{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-31_1_StR_693_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-31","aktenzeichen":"1 StR 693/54","doktyp":null,"leitsatz":"Hat der Tatrichter im Urteil zu § 23 StGB, obwohl\ndessen Voraussetzungen in Betracht kommen, nicht #\n\nausdrücklich Stellung genommen, so hat das Revisionsgericht die Frage der Strafaussetzung auch\nbeim Fehlen eines entsprechenden Antrags (§ 267 x\nAbs 3 Satz 3 StPO) im Rahmen der Sachrüge besonders sorgfältig zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer einen solchen Antrag in.der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht stellen konnte, ohne.\nsich mit seiner Einlassung zur Schuldfrage (dem\nBestreiten der Tat) in Widerspruch zu setzen.\n\nBi\n\n320","text_plain":"F a 2247 092 on\n\nFür das Nachschlagewerk! 156\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nmann mu tan DI me um\n\nGesetz: StPO sg 267 Abs 3, StGB § 23\n\n&\n\non\n\nx\n\nRechtssatz: Hat der Tatrichter im Urteil zu § 23 StGB, obwohl\ndessen Voraussetzungen in Betracht kommen, nicht #\n\nausdrücklich Stellung genommen, so hat das Revisionsgericht die Frage der Strafaussetzung auch\nbeim Fehlen eines entsprechenden Antrags (§ 267 x\nAbs 3 Satz 3 StPO) im Rahmen der Sachrüge besonders sorgfältig zu prüfen, wenn der Beschwerdeführer einen solchen Antrag in.der tatrichterlichen Hauptverhandlung nicht stellen konnte, ohne.\nsich mit seiner Einlassung zur Schuldfrage (dem\nBestreiten der Tat) in Widerspruch zu setzen.\n\nBi\n\n320\n\nAktenzeichen: 1 StR 693/54\nUrteil des BGH vom 12.7.1955 16 Traunstein\n\n756\n\n‘_StR 693 '54\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heimwärter Ottn T aus S\n(Kreis ee), geboren am 1916 in .\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 12. Juli i955, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr, Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. 0) in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr. Dr. «E> bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst rar\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nı%®\nSeren, N >\n\n2\n3\n\n...\ntn m\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Traunstein vom 31. August 1954 im Schuldspruch\n\ndahin abgeändert, daß im Abschnitt I des Urteilssatzes an- !\n4\n\nstelle der Worte \"fortgesetzten Verbrechen des Versuchs\nzu Verbrechen der erschwerten Unzucht zwischen Männern\"\ndie Worte \"einem fortgesetzten Vergehen der gleichge-\n\nschlechtlichen Unzucht\" treten, und die Sache zur Ent-\n\nscheidung über eine etwaige Strafaussetzung zur Bewährung\n\n.\nrs’\n“\n\n+\n\n1\ns\n‘\n’\n\nsowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht“\n\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n}\n[j\n\n..\n\nA156\n\nDer Angeklagte ist - unter Freisprechung im übrigen —\nwegen drei fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängi-.\ngen je in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern, in einem Falle ferner in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat er sich als Führer einer Schülerkameradschaft\nin dem Werkschulheim TED ve: ri ar arei seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertrauten männlichen Schülern unter 21. Jahren -— einer von ihnen war bei\neinem Teil der Vorgänge noch nicht 14 Jahre alt - unsittlich vergangen, indem er ihnen jeweils in wollüstiger Absicht unter dem Schlafanzug an den Geschlechtsteil griff\nund seine Hand einige Zeit an oder auf diesem liegen ließ.\n\nDer Angeklagte hat gegen diese Entscheidung, soweit er\nverurteilt ist, Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\n\n1.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\n— |\n\n2.) Die Sachbeschwerde ist nur zum Teil begründet,\n\na) Schuldspruch:\n\nDie Strafkammer hat für erwiesen erachtet, daß der Angeklagte bei den Handlungen, die er nach den rechtlich bedenkenfrei getroffenen, von der Revision insoweit auch nicht\nbeanstandeten Feststellungen an den Körpern der drei Schüler vorgenommen hat, jeweils von der Absicht geleitet war,\nsich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, Sie hat\nferner die Überzeugung gewonnen, daß der Beschwerdeführer\n\nsm\n\n%\n\nis Ku” *\n\nein VL nn ES een\n\nD%\n\n3.\n\nhierbei das zwischen ihm und den Schülern bestehende Abhängigkeitsverhältnis vorsätzlich mißbraucht hat.\n\nDiese Feststellungen lassen, soweit sie sich auf den\ninneren Tatbestand der §§ 174 Nr 1 und 176 Abs 1 Nr 3\nStGB beziehen, entgegen der Annahme der Revision, keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen.\nDie Strafkammer hat nicht gegen den Grundsatz \"Im Zweifel\nzugunsten des Angeklagten\" verstoßen, Dieser Grundsatz ist\nnur dann verletzt, wenn der Tatrichter an der Richtigkeit\nder von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen und\nder aus ihnen gezogenen Schlüsse selbst Zweifel gehabt hat\nund trotzdem zur Verurteilung des Angeklagten gelangt ist,\nIm vorliegenden Falle ergeben die Urteilsgründe, daß die |\n\nStrafkammer die volle Überzeugung davon gewonnen hat, daß\nder Angeklagte in der Absicht handelte, seine eigene Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen. Die Urteils- t\nfeststellungen lassen auch keine Verstöße gegen zwingende ı\nErfahrungssätze oder gegen die Denkgesetze ersehen. Eine\ngedankliche Schlußfolgerung des Tatrichters verstößt noch\nnicht deshalb gegen ein Denkgesetz, weil die ihr zugrunde\nliegenden Tatsachen auch einen anderen Schluß zulassen. Das\ngilt selbst dann, wenn diese andere Schlußfolgerung an sich |\nnach der Lebenserfahrung näher liegt als die vom Tatrich- |\nter gezogene. Die Beweiswürdigung wird erst dann fehlerhaft,\nwenn der Tatrichter einen nach allgemein anerkannten Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen zwingenden Schluß nicht\nzieht oder wenn er sich der Möglichkeit verschiedener Auslegung eines bestimmten Geschehens überhaupt nicht bewußt\nist und deshalb die von ihm gezogene Schlußfolgerung irrigerweise als zwingend ansieht. Im vorliegenden Falle ist\nweder der eine noch der andere Fehler ersichtlich. Wie das\nLandgericht in bedenkenfreier Weise feststellt, kann die\nwollüstige Absicht des Angeklagten bei der Art, in der er\n\n156\n\nals mit der Erziehung betrauter Mann an seinen Zöglingen\nunter den gegebenen Umständen wiederholt geschlechtsbetonte Handlungen vorgenommen hat, mangels irgendwelcher\nAnhaltspunkte für eine andere Erklärung nicht zweifelhaft\nsein. Daß sich die Strafkammer bei dieser Feststellung an\ndas Urteil des erkennenden Senats vom 9. Februar 1954 gehalten hat, trifft zuz es fehlt aber an jedem Anhalt dafür, daß sie die Ausführungen des Senats ohne nähere Prüfung des Sachverhalts übernommen hätte.\n\nDie rechtliche Würdigung gibt ebenfalls zu keinem\n durchgreifenden Bedenken Anlaß, soweit der Angeklagte des\nVerbrechens gegen §§ 174 Nr 1 und 176 Abs 1 Nr 3 StGB schul-\n\ndig erkannt ist.\n\nDagegen tragen die Feststellungen in dem angefochtenen\nUrteil, wie der Beschwerdeführer mit Recht rügt, nicht seine Verurteilung wegen tateinheitlicher Verbrechen gegen\n§§ 175 a Nr 3, 43 StGB. Eine Verurteilung nach § 175 a Nr 3\nsetzt voraus, daß der Jugendliche seinerseits - wenn auch\nnicht notwendig mit strafrechtlicher Schuld - den äußeren\nund inneren Tatbestand des § 175 StGB verwirklicht; er muß\nmithin die ihm vom Täter angesonnenen Handlungen vornehmen\noder das Tun des Täters ihm gegenüber dulden, um die eigene oder fremde Sinnenlust zu erregen oder zu befriedigen\n(Usa. RGSt 74, 77; BGHSt 2, 40). Auf diesen Erfolg seines\nHandelns muß der Wille des \"Verführers\" -— mindestens bedingt\ngerichtet sein. Im vorliegenden Falle hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, an den Geschlechtsteil der Schüler zu greifen und seine Hand einige Zeit an oder auf diesem liegen zu lassen. Daß er hierbei außer der Absicht,\nsich selbst geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,\nauch den - sei es auch nur bedingten - Vorsatz hatte, die\nJugendlichen in dem dargelegten Sinne zu beeinflussen, dafür ergeben die tatsächlichen Urteilsfeststellungen nichts.\n\n.\n[mn nn\nern .\n\nKalte >\n\n.\na»\n\n2 23 e Zum ns. en Yan\nEP Te\n\n.\n\n“ .\neh\nEEE\n\nWenn die Strafkammer demgegenüber bei der rechtlichen Würdigung bemerkt, der Angeklagte habe in den einzelnen Fällen auf die Schüler \"eingewirkt, um sie zu den unzüchtigen\nHandlungen, die diese von sich aus nicht 'wollten, geneigt\nzu machen\", so handelt es sich hierbei um eine rein formelhafte Wendung, die in den getroffenen tatsächlichen Feststellungen, von denen angenommen werden muß, daß sie erschöpfend sind, keine Grundlage hat. Das Verhalten des Beschwerdeführers erfüllt jedoch in allen Fällen den äußeren\nund inneren Tatbestand der gleichgeschlechtlichen Unzucht\nnach § 175 StGB; er hat, um seine Geschlechtslust zu erregen oder zu befriedigen, mit den Jugendlichen Handlungen\nvon einer gewissen Dauer vorgenommen, die das allgemeine |\n\nScham- und Sittlichkeits. efühl in geschlechtlicher Hinsicht\nverletzen. Einer Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung\nder Sache aus diesem Grunde bedarf es jedoch nicht. Der Senat kann vielmehr von sich aus den Schuldspruch richtigstellen. Auf die Möglichkeit der Änderung des rechtlichen\nGesichtspunktes ist der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer hingewiesen worden.\n\nb) Strafausspruch:\n\nDie Strafkammer hat u.a. zuungunsten. des Angeklagten\nin Betracht gezogen, daß er sich in der Hauptverhandlung\n\n. >\nDE u\nN\n\nnicht habe dazu entschließen können, die auf Grund der Be- E\nweisaufnahme nachgewiesenen strafbaren Handlungen offen\nzuzugeben. Hiergegen bestehen Bedenken. Das Verhalten ei- f\n\nnes Angeklagten im Straverfahren darf nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u.a. BGHSt 1, 103,\n1055 NIW 1953 S 192 Nr 19) nicht um seiner selbst willen,\nsondern nur dann auf die Strafzumessung von Einfluß sein,\nwenn sich aus ihm sichere Anhaltspunkte für das Maß seiner\npersönlichen Schuld oder den Graä seiner Gefährlichkeit ergeben.’ In dieser Hinsicht enthält das Urteil keine Feststellungen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen könnten,\n\n156\n\ndas Leugnen des Beschwerdeführers als Straferschwerungsgrund zu verwerten. Durch diesen Mangel wird jedoch der\nBestand des Strafausspruchs nicht gefährdet, da das Land-\n\ngericht im Falle v. FB die in § 174 Nr 1 SteB\nvorgesehene Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis\n\nsowie in den Fällen BED una EEE unter unzulässiger Unterschreitung dieser Mindeststrafe nur je eine Einzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis festgesetzt und eus\nden drei Einzelstrafen eine Gesamtstrafe von nur acht Monaten Gefängnis gebildet hat. Unter den gegebenen Unständen ist es zweifelsfrei auszuschließen, daß das Landgericht\nbei einer Aufhebung des Strafausspruchs auf eine geringere\nGesamtstrafe erkennen würde. Dasselbe gilt, sofern der\nStrafausspruch mit Rücksicht auf die Änderung des Schuldspruchs (vgl oben) aufgehoben würde.\n\nDie Strafkammer hat es jedoch, wie die Revision mit\nRecht beanstandet, unterlassen, zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung Stellung zu nehmen. Dazu bestand hier\nVeranlassung. Nach den Urteilsfeststellungen ist der Angeklagte, abgesehen von einer hier nicht ins Gewicht fallenden, auf Grund eines Verkehrsunfalls im Jahre 1948 ausgesprochenen Geldstrafe, nicht vorbestraft. Das Landgericht ,\nhat in rechtlich bedenkenfreier Weise die besonderen Erziehungsverhältnisse in dem Werkschulheim zu seinen Gunsten\nberücksichtigt und demgemäß - trotz der mit Recht als straferschwerend gewerteten Zahl der Verfehlungen und langen\nZeit, auf die sich die Unzuchtsfälle erstreckten, - auf\ndie Gesamtstrafe von nur acht Monaten Gefängnis erkannt.\nVier Monate der Strafe hat der Angeklagte bereits durch\nangerechnete Untersuchungshaft verbüßt. Sittlichkeitsverbrecohon der vorliegenden Art sind auch nicht grundsätzlichvon der Vergünstigung des § 23 StGB ausgeschlossen (u.a.\n\nBGHSt 6, 298). Im übrigen liegen sämtliche Verfehlungen\ndes Angeklagten ihrem Grade nach an der unteren Grenze\nder in Frage stehenden Straftatbestände,. Einen Antrag\n\nauf Strafaussetzung (§ 267 Abs 3 Satz 3 StPO) konnte der\nBeschwerdeführer selbst oder sein Verteidiger nicht stellen, ohne sich in Widerspruch mit der Einlassung des Angeklagten zur Schuldfrage zu setzen. Wenn das Landgericht\nzur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gleichwohl geschwiegen hat, so ist die Möglichkeit nicht von der Hand\nzu weisen, daß es die Vorschrift des § 23 StGB übersehen\noder von ihr aus rechtsirrigen Erwägungen keinen Gebrauch\ngemacht hat (vgl BGHSt 6, 68, 167, 172).\n\nZur Nachholung der Entscheidung nach § 23 StGB ist sonach die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nEiner gleichzeitigen Aufhebung des Strafausspruchs im .\nengeren Sinne bedarf es nicht, weil aus den oben dargeleg- j\nten Gründen eine Festsetzung niedrigerer Einzelstrafen von\nvornherein ausscheidet und auch die Bildung einer geringeren Gesamtstrafe zweifelsfrei auszuschließen ist,\n\nBei’ der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu beachten haben, daß das Verfahren gegen den Angeklagten im\nFalle CB durch Beschluß des Landgerichts vom 31. August\n1954 abgetrennt und ausgesetzt worden ist, Sie wird daher\ninsoweit, falls nicht das Verfahren mit dem gegenwärtigen\n\n156\n\nwieder zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung verbunden\nund der Fall CD zum Gegenstand des Urteils gemacht\nwird, die Verfahrenskosten ausdrücklich ausnehmen müssen.\n\nDr. Hörchner Dr. Peetz\n\nDie Bundesrichter Martin\nund Dr. Hübner sind beur-\n\nlaubt und deshalb an der .\nUnterzeiehnung verhindert. ,\nDr. Hörchner Dr. Mannzen “\n\n‘\nrn\nnah\n-—o.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-31/1-str-693-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-31/1-str-693-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.780362+00:00"}}