 1§ 5 StGB verstößen haben. Die\nbisherigen Feststellungen legen dies nahe. Die Vorschrift\ndes § 183 setzt keine Sinnenlust des Täters und auch nicht\ndessen Absicht voraus, fremde Sinnenlust zu reizen oder\nzu befriedigen.\n\nDaß dem Beschuldigten wegen seines Geisteszustandes\n\n‚. wasst ‚geworden ist, würde den natürlichen Vorsatz nicht\ngüsschließen. In beiden Richtungen wird der Sachverhalt\n\nhoch zu prüfen sein. ...\n\n3. Unterbringung.\nEine Verletzung des § 42 b StGB ist im übrigen nicht\nersichtlich. Zwar hat der Beschuldigte dem Urteil zufolge\n\nem. -\n\n-4- 22,\n\nsonst noch keine Straftat begangen. Die Überzeugung des Landgerichts, unter dem-Einfluß des Aalterns,der Abwärtsentwicklung\nseiner Persönlichkeit und der geistigen Erkrankung werde er mit\ngroßer Wahrscheinlichkeit Handlungen der vorliegenden oder ähnlichen art wieder begehen, ist jedoch angesichts der Feststellungen über sein allgemeines Verhalten und seine Lebensumstände\n\naus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stimmt mit der Beurteilung durch den ärztlichen Sachverständigen überein und paßt\nzu dem Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, wie es aus dem Urteil hervorgeht. „a niemand vorhanden ist, der sich seiner annimmt, kann die künftige Gefahr besonders groß sein. Eine Verletzung des § 42 b StGB, vor allem ein hechtsverstoß bei der\nBeweiswürdigung, ist hiernach insoweit nicht vorhanden.\n\nDr. Peetz Dr. Augustin Jagusch\n\nHübner Bundesrichter Dr. Mannzen ist\ninfolge Urlaubs ortsabwesend\nund daher an der Unterschrift\nverhindert.\n\nDr. Peetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/1-str-128-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-09-02/1-str-128-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.892022+00:00"}}