{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-20_1_StR_720_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-20","aktenzeichen":"1 StR 720/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"(”\n1_StR 720,54 _\n\nImNamen des Volkes 2255 094\n\nIn der Strafscche\ngegen\n\nden Pflasterer Karl_7 EB . ohne festen \\ohnsitz\ngeboren an @. ED ww in 3 vo, zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i-R.\n\nhat der 1- Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nBundesrichter Dr.Hengsberger\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsret EEE »ei der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt Dr ’Ew 7. der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;s\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Augsburg vom 20.\nAugust 1954 im Strafausspruch nebst den ihn\nzusrundeliegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache insoweit zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPEPSPEREREIGE\n\nErfolg.\n\n. 2 _\n\nGründesz\n\nDer Angeklagte ist als gefährlicher Wewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall, verwirklicht in neun Einzeltaten, zu fünf Jahren\nZuchthaus und fünf Jahren Ehrverlust verurteilt urd seine\nSicherungsverwahrung angeordnet worden.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet dessen Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher; sie hat\n\nDer Schuldspruch im landgerichtlichen Urteil ist von\nder Revision nicht angefochten; die Beanstandung der Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher berührt ihn nicht, sondern ergreift nur den\nStrafausspruch (RGSt 68, 385 ff, BGHSt 1, 315 f). Es kann\ndeshalb unerörtert bleiben, ob die Feststellungen des Landgerichts ausreichen. um einen sämtliche Einzeltaten umfassenden Gesamtvorsatz des Angeklagten und damit eine fortgesetzte Handlung zu bejahen (vgl dazu BGHSt 1, 313, 315).\nDer Angeklagte ist durch die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung aber auch nicht beschwert, im Gegenteil insofern\ngünstiger gestellt, als die Verurteilung wegen fortgesetz--\nter Handlung auch die neun Einzelfälle, in denen das Verfahren nach § 154 St?O vorläufig eingestellt worden ist,\nsoweit ersichtlich, mit erledigt (vgl BGH 4 StR 700/52\nvom 18. Dezember 1952, IM Nr 5 zu § 264 StPO) und ausserdem die Möglichkeit, den Angeklagten allein auf Grund der\nhier zur Aburteilung stehenden Einzeltaten nach § 20 a Abs\n\n2 StEB als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen,\n\nentfällt; denn Einzelakte einer fortgesetzten Handlung sind\nkeine vorsätzlichen Taten im Sinne des § 20 a Abs 2 StGB\n\na.\n\nMeere,\n-\n\n„rn 5\n\nee ee =\n\nEigen de nn\nBT\n\nri\n=\n\nnn\nAr\n\nAg et\n\nch\nu an ne\n..\n\n(BGHSt i, 313 ım Anschluss an RGSt 68, 297, 298 entgegen\nRGSt 77, 24, 26-27, 98 ff).\n\nDagegen muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben\nwerden, da die Feststellungen des Landgerichts zu der Fra.\nge, ob der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist, nicht ausreichen. Hierzu ist erforderlich eine umfassende, von Menschenkenntnis und\nLebenserfahrung getragene verständige Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Täters, -Die Beurteilung muss aufeiner eingehenden und sorgfältigen Würdigung seiner Person und des von ihm bisher verübten Unrechts beruhen\n(BGHSt 1, 95, 99 ff). Das Revisionsgericht muss in der\nLage sein. zu prüfen, ob die einzelne, vom Tatrichter\nın Betracht gezogene Tat in einem inneren Verhältnis zu\ndem Wesen des Täters steht, derart, dass gerade auch diese\nTat eın kennzeichnender Ausfluss eines verbrecherischen\nHanges ist. Dabei ist wesentlich eire Würdigung der jeweiligen äusseren Verhältnisse und der inneren Tatseite, ins--\nbesondere nach der Richtung, ob die Tat nech Begehungsart\nund Beweggrund auf einem fest eingewurzelten verbrecherı-\nschen Hang beruht; es ist erforderlich, dass die nunmehr\nzur Aburteilung stehende Tat von dem Angeklagten aus diesem Hang heraus begangen worden ist (BGH NW 1954, 846\nNr 19).\n\nDiesen Anforderungen werden die knappen Feststellungen in Ziffern I, V, VII des Urteils nicht gerecht, Insbesondere gilt das, wie auch die Revision hervorhebt, von\nder Vorstrafe des Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176\nAbs 1 Nr 3 StGB im Jahre 1948; diese Vorstrafe ist, abgesehen von der Bestrafung des Angeklagten wegen einer glei--\n\nge\n\nchen Tat in seiner Jugend, ohne nähere Kennzeichnung ihres\nInhalts und ihrer Bedeutung für die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher vom Vorderrichter herangezogen, obgleich zum mindesten der\nSchwerpunkt der Taten des Angeklagten auch vom Vorderrichter in seinem Hange zu Diebstählen gesehen wird. Zwar\nist eine Gleichartigkeit der Einzeltaten, die den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erscheinen lassen, nicht nötig; \"allein s£ 1st selbstverständlich, das®\n\n- Hr non. Bei Straftaten ven inhaltlich ganz verschiedener Art der\nNachweis ihrer für den verbrecherischen Hang und die Ge:\nfährlichkeit des Täters kennzeichnenden Bedeutung .-.:. «\neiner besonders sorgfältigen Begründung bedürfen wird\"\n(RGSt 68, 149, 156).\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht nach-\n\nzuprüfen haben, ob, wie die Revision vorträgt, der Angeklagte die Sicherungsverwahrung ganz oder zum Teil in\n\n-einem Konzentrationslager verbüsst hat; das Urteil hat\n\n| dazu keine Feststellungen getroffen. Sollte sich ergeben,\n\n| dass der Angeklagte . die Zeit seiner Sicherungsverwah-\n\n| rung ganz oder zum Teil in einem Lager verbracht hat, in\n\n| dem die Strafvollstreckungsbehörde keinen Einfluss auf die\n\nVollstreckung hatte und der Angeklagte keinen Rechtsschutz\n\nmehr genoss (vgl BGH 2 StR 218/54 vom 10, August 1954),\n\nso würde diese Zeit in die Fünfjahresfrist des § 20 a\n\nAbs 3 StGB einzurechnen sein. Diese Rechtsansicht, die\n\nder erkennende Senat bereits in seiner äntscheidung 1 StR\n\n23/52 vom 27. Mai 1952 vertreten hat, ist nunmehr entgegen\n\nder früheren Auffassung des 2, Senats in 2 StR 585/51 vom\n\n4. Dezember 1951 (BGHSt 2, 11) vom 5. Senat in der zur Ver-\n\nöffentlichung bestimmten Entscheidung 5 StR 146/54 vom\n\n25 Januar 1955 im Anschluss an OGHSt 1, 35 ausgesprochen\nworden.\n\nDer erkennende Senat tritt dieser Entscheidung bei\nAuch der 2. Strafsenat hat sich ihr in der Entscheidung\n2 StR 478/54 vom 25. Februar 1955 unter Aufgabe seiner\nfrüheren Entscheidung BGUSt 2, 11 angeschlossen.\n\nSollte die danach anzusteilende Untersuchung des Land\n.gerichts ergeben, dass die Fünfjahresfrist des § 20 aA\n5 StGB bis zu der nächsten, für 8 20 a erheblichen Tat\n\n(also bis zur Verübung des Sittlichkeitsverbrechens, falls\ndieses nach dem Obengesagten herangezogen werden kann) abgelaufen war - wobei die Zeit etwaiger Verbüssung der wei-#\nteren Strafen, die dem Angeklagten in der Zeit von 1945\nbis zur Begehung des Sittlichkeitsverbrechens auferlegt\nworden sind, nach § 20a Aus 3§ 3 StGB in die Frist nicht\n\neinberechnet werden darf -, so könnte die Eigenschaft\n\ndes Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\n\naus den im Urteil des Landgerichts Ansbach vom 11. Januar\n1951 -Kia 26,27/50- abgehandelten Taten in Verbindung mit\nder im angefochtenen Urteil festgestellten fortgesetzten\nHandlung hergeleitet werden, wobei es keine Rolle spielt,\ndass die im erstgenannten Urteil behandelten Taten bereits\nrechtskräftig abgeurteilt sind (BGHSt 1, 313, 317).\n\nSollte dagegen die Untersuchung des Landgerichts ergeben, dass die gegen den Angeklagten ausgesprochene Sicherungsverwahrung in Anstalten (oder Lagern) vollzogen wurde,\nin denen die Vollstreckungsbehörde auch weiterhin Einfluss\nauf die Vollstreckung behielt und dem Angeklagten der Recht\n\nschutz gewahrt blieb, so wäre die Fünfjahresfrist auch zu\nder Zeit, als der Angeklagte das Sittlichkeitrverbrechen\nverübte, noch nicht abgelaufen gewesen. Die Rundverfügung\ndes Reichsjustizministers vom 2. November 1942, auf Grund\nderen die in §§ 42 f StGB vorgeschriebene, hier am 30. NWovember 194? erstmals wieder fällige Nachprüfung während des\nrestlichen Teils des Krieges unterblieb, steht dem nicht\nentgegen. Denn das Gesetz vom 4. September 1941 (RGBl I,\n549) hatte die in § 42 £ Abs 3-5 und in § 42 h StGB vorgesehenen Aufgaben. von den Gerichten auf die höhere Vollzugsbehörde übertragen, die ihrerseits dem Reichsjustizministerium unterstand. Zwar lässt sich nicht verkennen,\ndass die Rundverfügung des Jwstkministers vom 2. November\n1942 einen tiefgehenden Eingriff in die Rechte der Sicherungsverwahrten vollzog, Aber sie nahm der Sicherungsverwahrung noch nicht die Sigenschaft als Verwahrung in einer\nAnstalt auf behördliche Anordnung tin, wie sie § 20 a Abs\n\n5 vorsieht, da die Sicherungsverwahrung gerichtlich angeordnet war und im übrigen gesetzmässig vollZogen wurde,\nDabei sind die Verhältnisse des Krieges zu berücksichtigen,\ndie zu scharfen Eingriffen auch in die Rechte nicht straffällig gewordener Volksteile zwangen. “ine solche, aus\n\ndem Druck der Kriegsverhältnisse geborene Massnahme kann\nallein wegen ihrer nicht zu verkennenden Härte den weiteren\nVollzug der Sicherungsverwahrung noch nicht als ungesetzlich erscheinen lassen.\n\nen | — un\n\n-„... > I un 3. '\"--\neen at no\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\n\nüber die Anrechnung der weiter verstrichenen Unterouchungd\n\nhaft zu entscheiden haben.\n\nDr. Peetz Mantel Hübner\nDr.Mannzen Dr.Hengsberger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-20/1-str-720-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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