{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-19_1_StR_293_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-19","aktenzeichen":"1 StR 293/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F ty\nMm 2317 060\n\n: 3 StR. 293/54\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hotelkellner Hans K up aus CR.\nOrtsteil CB 1x7: KB geboren an\nGEB :>:: :- zum.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 19. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\nels beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten wird das Urteil des Landgerichts in\n\nCoburg vom 8. Dezember 1953 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, auf die Revision des Angeklagten\n\nnur zur Entscheidung über die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung, an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel\nzu befinden hat.\n\nIm übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.\n\n[7\ngr\n%.\n\nVon Rechts wegen\n\nZiy\n\n2.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte, der Mitglied der KPD ist, war seit\nJuni 1948 als Arbeiter in einer Porzellanfabrik in Kg\nWE beschäftigt. Weil er der Arbeitsordnung zuwider unter seinen Arbeitskameraden kommunistische Flugblätter verteilte und für den Eintritt in die KPD warb, erhielt er im November 1951 von der Werkleitung eine Verwarnung. Gleichwohl\nsetzte er seine parteipolitische Tätigkeit in dem Betriebe\nfort. Anfang Februar 1952 wurde in der Abteilung, in der\ner beschäftigt war, ein auf gelbem Papier abgezogenes kommunistisches Flugblatt gefunden; ob der Angeklagte damit im\nZusammenhang stand, ist nicht ermittelt. Dagegen steht fest,\ndass er an demselben oder am folgenden Tage mehrere Stücke\neiner Druckschrift, die sich als \"Organ des Informations\nbüros der kommunistischen und Arbeiterparteien\" bezeichnet\nund in Bukarest erscheint (kurz Bukarester Zeitung), an\nmehrere Arbeiter in dem Werk verteilt hat. Er wurde daraufhin\nam 11. Pebruar 1952 fristlos entlassen,\n\nHiervon machte er seinem damals im Kreissekretariat\n\nder KPD in KB tätigen Farteifreund Rp Mitteilung\nmit der Behauptung, dass er keine parteipolitischen Flugblätter verteilt habe und deshalb zu Unrecht entlassen worden sei. RB Zorderte in einem Brief an leitende Angestellte des Werkes unter politischen Drohungen die Wiedereinstellung des Angeklagten \"ohne Lohnverlust\". Darauf wurde\ngegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter Erpressung\neingeleitet, In der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht\nin Kronach am 18. Juni 1952 wurde der Angeklagte als Zeuge\nvernommen. Er beschwor, zwar früher öfters, aber nicht mehr\nAnfang Februar 1952, Flugblätter in der Fabrik verteilt zu\nhaben. RB wurde freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft\n\n-3-\n\nlegte Berufung ein. In der Hauptverhandlung vom 6, Oktober 1%\nvor dem Berufungsgericht wurde der Angeklagte wiederum als\nZeuge vernommen. Hierbei sagte er aus, dass er die Bukarester\nZeitung nicht verbreitet, überhaupt \"damals kurz vor seiner\nEntlassung\" weder eine Zeitung noch ein Flugblatt verteilt\nhabe. Er versicherte die Richtigkeit der Aussage unter Berufung auf den am 18. Juni 1952 geleisteten Eid.\n\nDiese Versicherung erachtet das Landgericht für falsch.\nEs hat den Angeklagten insoweit wegen Meineides zu sieben\nMonaten Gefängnis verurteilt. Von der Anklage,auch in der\nHauptverhandlung vor dem Schöffengericht einen Meineid geleistet zu haben, hat es ihn freigesprochen. Den Freispruch\nficht die Staatsanwaltschaft, die Verurteilung greift der\nAngeklagte mit der Revision an.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.\n\na) Die Verletzung des § 267 StPO, ersichtlich dessen\nAbsatzes 5, rügt sie allerdings nicht mit Recht. Sie behauptet nicht, dass die Urteilsgründe nicht ergäben, ob der\nAngeklagte für nicht überführt oder ob und warum seine\nTat nicht für strafbar erachtet worden ist. Sie meint nur,\ndie dem Urteil zugrunde gelegten Feststellungen hätten\nauch hinsichtlich der Aussage des Angeklagten vom 18. Juni 1952 statt zu einem Freispruch zur Verurteilung führen\nmüssen. Damit ist keine Prozess-, sondern die Sachrüge\nerhoben.\n\nb) Diese ist begründet.\n\nDas Landgericht prüft den Vorwurf des Meineids\n(Folscheids) gegen den Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt, ob er in seiner eidlichen Aussage vor dem Schöffengericht bewusst oder aus Fahrlässigkeit verschwiegen hat.\n\nZiy\n\nvor seiner Entlassung die Bukarester Zeitung im Betrieb\nverteilt zu haben. Das verneint es. Ob ihm derin zu folgen wäre, kann hier unerörtert bleiben. Das Urteil muss\naufgehoben werden, weil das Landgericht ungeprüft lässt,\nob der Vorwurf den Angeklagten schon deshalb trifft, weil\ner vor dem Schöffengericht tatsächlich etwas Falsches unter dem Eide ausgesagt hat.\n\nDamals hat er beschworen,\"dass er zwar früher öfters\nFlugblätter im Betrieb verteilt habe, nicht aber noch anfangs\nFebruar 1952\". Was für Flugblätter der Angeklagte gemeint\nhat, sagt das Landgericht nicht ausdrücklich. Der Sinnzusammenhang mit den Vorgängen um seine Entlassung, den\nwirklichen und den von ihm vermuteten Gründen dafür (Verteilung der Bukarester Zeitung - Verteilung des gelben\nFlugblattes) ergibt, dass das Landgericht sagen will, er\nhabe bei seiner Aussage kommunistische Flugblätter im Auge\ngehabt.\n\nMit diesem Inhalt kann die Aussage aus zweierlei\nGründen unrichtig sein.\n\n1-) Der Angeklagte hat, wie das Landgericht feststellt,\ndie Bukarester Zeitung Anfang Februar 1952 im Betriebe verteilt. Er hat daher falsch geschworen, wenn diese Zeitung\nein kommunistisches \"Flugblatt\" ist. Das Landgericht erörtert das nicht, möglicherweise will es dem Angeklagten\nin der Unterscheidung der \"Zeitung\" von einem \"Plugblatt\"\nfolgen. Aber dafür wäre die blosse Bezeichnung der Druckschrift nicht entscheidend. Vielmehr bestimmen ihr Wesen,\nFormat und Aufmachung, Erscheinungsweise, Art der Verbreitung\nund der Umstand, ob sie sich an einen festen oder an einen\nunbestimmten Leserkreis wendet. Ausschlaggebend ist, wofür\n\n- 5.-\n\nder Angeklagte selbst sie bei der Eidesleistung angesehen\nhat. Darüber werden sich Aufschlüsse insbesondere aus seiner Bekundung gewinnen lassen, dass er \"früher öfters Flugblätter im Betrieb verteilt habe\", Nach den Urteilsfeststellungen befand die Bukarester Zeitung sich darunter. Tie\n\nArt, wie das Urteil die Einlassung des Angeklagten in der\nHauptverhandlung wiedergibt; erweckt den Anschein, als\nhätte er sie - trotz des Unterschieds, den er zum Schluss\nbetont hat - damals doch als ein Flugblatt angesehen (\"Bukarester Zeitung und auch andere Flugblätter\").\n\nTrifft dies zu oder hat er es wenigstens als möglich\nerkannt, dass die Bukarester Zeitung als ein \"Flugblatt\"\nangesehen werden könne, hat er auch mit einer solchen Auslegung seiner Bekundung gerechnet und sie gebilligt, so\nhat er vorsätzlich falsch geschworen (§ 154 StGB). Hätte\ner bei der ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten zuzumutenden sorgfältigen Überlegung\njene Möglichkeit erkennen können, so hat er fahrlässig\nfalsch geschworen (§ 163 StGB). Der kommunistische Inhalt\n\nder Zeitung ist ausser Streit.\n\n2.) Die Vernehmung des Angeklagten als Zeugen in dem\nStrafverfahren gegen Rh bezog sich auf \"die zu seiner\nEntlassung führenden Umstände\". Nach seiner Meinung war\ndie ihm unterschobene Verteilung des gelben Flugblattes,\n+atsächlich war die Verteilung der Bukarester Zeitung\nder Grund für seine fristlose Entlassung. Nun war für\ndie Entscheidung, ob Rh sich der versuchten Erpressung\nschuldig gemacht hatte, nicht so sehr von Bedeutung, ob\nder Angeklagte Anfang Februar 1952 in dem Betriebe ein\n\"Plugblatt\" oder eine \"Zeitung\" verteilt hatte, als vielmehr, ob er damals irgendwelche Schriften parteipoliti-\n\n|.\n\nLiv\n\nschen Inhalts verteilt hatte. Das war nach der Arbeitsordnung verboten, deswegen war er im November 1951 verwarnt worden, und das war - wegen der Wiederholung des\nVorfalles - der wirkliche Entlassungsgrund. Nur darüber\nden Angeklagten zu vernehmen, konnte es dem Schöffengericht\nfür die Frage, ob RB ihm einen rechtswidrigen Vermögensvorteil hatte verschaffen wollen, und für die Vorfrage\nankommen, ob der Angeklagte zu Recht oder zu Unrecht entlassen worden war.\n\nWar dies der ihm erkennbare Gegenstand seiner Vernehmung, so durfte der Angeklagte nicht beschwören, Anfang\nFebruar 1952 keine Flugblätter mehr verteilt zu haben. Er\nerweckte damit den unrichtigen Eindruck, als habe er zu\njener Zeit im Betriebe überhaupt keine parteinolitischen Schriften mehr verteilt und somit keinen Grund zu seiner fristlosen Entlassung gegeben. Er musste dann angeben, damals noch\ndie Bukarester Zeitung verteilt zu haben. Wie das Landgericht feststellt, war er sich dessen bewusst, und er hatte\ndie Verpflichtung, von sich aus alles im Zusammenhang anzugeben, was ihm über den Gegenstand seiner Vernehmung bekannt war (§ 69 StPO, BGHSt 1, 22). Er schwor daher falsch,\nwenn er die Reichweite des Gegenstandes seiner Vernehmung\nauch nur als möglich erkannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen können.\n\nOb das eine oder andere zutrifft, wird das Landgericht\nin der neuen Verhandlung zu klären haben. Dafür wird von Bedeutung sein, was dem Angeklagten als Grund für seine _\nfristlose Entlassung von der Werkleitung mitgeteilt worden ist, was er seinerseits darüber seinem Parteifreund\nRU in einzelnen berichtet und was er sonst darüber\nbis zu seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Schöffengericht in Erfahrung gebracht hatte, ferner auch, was ihm über\n\n- 7-\n\nden Inhalt des Strafverfahrens gegen Rp, etwa durch\nMitteilung der Anklageschrift oder des Eröffnungsbeschlusses, über den Grund seiner Zeugenbenennung und somit bei\nverständiger Würdigung aller dieser Umstände über das\nThema seiner Vernehmung vor und in der Hauptverhandlung\nvom 18. Juni 1952 bekanntgeworden war.\n\nc) Kommt das Landgericht auf Grund der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte am 18. Juni 1952 einen Meineid geleistet hat, so ist es nicht gehindert anzunehmen, dass diese Straftat mit der Eidesverletzung vom 6. Oktober 1952 in Fortsetzungszusammenhang\nsteht, falls es die Voraussetzungen dafür feststellen\nkann (vgl BGESt 1, 380 /3837). Nimmt es an, dass der Angeklagte seine Eidespflicht fahrlässig verletzt hat, so wird\nes beachten müssen, dass ein Fortsetzungszusammenhang zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten ausgeschlossen ist (vgl BGH in JR 1952, 445).\n\nWegen der Möglichkeit des Fortsetzungszusammenhangs\nmusste das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nin vollem Umfang aufgehoben werden (vgl RGSt 58, 31; 61,\n399). ”\n\nII. Zur Schuldfrage ist die Revision des Angeklagten\noffensichtlich unbegründet. Die von ihr vermissten Feststellungen sind in dem Urteil ausdrücklich getroffen. Im\nübrigen richtet sie sich im wesentlichen nur in unzulässiger\nWeise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Die Behauptung, der Angeklagte sei vor der Eidesleistung nicht\nüber sein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StGB) belehrt\nworden, darf das Revisionsgericht nicht nachprüfen.\n\nj>\n\nIv\n\n-8-\n\nDagegen führt das Rechtsmittel zur Aufhebung\ndes Urteils im Strafausspruch, weil das Landgericht\ndie Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB)\nnicht erörtert hat (BGH in NJW 1954, 928 Nr 16).\n\nBei: der Strafzumessung wird das Landgericht auch\nzu prüfen haben, ob der Angeklagte vor beiden Vernehmungen über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55\nStPO belehrt worden ist (vgl 4 StR 516/52 vom 29. Januar 1953; 274/53 vom 6. August 1953; 12/54 vom 25. Januar 1954).\n\n.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nKrumme Dr. Peetz Dr. Augustin\n\nHübner Bundesrichter Dr. Mannzen\nist beurlaubt und ortsabwesend,\nsomit an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nKrumne","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/1-str-293-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-19/1-str-293-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:34.194942+00:00"}}