{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-26_1_StR_124_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-26","aktenzeichen":"1 StR 124/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"276\n2317 078 '\n\nIn Namen des Volkes\n\n‘In der Strafsache\ngegen\n\nden Geschäftsführer Johannes FT ib aus CD, Tanakreis VB. geboren ar u 1915 in Te /un-\n\ngan,\n\nwegen versuchter Notzucht u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. August 1954, an der teilgenommen habens\n\n”\n7\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender, j\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Jagusch\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Mannzen\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt EEW in der Verhandlung,\nStaatsanwalt (EREREED v<: der Verkündung\nals Vertreter der desanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der- Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Passau vom\n30. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung. und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n«“\nz .\n“\n%\n;\nEr\nPr\n*\n\"\n.\n13\n2\n\n.\nx\n\nb;\n\n%\n\nDer Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen\nversuchter Notzucht in Tateinheit mit Körperverletzung zu\nneun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Landgericht\nsieht als erwiesen an, dass der Angeklagte die Angestellte\nIrma BGB; die als Hotelgast in dem von ihm geleiteten Gasthof abgestiegen und in deren Zimmer er nachts durch das geöffnete Fenster eingestiegen war, zu vergewaltigen versucht\nund dabei körperlich verletzt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft, die das Urteil zu seinen Gunsten anficht, rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Beide Revisionen haben Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.\n\na) Das Landgericht verwertetzu Ungunsten des Angeklagten,\ndass er nach dem (nicht rechtskräftigen) Urteil des Amtsgerichts in Vilshofen vom 6. August 1953 im Jahre 1951 in mindestens 70 Fällen an Besatzungsangehörige und deren Freundinnen Zimmer zur Übernachtung vermietet hat und deshalb wegen Kuppelei zu vier Monaten Gefängnis und 200 DM Geldstrafe\nverurteilt worden ist. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nerblickt hierin einen Verstoss gegen § 261 StPO, weil das\nUrteil nicht verlesen worden sei. Die Sitzungsniederschrift\nergibt allerdings nichts hierüber. Der Urteilsinhalt kann\naber in der Hauptverhandlung von dem Vorsitzenden der Strafkammer durch einen (bestätigten) Vorhalt an den Angeklagten\nfestgestellt worden sein. Ein solcher Vorhalt bedarf nicht\nder Aufnahme in das Sitzungsprotokoll (vgl RGSt 69, 90; BGH\n1 StR 756/52 vom 2. Juni 1953). Es steht daher nicht fest,\ndass das Landgericht unzulässig verfahren wäre.\n\ndb) Die Rüge, dass das Landgericht die Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin Frau Egg hätte näher aufklären müssen, führt $\nnicht aus, welche Beweismittel das Landgericht hierfür hätte FP:\nbenützen müssen, und ist darum unbeachtlich (§ 244 Abs 2 StPO;\nBGH NIW 1951, 283).\n\nc) Auf eine Verletzung des § 257 StPO, die die Staatsanwaltschaft weiter rügt, könnte die Revision nicht gegründet werden,\nweil es sich um eine bloße Orädnungsvorschrift handelt (ve -\nRGSt 42, 168; OGHSt 1, 111). Ausweislich des Sitzungsproto-\n\nkolls ist die Vorschrift aber beachtet worden. Falls die Rüge\nbesagen will, es sei durch die Nichtverlesung des Urteils des R\nAmtsgerichts Vilshofen auch gegen § 257 StPO verstossen worden, iS\nerledigt sie sich gemäss den Ausführungen zu a).\n\nx\n1:\nt\n\"\nin\nf\nD\n\nInsofern die Revision des Angeklagten die Rüge der Staats- |\nanwaltschaft aufnimmt, ist sie unzulässig, weil sie lediglich\nauf die Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft verweist a\n(vgl § 345 Abs 2 StPO). Insofern sie weiter rügt, das Landge- :\nricht habe die Glaubwürdigkeit der Verletzten, Frau BE;\n\n\" wiederholt mit Hinweis auf ihre Angaben vor der Polizei begründet, ohne dass \"die entsprechenden Aktenteile\" Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen seien, ist sie unzulässig, weil\nsie die Aktenteile nicht genau bezeichnet (§ 344 Abs 2 Satz 3\n2 StPO). Jedenfalls ist sie unbegründet, weil die Übereinstin- B\nmung der Aussage der Verletzten in der Hauptverhandlung mit F\nfrüheren Bekundungen durch einen von ihr bestätigten Vorhalt\ndes Vorsitzenden festgestellt worden sein kann (vgl -BGHSt 1,\n\n96).\n\nd) Die Vereidigung der Verletzten auf ihre Aussage stand im\nErmessen des Landgerichts (§ 61 Nr 2 StPO). Dass es dieses\nrechtsfehlerhaft ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar.\n\nAb,\n\ne) Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung beantragt,\n\nein vsychiatrisches Gutachten darüber einzuholen, dass das\nVerhalten der Zeugin BB vom medizinischen Standpunkt aus\n\"keine klare Ablehnung\" des ihr von ihm angesonnenen Geschlechtsverkehrs ‚beweist\". Den Antrag hat die Strafkammer mit der Begründung abgelehnt, dass es sich dabei nicht um eine medizinische Würdigung des Sachverhalts, sondern um eine Frage der\nallgemeinen richterlichen Beweiswürdigung handele. Die Strafkammer hält somit die Erhebung des Beweises für unnötig (§ 244\nAbs 4 StPO). Das lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nDie Revision kann auch nicht rügen, dass das Landgericht\nstatt des Gutachtens des Psychiaters nicht das eines Psycholo-\n\n“ gen eingeholt hat. Einen dahin gehenden Beweisamtrag hat der\n\nAngeklagte nicht gestellt, und von Amts wegen brauchte das\nLandgericht einen psychologischen Sachverständigen nicht zu\nhören (§ 244 Abs 4 StPO).\n\nf) Auch dass das Landgericht die Zeugin HB nicht vernommen hat, tadelt die Revision zu Unrecht. Die Zeugin, die\nvon der Staatsanwaltschaft für den guten Leumund der Verletzten benannt worden war, blieb in der Hauptverhandlung aus. Sie\nliess sich mit Krankheit entschuldigen. Ein ärztliches Zeugnis\nwar der Entschuldigung beigefügt. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Vernehmung der Zeugin. Der Verteidiger erklärte, \"auf deren Anhörung\" nicht verzichten zu können. Er\nhat also weder einen fürmlichen Beweisamtrag auf Vernehmung\n\noo\nu Zr\n\nder Zeugin noch bestimmte Umstände in ihr Wissen gestellt, die .; '\n\ndem Leumund und der Glaubwürdigkeit der Verletzten abträglich\ngewesen wären und das Landgericht zur Vernehmung der Zeugin\nhätte drängen müssen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest,\ndass in der Hauptverhandlung gegen die Glaubwürdigkeit der\nVerletzten von keiner Seite Bedenken vorgebracht worden seien. Dass solche nachträglich bekannt geworden seien, wie die\n\nRevision behauptet, ist für diesen Rechtszug unerheblich.\n\n-\n\n”, g) Inwiefern das Landgericht gegen § 267 StPO dadurch, verstossen haben soll, dass es entgegen den insoweit übereinstimmenden Angaben des Angeklagten und der Verletzten nicht für\nerwiesen ansieht, dass der Angeklagte mit seinem Glied in die\nScheide der Frau Egg eingedrungen sei, und deshalb statteines vollendeten nur ein versuchtes Notzuchtsverbreölfen annimmt, ist nicht erfindlich.\n\n-\n\nII. Die Sachrügen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten 5}\ngreifen, soweit sie näher ausgeführt sind, lediglich die Be- E:\nweiswürdigung des Tatrichters in unzulässiger Weise an (§ 337\nAbs 2 StPO). Sie nötigen aber zu einer allgemeinen Prüfung,\nob das Landgericht das sachliche Recht auf den festgestellten\nSachverhalt richtig angewendet hat (§§ 337, 344 Abs 2 StPO).\nDiese führt zur Aufhebung des Urteils.\n\nDas Landgericht gründet seine Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten auf die Sachdarstellung der Verletzten. Es\nhält diese für zutreffend, weil sie nach dem äusseren Verlauf\n\"im grossen und ganzen\" vom Angeklagten zugegeben werde,‘ im\nübrigen eidlich bekräftigt sei, ferner, weil sie anders wie\ndie Darstellung des Angeklagten die innere Wahrscheinlichkeit\nfür sich habe und schliesslich, weil die Verletzte auch nach\nihrer Persönlichkeit glaubwürdig, der Angeklagte aber schlecht .\nbeleumundet sei, keinen Glauben verdiene und ihm die Tat \"auch\nohne weiteres zuzutrauen\" sei. Zu der ungünstigen Beurteilung\nder Person des Angeklagten und seiner Sachangaben gelangt das\nLandgericht auf Grund der Verurteilung des Angeklagten durch\ndas Amtsgericht Vilshofen, auf Grund des von dem Urteil angenommenen Sachverhalts (vgl unter I a) und ferner, weil der Angeklagte \"auch schon einmal im Jahre 1949 wegen Kuppelei verdächtigt\" war.\n\nYeiten ..\n.\n\nTEE,\n\non\n\ni .\n\nZ1e\n\nI: 7\n\nEs ist nicht sicher, ob das Landgericht sich bei diesen\nErwägungen überall frei von Rechtsirrtum gehalten hat. Es erweckt schon Bedenken, dass das Landgericht zur Beurteilung\nder Glaubwürdigkeit des Angeklagten die bloße Tatsache seiner\nVerurteilung wegen Kuppelei und eine einige Jahre zurückliegende Verdächtigung wegen einer gleichen Straftat mit heranzieht. Vollends ist rechtsirrtümlich, dass es, wie sich aus\nseiner in anderem Zusammenhang gebrauchten Wendung \"bei seinem\nkupplerischen Verhalten\" ergibt, auf Grund dessen als feststehend ansieht, dass der Angeklagte sich so vergangen hat. Denn\nsolange nicht das Urteil rechtskräftig ist, liegt nicht ausser\ndem Bereich des Möglichen, dass das verurteilende Erkenntnis\naufgehoben und der Angeklagte rechtskräftig freigesprochen\nwird - sei es, dass sich der ihm zur last gelegte strafbare\nTatbestand nicht erweisen lässt, sei es, dass sich seine Unschuld herausstellt. Nicht minder ist möglich, dass sich ein\nbloßer Verdacht nicht bestätigt...\n\nHat das Landgericht aber ungewisse Umstände als gewiss\nangesehen, so hat der darauf gegründete Schluss auf den schlechten Leumund des Angeklagten und seine Unglaubwürdigkeit keinen\nBestand. Da es mit darauf seine Überzeugung. von der Schuld des\nAngeklagten und, wie nach der Urteilsfessung nicht ganz auszuschliessen ist, auch die Strafzumessung aufbaut, kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.\n\nVon seinem Standpunkt aus hätte das Landgericht auch die\nFrage der Strafaussetzung zur Bewährung prüfen müssen (§ 23\nStGB).\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Aufhebung des Urteils nur\nim Strafausspruch - zur Frage der Strafaussetzung zur Bewährung\n(§ 23 StGB) - beantragt.\n\nDr. Peetz Dr. Augustin Jagusch\nHübner “ Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/1-str-124-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-26/1-str-124-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.441995+00:00"}}