{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-19_1_StR_79_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"1 StR 79/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2517 059\n1 StR 79/54\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Oberregierungsrat Hans Z GEB aus up; geboren\narı EEE 1900 ir OU Kr:. TEE ,\n\nweger Amtsunterschlagung u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen habens3\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. s“annzen\nals beisitzenda Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. EM in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GERREEIEER »<: der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter um\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Passau\nvom 6. Oktober 1953 werden verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\nDie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nSara\n\nfm\n\n7;\n\n-2_.\n\nGründe3z\n\nDer Angeklagte hat als Leiter des Arbeitsamts in\nPassau im Jahre 1346 einen für dieses Amt anfänglich zur\nBenutzung, später zur Verfügung beorderten Personenkraftwagen sich zugeeignet, dann als privateigenen Wagen im\ndienstlichen Interesse gefahren und dafür von der Amtskasse des Arbeitsamts bis zum 5. November 1948 etwa\n4.000.- RM und 1.000.- DM Kilometer-Gelder bezogen.\nSchliesslich hat er den Wagen im Jahre 1948 an \"das Arbeitsamt\" in Passau zum Schätzwert von 3.285.- DM einschliesslich 20.- DM Schätzungskosten verkauft.\n\nDas Landgericht hat ihn wegen eines fortgesetzten Betrugs (Bezug von Km-Geldern) und wegen eines weiteren Betrugs in Tateinheit mit Untreue (Verkauf des Wagens) zu\neiner Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu\n200.- DM Geldstrafe verurteilt. Es hat ihn ferner der\nAmtsunterschlagung in Täteinheit mit Untreue (Aneignung\ndes Wagens) für schuldig erachtet, insoweit aber das Verfahren nach dem Bayerischen Straffreiheitsgesetz vom 24.\nJanuar 1948 (GVBl S 3) eingestellt. Die Freiheitsstrafe\nhat das landgericht zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDer Angeklagte ficht das Urteil im vollen Umfange,\ndie Staatsanwaltschaft nur wegen der Strafaussetzung zur\n\nBewährung an. Beide Revisionen sind unbegründet.\n\nA) Revision des Angeklagten.\n\nI, Zur Einstellung des Verfahrenss j\n\nDer Angeklagte begehrt freigesprochen zu werden. Darin\nliegt der -— an keine Form gebundene - Antrag, das Verfahren\ngemäss § 9 des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes durchzu-\n\nnr\n\n5\n3%!\n\nir a yr win\n\nfer\n\nführen, Der Antrag ist auch noch in der gegenwärtigen Lage\ndes Verl[ahrens zulässig, Der Tatrichter hat die Hauptverhandlung von sich aus vollständig durchgeführt. Er stellt\nim Urteil die Schuld des Angeklagten fest und sieht von\neiner Strafe nur deswegen ab, weil sie den Rahmen des § 4\ndes Bayerischen Straffreiheitsgesetzes nicht übersteigen\nwürde. Er hat auch den Angeklagten, wie das Sitzungsprotokoll ergibt, weder auf die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung noch auf das Recht hingewiesen, für diesen Fall\ndie Durchführung des Verfahrens mit dem Ziele des Freispruchs zu verlangen. In solchen Pällen hat der Bundesgerichtshof für das Straffreiheitsgesetz 1949 den Antrag auf\nDurchführung des Verfahrens (gewäss § 6 das.) auch noch im\nRevisionsrechtszug zugelassen (vgl BGNSt 2, 216). Für das\nBayerische Straffreiheitsgesetz ist bei der ähnlichen\nRechtslage das gleiche anzunehmen.\n\nDie Revision gegen die Einstellung des Verfahrens ist\ndanach zulässig. Sie führt aber nicht zum Erfolg.\n\nWenn sie die Verletzung des § 267 StPO mit der Be-.\ngründung rügt, die Gründe des Urteils seien unklar und widerspruchsvoll, das Landgericht nehme auch einen Umstand\nzu Unrecht als offenkundig (gerichtsbekannt) an, so soll\ndamit ersichtlich nicht ein Verfahrensverstoss getadelt,\nsondern die erhobene Sachrüge näher ausgeführt werden.\n\n1.) Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte\nden Pkw als Leiter des Arbeitsamtes in amtlicher Eigenschaft in Gewahrsam gehabt und sich ihn zugeeignet hat, obwohl er, wie er wusste, nicht zu seiner, sondern zur Verfügung des Arbeitsamtes beordert worden war; es gründet darauf\nseine Ansicht, dass der Angeklagte sich der Amtsunterschla-\n\ngung (§ 350 StGB) schuldig gemacht habe. Dem fügt es an,\ndass \"dies aber such dann der Fall wäre, wenn der Angeklagte lediglich mit bedingtem Vorsatz hierbei gehandelt\nhätte\". Hierin erblickt die Revision einen Widerspruch\ninsofern, als nun festgestellt sei, dass der Angeklagte\nzugleich mit direktem und mit bedingtem Vorsatz gehandelt\nhabe. Der Angriff geht ins Leere. Das landgericht hat eine solche Feststellung nicht getroffen, sondern die Rechtslage nur auf Grund einer hilfsweise unterstellten Tatsache\nerwogen. Es handelt sich auch nur, wie die Revision selbst\nerkennt, um eine beiläufige Bemerkung, auf der das Urteil\nnicht beruht,\n\n2.) Das Landgericht führt zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten u.a. an, es sei auffallend, dass er\n\"sich lediglich gegenüber seiner eigenen vorgesetzten\nDienststelle als Eigentümer des Wagens bezeichnete\". An\nanderer Stelle führt es aus, dass er in einem Schreiben\nvom 28. August 1946 an die Fahrbereitschaft in Passau den\nPkw als ihm übereignet angegeben habe. Auch darin liegt\nkein Widerspruch. Das Landgericht stellt zugleich fest,\ndass der Angeklagte den Brief an die Fahrbereitschaft Passau\nauf einem amtlichen Briefbogen mit dem Kopfaufdruck des Arbeitsamtes und unter Angabe eines Geschäftszeichens, somit\nerkennbar smtlich und nicht als Privatperson geschrieben\nhat.\n\n3.) Ein Widerspruch ist es ebenfalls nicht, wenn das\nUrteil an einer Stelle ausführt, der Angeklagte habe die\nBeorderungsverfügung, die sonst auf die Zuweisung des Wagens bezüglichen Schriftstücke und die Kraftfahrzeugpapiere ın den in seinem Dienstzimmer stehenden Schreibtisch\ngetan und in \"ausschliesslich eigenem dienstlichen\" Ge-\n\n- 5.\n\n“\n\nwahrsam gehalten, während es an anderen Stellen bemerkt,\ner habe die \"massgeblichen ıhraftfahrzeugpapiere in ausschliesslich persönlichen\" Gewahrsam gehabt. Auch der ausschliesslich dienstliche Gewahrsam des Angeklagten war\npersönlich; er bestand in seiner Person. Die Revision\nsetzt irrtümlich den Begriff des Persönlichen und des Privaten gleich..\n\nSchliesslich enthält es auch keinen Denkfehler, wenn\nder Tatrichter daraus, dass der Angeklagte die Schriftstücke in ausschliesslich dienstlich-persönlichem Gewahrsam hielt, auf seinen Zueignungswillen schliesst. Erkennbar legt er hierbei das Gewicht auf die Ausschliesslichkeit des Gewehrsams, um auf die Verheimlichung an sich\ndienstlicher Vorgänge vor den zuständigen Behörden hinzuweisen. Die Schlüsse, die das Landgericht hieraus auf die\nWillensrichtung des Angeklagten zieht, sind rechtlich nicht\nzu beanstanden.\n\n4.) Wenn das Urteil es als offenkundig (gerichtsbekannt) bezeichnet, dass der Angeklagte im Jahre 1946 auf Grund der\n\"Beorderung des Eigentums an einem Kraftwagen nach den Bestimmungen des Reichsleistungsgesetzes (RLG) für sich persönlich über die deutschen zuständigen Verwaltungsstellen\nund zumal zum Nachteile eines politisch völlig unbelasteten und entschieden sich dagegen wehrenden Eigentümers niemals den Kraftwagen zu Eigentum hätte zugewiesen bekommen\nkönnen\", so lässt es allerdings unbeachtet, dass Beorderungen auf Grund des RIG vereinzelt auch zur Verfügung von Privatpersonen’ vorgekommen sind (vgl 2.B. BGHZ 1, 465 4, 26,\n28; 4 ZR 91/51. vom 20. Dezember 1951). Das Landgericht stellt\ndiese Erwägung indes nur an, um die Unwahrscheinlichkeit der\n\nnn Ce -\n\nTUT\nm Po\n\nu...\nsr uw\na. “\n\no..\nFi I\n\nee 2 3\n.- ni, art\n\n273\n\nEinlassung des Angeklagten darzulegen, dass er seinen damaligen Dienstvorgesetzten Bauer um die Erlaubnis angegangen habe, mit privaten Mitteln einen Pkw für das Arbeitsamt zu erwerben, und dass er nach erteilter Erlaubnis bei der Fahrbereitschaft in Passau den Antrag auf Zuweisung eines Pkw an sich selbst mündlich gestellt habe.\nEs sieht bereits durch die Aussage des Bi, ihm sei von\neiner solchen 5itte des Angeklagten nichts erinnerlich,\nin Verbindung mit dem Fehlen jeglicher schriftlicher Unterlagen dafür die Einlassung des Angeklagten für ohnehin widerlegt an. Auf jener Überlegung beruht das Urteil\nalso nicht (§ 337 Abs 1 StPO). Es kann daher unerörtert\nbleiben, ob das Landgericht überhaupt den Vorwurf verdient,\njene Erfahrung als \"offenkundig im Sinne allgemeiner und\nausnahnmsloser Gültigkeit\" angesehen zu haben.\n\n5.) Die Revision bezweifelt zu Unrecht, dass die Beorderungsverfügung gültig sei und dem bayerischen Staat\ndas Eigentum an dem Kraftwagen verschafft habe. Dazu führt\nsie auss Die Verfügung bezeichne den Begünstigten (das Arbeitsamt in Fassau) nicht zweifelsfrei. Sie sei nur dem\nArbeitsamt, somit einer nicht zur Vertretung des bayerischen Staates berufenen Behörde und daher diesem nicht\nwirksam zugestellt. Auch sei der Empfang der Leistung dem\nursprünglichen Eigentümer von keiner Seite bestätigt worden. Der Präsident des Landesarbeitsamtes habe überhaupt\nden Erwerb des Wagens abgelehnt.\n\nKeiner dieser Umstände ist für die Gültigkeit der Inanspruchnahmeverfügung von Bedeutung. Diese hängt lediglich\ndavon ab, dass sie in den Formen des § 23 Abs 1, 2 EIG den\nBetroffenen bekannt gemacht wird (vgl BGHZ 4, 10 /207).\nDies ist nach den Feststellungen geschehen und wird auch\n\nvon der Revision nicht bezweifelt, Wenn die Verfügung den\nBegünstigten nicht oder nicht ausreichend bezeichnet, so\ngeht üas Eigentum an der beorderten Sache au? die Bederfsstelle über (BGHZ 4, 10 /457; 5, 153 /155/; Pagendarm NW\n1952, 1313). Da der beordernde Nahbevollmächtigte eine\nDienststelle des bayerischen Staates war, hat dieser das\nEigentum an dem Pkw jedenfalls aus diesem Grunde erworben. Daher kommt nichts darauf an, 6b der \"Präsident des\nvorgesetzten Landesarbeitsamtes\" den Erwerb des Wagens\nabgelehnt hat, was übrigens der Feststellung des Urteils\nwiderspricht, dass diesem von einem Erwerb des Wagens\nnichts bekannt war. Die Empfangsbestätigung schliesslich\nist, da sie der Zuweisung und damit dem Eigentumsübergang\nregelmässig nachfolgt, keine Voraussetzung für die Gültigkeit der Inanspruchnahmeverfügung (vgl BGHZ 4, 10 /T9, 20, 327).\nDie Revision übersieht schliesslich, dass eine etwaige Unklarheit, wer der Begünstigte aus der Beorderung Sei, nichts\ndafür beweist, dass der Angeklagte es sei. Aber erst damit\nbrächte er die Annahme des Landgerichts zu Fall, dass es\nsich für ihn um eine frende bewegliche Sache gehandelt habe, n.\n\n6.) Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte\n\"bereits im Zeitpunkt seiner Handlungen\" Beamter im staatsrechtlichen Sinne gewesen sei. Das trifft für die Zueignung\ndes Wagens, die das Landgericht auf Juni/Juli 1946 ansetzt;\nnicht zu. Der Angeklagte ist erst am 11. Dezember 1946 mit\nwirkung vom 1. Januar 1947 in das Beamtenverhältnis berufen worden und hat am 14. Dezember 1946 den Diensteid geleistet. Das Landgericht stellt aber zugleich fest, dass\nder Angeklagte den Wagen schon seit 6. März 1946 als Leiter des Arbeitsamtes, in amtlicher Eigenschaft, in Gewahrsam hatte und sich ihn sodann im Juni/Juli 1946 zugeeignet\nhat. Danach ist er damals jedenfalls schon Beamter im strafrechtlichen Sinne gewesen (§ 359 StGB).\n\nuk\n\n7.) Was die Revision dagegen anführt, dass das Landgericht in der Zueignung des Wagens zugleich eine Untreue\nerblickt (§ 266 StGE), ist nicht stichhaltig. Allerdings\nhat der Angeklagte den Keufpreis für den Wagen aus eigenen Mitteln - in Reichsmark - bezahlt. Es war daher zu\nprüfen, ob dadurch der Vermögensverlust wieder ausgeglichen wurde, den der bayerische Staat durch die Aneignung\ndes Wagens seitens des Angeklagten erlitten hatte, und\nferner, ob der Angeklagte etwa, weil er sich wirtschaftlich als Eigentümer betrachtete, das Bewusstsein einer\nSchädigung der Vermögensinteressen des bayerischen Staates hatte. Der Tatrichter hat in dieser Richtung zwar keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen.Aus den Urteilsausführungen, in der Zeit vor der Währungsneuordnung sei\nder Besitz eines Sachwertes dem dafür als Kaufpreis gezahlten Geldbetrage gegenüber ein beachtlicher Vermögensvorteil gewesen, der Angeklagte habe seine Pflicht zur\nWahrnehmung der staatlichen Vermögensinteressen vorsätzlich verletzt, indem er Behördeneigentum zu seinem versönlichen Vorteil unterschlug und dadurch dem Staat eine erhebliche Vermögensschädigung zufügte, ist jedoch als Überzeugung der Strafkammer eindeutig zu entnehmen, dass der\nAngeklagte jenen wirtschaftlichen Vorteil bewusst, in Erkenntnis des gegenüber dem Reichsmarkpreis weit höheren\nSachwerts des Kraftwagens, für sich ausnutzen wollte, anstatt ihn, wie es seine Dienstpflicht gewesen wäre, dem\nbayerischen Staate zufliessen zu lassen. Das Bewusstsein\nder Zufligung eines Vermögensnachteils ist hiermit ausreichend nachgewiesen.\n\n8.) Im übrigen stellt das Urteil fest, dass der Angeklagte die wahren Eigentumsverhältnisse an dem Wagen gekannt, also gewusst hat, dass er dem bayerischen Staate\n\ngen deswegen auf den bayerischen Staat nicht übergegan-\n\ngehörte und dass er sich nicht etwa selbst für den Eigentümer gehalten hat. Die Angriffe, die die Revision dagegen richtet,sind unzulässig, weil sie nur darauf hinauslaufen, enstelle der denkgesetzlich nicht zu beanstandenden Würdigung eine andere, dem Beschwerdeführer günstigere Auslegung des Sachverhalts zu setzen (§ 337 StPO).\nAuch die übrigen Tatbestandsmerkmale der §§ 350, 246, 266\nStGB sind rechtsirrtumsfrei festgestellt. Die Einstellung\ndes Verfahrens auf Grund des Bayerischen Straffreiheitsgesetzes ist somit nicht zu beanstanden,\n\nII. Zur: Verurteilungs\n\na) Insoweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei schon deshalb zu Unrecht des Betrugs und der Untreue für schuldig erachtet worden, weil die Inanspruchnahmeverfügung nichtig und das Eigentum an dem Kraftwa-\n\ngen sei, der bayerische Staat somit weder durch die Erhebung von Kilometer-Geldern (Km-Geldern) noch durch den\nVerkauf des Wagens an ihn geschädigt sei, kann auf die\nAusführungen unter I, 5, 7 verwiesen werden.\n\nb) Das Landgericht irrt auch nicht in der Annahme,\nder Angeklagte habe dem bayerischen Staat durch Erhebung der Am-Gelder einen Vermögensnachteil zugefügt. Zwar\nwürde der bayerische Staat, wenn er den Kraftwagen selbst\nzu unterhalten gehabt hätte, ebenfalls Aufwendungen von\nder Art haben machen müssen, für die er dem Angeklagten\ndie Km-Gelder gewährte. Aber in dem Xm-Geld war auch eine Entschädigung für die Abnutzung des Wagens enthalten\n(vgl Anl 1 zum Erlass des RKdF vom 19. April 1937 - RBesBl\n8 177 - Richtlinien vom 16. Dezember 1933 - RBesBl S 200 -)-\nDiese Entschädigungen jedenfalls würde der bayerische Staat\nerspart haben, wenn der Wagen behördeneigen gefahren worden\nwäre. Daher ist ihm mindestens insoweit zweifellos ein Ver-\n\nInu\nne\n\n- 10 -\n\nmögensschaden entstanden. Nur in diesem Sinne will das\nLandgericht offenbar verstanden sein, wenn es ausführt,\n\nder Angeklagte habe sich durch den fortlaufenden Bezug\n\nder Km-Gelder \"Vermögensvorteile\" verschafft und dem bayerischen Staat einen \"ebenso grossen Vermögensnachteil\" zugefüsgt. Dern aus den Gründen zur Strafzumessung ergibt\nsich, dass es den\"\"Gewinn\" des Angeklagten aus dieser\nStraftat wegen der Betriebskosten des Kraftwagens, die er\nselbst getragen hat, nicht hoch veranschlagt. Es hat sonach\nnicht verkannt, dass den Angeklagten für diese Tat nur eine\ngeringe Schuld trifft.\n\nc) Schliesslich geht auch der Revisionsangriff fehl,\ndass es sich um straflose Nachtaten zur Amtsunterschlagung\nhendele. Der Angeklagte hat durch sein betrügerisches Verhalten und die Untreue nicht dasselbe Rechtsgut verletzt\nwie durch die Autsunterschlagung. Denn diese richtete sich\ngegen das Eigentum an dem Kraftwagen, jene Straftaten aber\ngegen des allgemeine Vermögen des bayerischen Staates, der\ndurch den Irrtum Über das Eigentum an dem Wagen veranlasst\nwurde, weitere Vermögenswerte für dessen Benutzung und Ankauf aufzuwenden. Nach feststehender Rechtsprechung werden\naber von der Bestrafung der Unterschlagung nur solche Handlungen als straflose Nachtat mitumfasst, in denen nichts\nweiter zum Ausdruck kommt als eine erneute Zueignung der\nunterschlagenen Sache. Verletzt eine Handlung nicht bloss\nnochmals das Eigentum an dieser Sache, sondern ein anderes\nRechtsgut des Eigentümers oder eines Dritten, so unterliegt\nsie besonderer Bestrafung, wenn sie, wie hier, einen strafbaren Tatbestand begründet (vgl RGSt 60, 3715 48, 290; 49,\n\n405 /4077).\n\nd) Die Rüge der Verletzung des § 74 StGB ist gegenstandslos, da der Angeklagte wegen Amtsunterschlagung nicht verurteilt ist,\n\n-1-\n\nIII. Die Entscheidung des Landgerichts, dass das\nStraffreiheitsgesetz 1949 (§ 4 Abs 4, Abs 1 Satz 2, § 2\nLbs 2) euf den Angeklagten keine Anwendung finde, weil\ner aus Gewinnsucht gehandelt habe, ist nicht in dem ÜUrteilsspruch selbst enthalten. Ausführungen bloss in den\nGründen beschweren den Angeklagten an sich nicht (vgl RcSt\n63, 184). Erkennbar wollte das Landgericht die Frage aber\nentscheiden, Daraus ergibt sich eine Beschwer für den Angeklagten.\n\nNach § 4 Abs 4, 1 des Straffreiheitsgesetzes 1949\nwird eine Gesamtstrafe, die die Grenzen des § 2 Abs 2 das.\nnicht übersteigt, erlassen unter der Bedingung, dass der\nTäter nicht binnen eines Zeitraumes von drei Jahren seit\ndem 15. September 1949 ein Verbrechen oder vorsätzliches\nVergehen verübt. Der Straferlass wird nicht gewährt, wenn\nder Täter aus Grausamkeit, aus ehrloser Gesinnung oder aus\nGewinnsucht gehandelt hat. Darüber, ob die Voraussetzungen des Straferlasses vorliegen, entscheidet die Strafvollstreckungsbehörde, gegebenenfalls das Beschlussgericht gemäss §§ 458, 462 StPO. Dem hat das Landgericht durch seine\nEntscheidung vorgegriffen. Das wer unzulässig. Das erkennende Gericht ist dafür nicht zuständig (BGH 1 StR 228/51\nvom 19. Juni 1951; JZ 1951,.569). Es war daher festzustellen, dass der Ausspruch in cen Gründen nicht bindend ist.\n\nBemerkt sei, dass das Lanäügericht seine Ansicht, der\nAngeklagte habe aus Gewinnsucht gehandelt, nicht rechtsfehlerfrei begründet hat. Aus dem Bezug des Km-Geldes hat der\nAngeklagte, wie das Landgericht feststellt, keinen erheblichen Gewinn erzielt, da er daraus die laufenden Betriebsund Unterhaltungskosten des Kraftwagens bestritten hat.\nZwar komnt es für die Frage, ob’eine Handlung aus Gewinnsucht begangen ist, nicht entscheidend auf den schliesslich\n\n[43\n\n- 12 -\n\nerzielten Gewinn an; es wird aber gegen die gewinnsüchtige\nAbsicht des Täters sprechen, wenn er aus seiner Handlung\nvon vornherein keinen oder keinen nennenswerten Gewinn\nerwarten kann. Das ist für das Km-Geld ohne weiteres anzunehmen, da es im wesentlichen nur eine Erstattung von\nAufwendungen ist. j\n\nDurch den Verkauf des Wagens hat Ger Angeklagte allerdings einen nicht unbeträchtlichen Währungsgewinn erzielt. Das würde aber die Annahme der Gewinnsucht gegen\nihn nur begründen, wenn er das zur damaligen Zeit mannigfach verbreitete Streben, sich Vermögenswerte unversehrt\nzu erhalten, in einer ungewöhnlichen und sittlich anstössigen Weise Üübersteigert hätte (vgl BGHSt 1, 389),\nso wenn er von vornherein darauf ausgegangen wäre, für\nden Wagen undurchsichtige Eigentumsverhältnisse zu schaffen und sie dann für einen rährungsgewinn auszunutzen:\n\nB) Revision der Stsatsanwaltschaft.\n\nSie ist in zulässiger Weise auf die Strafaussetzung\nzur Bewährung beschränkt, aber unbegründet.\n\na) Setzt der Tatrichter die Strafe zur Bewährung aus,\nso müssen die Urteilsgründe ergeben, \"weshalb die Strafe\nzur Bewährung ausgesetzt\" worden ist. Der Tatrichter hat\nsich demnach darüber auszulassen, aus welchen Gründen ihm\ndie Massnahme zweckdienlich erscheint. Dabei ist vom Gesetz vorausgesetzt, dass er ihre Zulässigkeit geprüft hat;\naber nicht vorgeschrieben, dass er das Ergebnis dieser\nPrüfung ebenfalls in den Urteilsgründen niederlegt. § 267\nAbs 3 Satz 3 StPO ist daher nicht verletzt (vgl BGH 4 StR\n59,54 vom 29. April 1954 und 162/54 vom 24. Juni 1954;\n\n3 StR 898/53 vom 29. April 1954).\n\n- 13 -\n\nb) Lediglich einen sachlichen Mangel enthieltes,\nwenn sich aus den Urteilsgründen ergäbe, dass der Tatrichter die Frage der Anwendbarkeit des § 23 StGB überhaupt nicht geprüft oder rechtsfehlerhaft beurteilt hätte. Weder für das eine noch das andere besteht hier ein\nInhalt, ebensowenig dafür, dass das Landgericht nach den\nGesemtumständen des Falles, wie sie aus dem Urteil ersichtlich sind, das tatrichterliche Ermessen missbräuchlich ausgeübt hätte.\n\n’\n|\n\nc) Dass möglicherweise die Strafe gemäss dem Straffreiheiiisgesetz 1949 bedingt erlassen ist, begründet kein\nBedenken gegen die Strafaussetzung zur Bewährung, über\ndie sich das Gericht in dem Urteil auszusprechen hatte\n(§ 260 Abs 4 Satz 2, § 267 Abs 3 Satz 3, § 268 a StPO).\nDer Ausspruch würde hinfällig, wenn die Strafe nach dem\nStraffreiheitsgesetz 1949 ohnehin erlassen wäre.\n\nd) Die Strafaussetzung zur Bewährung ist auch nicht\ndeshalb unzulässig, weil neben der Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis auf eine Geldstrafe erkannt ist. Die\nzeitliche Grenze, die § 23 StGB für die Zulässigkeit der\nStrafaussetzung zur Bewährung zieht, betrifft nur die Gefängnisstrafe und die Strafe der Einschliessung. Sie be-F: deutet nickt eine Begrenzung des Strafmasses überhaupt;\n\nh bei dessen Überschreitung die Strafaussetzung zur Bewährung\nunzulässig wäre. Weder Wortlaut noch Sinn der Bestimmung\nzwingen zu einer solchen Auslegung. Die Entscheidung des\n\n3, Strafsenats NJW 1954, 1086 Nr 11, die ausspricht, dass\ndie Strafaussetzung zur Bewährung nur für die ganze Strafe, nicht für einen Teil zulässig ist, bezieht sich er-\n\nsichtlich nur auf die Freiheitsstrafe und steht daher\nnicht entgegen.\n\n{on\n-\n\n- 14 -\n\n23\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Ober-\n\nbundesanwalts.\n\nKrumme\nHübner\n\nDr. Peetz\n\nDr .Mannzen\n\nDr. Augustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/1-str-79-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 458","ref_norm":"458","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/1-str-79-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.243776+00:00"}}