{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-26_1_StR_165_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"1 StR 165/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r “\n\nBo ung\nRN\n\nfür ä\n\nfe Äntliche Sammlung! 2/7\n\n2317 015\n\nNicht\n\nGesetz: StGB § 42 m\n\nF Rechtssatz: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist eine Maß-\n\n! ° nahme der Sicherung. Eine solche setzt nach\nder Gesetzeslage die Prüfung - nicht nur die‘\n\nVermutung -— der künftigen Gefährlichkeit des\n\n, Verkehrstäters notwendig voraus, weil ohne\nkünftige Gefährdung kein Sicherungsbedürfnis\nbesteht (gegen BGHSt 5, 168, wo ohne bindende\nWirkung eine abweichende- Ansicht vertreten\nworden ist). j\n\nAktenzeichen: 1 StR 165/54\nUrteil asu BGH vom 126. !äugust 1954 LG Bayreuth\n\n-\n\nge ©\n\n1_StR 165/54 >\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gewerkschaftssekretär Heinrich FT EB aus\n\nZU, dort geboren am EEE 597,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEE in üer Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bayreuth vom 4. November 1953\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt ist.\n\nDer Strafausspruch wird mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n1. Die Anwendung der §§ 222, 316 mit 315 a_ „bs 1\nStGB 1&ßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\nz_2\n\nDie festgestellte Fahrweise des Angeklagten war fehlerhaft, verkehrsgefährdend und die Unfallursache. Außer dem\nBlut-Alkoholgehalt von zur Unfallzeit etwa 1 %o hat die\nBeweisaufnahme keine Erklärung für sie erbracht. Unter\ndiesen Umständen durfte das Landgericht ohne Rechtsverstoß\nzu der Überzeugung gelangen, daß sie ihren wesentlichen\nGrund in dem vorangegangenen Alkoholgenuß des Angeklagten\nhat, und daß dieser unfähig war, sein Kraftfahrzeug sicher\nzu führen (§ 315 a Abs 1 Nr 2 StGB), ein Umstand, der innerbalb der Erfabkrung liegt und vom Angeklagten aus Fahrlässigkeit nicht bedacht worden ist (§ 316 StGB). Der ärztliche\nSachverständige hat diese Ansicht zwar nicht vertreten,\nohne daß aus dem Urteil hervorgeht, ob er sich dabei nur\noder vorwiegend auf das Ergebnis der Blutuntersuchung oder\nauch auf die Fahrweise des Aangeklagten stützt. Das Landgericht war jedoch nach § 261 StPO angesichts des festgestellten Hergangs nicht verpflichtet, dem Sachverständigen hierin zu folgen, zumal es sich bei der Beurteilung\nder Fahrsicherheit nicht um eine nur ärztliche Frage handelt.\n\nDas fahrlässige Verhalten des Angeklagten hat den\nDod des Verletzten verursacht (§ 222 StGB).\n\n2. Am Schuldspruch ist hiernach nur zu beanstanden,\ndaß die fahrlässigen Verkehrsübertretungen des Angeklagten\ngemäß -§ 49 StVO idF vom 24. August 1953 (BEBL S 1131) in\nihn nicht mehr aufzunehmen waren. Ist die Tat nach andem\n\nE78\n\nu...\n\nBESTER RR ILTE TEE\n\nVorschriften mit schwererer Strafe bedroht, so erstreckt\nsich der Schuldspruch nur noch auf diese (BGH 2 StR 473,53\nvom 5. März 1954, 1 StR 741/53 vom 6. April 1954). Beim\nStrafmaß können die Übertretungen berücksichtigt werden;\nsie sind Tatumstände, die für die Strafzumessung ins Ge-'\nwicht fallen.\n\nDer erkennende Senat hat den Schuldspruch entsprechend\ngeändert (§ 354 Abs 1 StPO).\n\n3. Strafausgpruch.\n\na) Die Begründung der Entziebung der Fahrerlaubnis\n(§ 42 m StGB) 1ä8t schon allgemein nicht mit der erforder-\n\n‚lichen Gewißheit erkennen, ob das Urteil an die gesetz-\n\nlichen Voraussetzungen anknüpft. Das Landgericht wird hierbei zweckmässig von der gesetzlichen Begriffsbestimmung\nim § 42 m ausgehen;\n\nb) Nicht biLLigeR- kann der erkennende Senat ferner die\nAnsicht, der Unstand;.ob der Angeklagte auch. künftig nach\nerheblichen Alkoholgehüß wieder ein Kraftfahrzeug steuern\nwerde, sei für. die Entziehung der Fahrerlaubnis unwesentlich.\n\nAls Sicherungsmaßnahme ist die Entziehung der Fahrerlaubnis stets nur bei begründeter Besörgnis künftiger Gefährdung der Allgemeinheit zulässig. Dies kann keinen\nZweifel unterliegen. Meinungsverschiedenheiten bestehen\nbisher nur darüber, ob die künftige Gefährdung beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des $ .42 m StGB gesetzlich zwingend vermutet wird (s0 BSH 3 StR 504/53\nvom 5. November 1953, BGHSt 5, 168, 173 und NW 1954, 159)\n\nnon\n\n2n\n\noder ob sie, wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nfordert, besonders zu prüfen und im Urteil zu behandeln\nist (1 StR 633/53 vom 25. Februar 1954, JR 1954, 306 und\nHartung JZ 1954, 137). Der erkennende Senat tritt der\nletzten Ansicht bei, wobei im einzelnen auf die Begründung\ndes Urteils 1 StR 633/53 verwiesen wird. Hielt der Gesetzgeber es für geboten und tragbar, die gerichtliche Ent- '\nziehung der Fahrerlaubnis und ihre Mindestdauer ausnahnslos an jeden erheblicheren, -schuläbaften, mit Strafe bedrohten Verkehrsverstoß zu knüpfen, so konnte er dies gesetzlich bestimmen. Er hat diesen Weg nicht gewählt, sondern\nsich, wie jedenfalls die Amtliche Begrünuung zum § 42 m\nzeigt, mit Vorbedacht für eine Sicherungsmaßnahme (§§ 42 a\nflg StGB) entsokieden. Eine solche setzt aber die Prüfung\n- nicht nur die Vermutung - der künftigen Gefährlichkeit\ndes Verkehrstäters notwendig voraus, weil ohne künftige\nGefährdung kein Sicherungsbedürfnis besteht. Das Landgericht wird also untersuchen müssen, ob die Persönlichkeit des Angeklagten bei Berücksichtigung der Tatumstände\nbegründeten Anlaß dafür bietet, daß er die Allgemeinheit\nauch künftig in ähnlicher Weise gefährden wird.\n\nDie Entscheidung BGHSt 5, 168 steht nicht entgegen,\nweil sie auf der dort vertretenen abweichenden Meinung nicht\nberuht.\n\nc) Gelangt das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung zu demselben Ergebnis, so darf die Sperrfrist gemäß\n§ 42 m Abs 3 StGB nicht, wie geschehen und bei der Strafbemessung geboten, nach \"der Schwere der Tat und ihren\nFolgen\" bemessen werden, sondern wiederum nur danach, wie\nlange die Maßregel - über sechs Monate hinaus ($-42 m\n\nAbs 3) - \"erforderlich\" ist, um die Allgemeinheit vor\nkünftiger Gefährdung zu schützen (§ 42 m Abs 4). Dies\nhängt wiederum von der sorgfältigen Beurteilung der Persönlichkeit des Angeklagten ab, auf die es schon für die\nZulässigkeit der Sicherungsmaßnahme ankommt.\n\nd) Die Bemessung der Freiheitsstrafe 1äßt an sichkeinen Rechtsirrtum erkennen. Jedoch ist ein Zusammenhang der Strafhöhe mit der Sicherungsmaßnahme nach § 42 m\nStGB nicht ausgeschlossen, so daß mit dieser auch der auf\ndie Strafe bezügliche Teil des Strafausspruchs aufzuheben\nwar.\n\nDr. Peetz Dr. Augustin Jagusch\nHübner . Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/1-str-165-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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