{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-26_1_StR_437_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"1 StR 437/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"un\n\n1 StR 437/54 2517 079 | eu\n\nInaNanen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nden Oberinspektor Kilian S gi aus Sun,\ngeboren am EB 1555 :n TEEEEmmEEmmB. Xr>. SER\nwm»,\n\nwegen Unterbringung\n\n‚hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt u in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ih\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n2 für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankenthal vom 1. Februar 1954\nwit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2- 2m\n\nDer Beschuldigte hat im Spätsommer 1948 mit der damals\nnoch nicht 14 Jahre alten Margot SW unzüchtige Handlungen vorgenommen und das Mädchen später nach Vollendung\ndes 14., aber vor Vollendung des 16. Lebensjahres in der\nZeit zwischen Dezember 1948 und Dezember 1949 zum Beischlaf\nverführt. Weitere ihm zur Last gelegte verfehlungen sind\nnicht festgestellt,\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.\n\nDas Urteil, das der Beschuldigte mit Verfahrensrügen\nund der Sackrüge angreift, kann richt aufrechterhalten\nwerden. .\n\nDie Unterbringung in einer Heil- eder Pflegeanstalt\nist nur zulässig, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert (§ 42 b StGB). Diese Voraussetzung ist, da die\nMaßnahme zu einem tiefen Eingriff in die persönliche\nFreiheit des Betroffenen führt, sorgfältig zu prüfen,\nSie ist nur dann erfüllt, wenn von dem Zurechnungsunfählgen weitere ernste Angriffe auf strafrechtlich geschützte Güter zu erwarten sind und Abhilfe anders als\n. durch die Unterbringung nicht möglich ist. Das hat der\nBundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen (vgl NJW\n1951 S 450 Sr 23; 572 Nr 18; 724 Nr 23; 969 Nr 22;\n\n3 StR 620/53 vom 10. Dezember 1953).\n\nDas Landgericht führt dazu nur aus, nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Hgg bestehe mit einer\nan Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit die Gefahr,\ndaß der Beschuldigte entsprechend seiner Abartigkeit\nsich in gleicher Weise an weiblichen Jugendlichen ver-\n\ngehen werde. Damit ist die Gefährdung der öffentlichen\nSicherheit nicht zureichend dargelegt und die Frage, ob\ndie Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt das\neinzige Kittel ist, der Gefahr zu begegnen, überhaupt\nnicht berührt. Die Abartigkeit haftet dem Beschuldigten\nvon Natur an. Er ist aber einschlägig nicht vorbestraft.\nÜber die angebliche sittliche Verfehlung aus dem Jahre\n1931 ist nichts Gewisses festgestellt; ebensowenig über\nsein Verhalten seit seiner Entlassung aus der vorläufigen Unterbringung. Gerade hieraus könnten für die Frage\nseines künftigen Verhaltens wichtige Anhaltspunkte gewonnen werden. Auch der Umstand kann dafür aufschlußreich sein, daß der Beschuldigte nach den Handlungen, die\nGegenstand dieses Verfahrens sind, eine neue Ehe eingegangen ist und wie er sie führt. Das kann auch von Bedeutung für die weitere Frage sein, ob die Unterbringung\nerforderlich ist, oder ob schon der Einfluß und die Betreuung durch die Ehefrau, wie überhaupt ein geordnetes\nFamilienleben, eine solche Gefährdung nicht besorgen\n\n. Lassen.\n\nAuf die weiteren Revisionsrügen kommt es sonach nicht\nan. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\ninsoweit Gelegenheit zu einer Prüfung haben.\n\nDazu wird bemerktt\n\na) Verfahrensrechtlich: 1\n\nDie Wendung des Urteils, es babe den früheren poli-\n‚zeilichen Aussagen der Zeugin Margot Jo | \"yollen Be- \\ |\nıweiswert beigemessen\" und sie \"den getroffenen Fest- \\\n| stellungen Zügrunde gelegt\", soweit sie mit den Bekundungen der Zeugin in der Hauptverbandlung übereinstimmten, hat die Revision zur Rüge einer Verletzung des\n§ 250-StPO veranlaßt. Ersichtlich will das Landgericht\naber sagen, daß es den Urteilsfeststellungen nicht den |\n\nInhalt der polizeilichen Vernehmungsprotokolle, sondern\ndie Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung zugrunde\ngelegt hat, soweit diese mit früheren Bekundingen übereinstimmt. Das ist nicht zu beanstanden (vgl RGSt 37,\n318; 61, 9).\n\nEn ne Zt 7 7 in 2 j\n\n1. Der Tatbestand des § 1§ 2 StGB erfordert, dass\nder Täter ein noch nicht 16-jähriges unbescholtenes®\n'kädchen zum Beischlaf verführt. Der Beischlaf ist vollendet, wenn der Hann mit dem Glied in die Scheide einzudringen beginnt. Es ist möglich, dass das Hymen dabei\nunverletzt bleibt. Da os aber zwischen dem Beschuldigten\nund der Margot SGB sechs- vis achtmal zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, legt der Umstand, dass das Mädchen\nkörperlich gleich wohl unversehrt geblieben ist, eine\n‚aufklärung der näheren Umstände nahe, insbesondere der\nArt und Weise, wie der Geschlechtsverkehr ausgeübt\nwörden ist.\n\n. 2. Gegen den Beschuldigten ist im Jahre 1931. ein\n\n- Dienststrafverfahren mit dem Vorwurf eingeleitet worden,\ner habe sich minderjährigen, kaum dem Kindesalter entwachsenen Mädchen gegenüber durch Reden und Handlungen\nanstössig und sittenwidrig verhalten. Über den Ausgang\ndes Verfahrens ist nichts festgestellt. Das Landgericht\nhat gefolgert, dass der Beschuldigte sich in.strafbarer\nWeise an Minderjährigen vergangen hat. Das rügt die Revision mit Recht, wie nicht näher ausgeführt zu werden\nbraucht.\n\n3. die Feststellungen des Landgerichts über den\nGeisteszustand des Beschuldigten bei Begehung der \"an\nsich strafbaren Handlungen\" lassen nicht zweifelsfrei\nerkennen, ob das Landgericht von der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten überzeugt ist, oder ob es\n\nBe HE Er ER A\n-5\n\nsich nur von seiner Zurechnungsfähigkeit nicht hat überzeugen können, Die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist nur zulässig, wenn jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder\nder verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat (§ 42 »\nStGB). Sie verlangt die Feststellung des Tatrichters, dass\ndie Handlung in jenem Geisteszustand begangen ist, demnach\nseine volle Überzeugung von der Zurechnungsunfäbigkeit\n(oder der verminderten: Zurechnungsfähigkeit) des. Beschuldigten (vgl RGSt 69, 12, 145 70, 127, 1285 HRR 1934 Nr 1417;-\n1938, 190; BGH vom 10. Dezember 1953 - 3 StR 620/53 - und\nvom 29. Härz 1951 - 3 StR 111/51 -). In der neuen Verhandlung wird das Landgericht diese Rechtslage zu berücksichtigen haben.\n\nZur Kostenfrage vergleiche noch BGH NJW 1951, 450 Nr 23.\n\nDr. Peetz.. . Dr. Augustin Jagusch\nHübner Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/1-str-437-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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