{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-12_1_StR_387_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-12","aktenzeichen":"1 StR 387/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"29\n1 StR 387/54 2517 075\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Alfons H EB zus sb, dort\ngeboren am EEE 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBunäesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth von 17. März\n1954 werden mit der Massgabe verworfen, dass in dem Urteilsspruch das Wort \"fortgesetzten\" entfällt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen\n\n.der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nen. „7\n\nEEE IT ER REN a ET re\n\na ee NETTE Fe EEE TTETEREE SEE EEE De ne RATTE ET in\n\n3\n3\n&\n;\n|\n\nFA 7)\n\n-2_-\n\nGründeszs\n\nDer Angeklagte, der am 4. November 1933 geboren\nist, hat, nachdem er bis zum 23. Oktober 1953 zwei Gefängnisstrafen von zusammen 18 Monaten wegen Diebstahls und Hehlerei verbüsst hatte, noch in’ der Nacht\ndes Entlassungstages und an den folgenden Tagen bis zu\nseiner Festnahme am 4. November 1953 eine Reihe von\nEinbruchsdiebstählen begangen, teils durch Erbrechen\nverschlossener Kraftwagen, teils durch Einsteigen in\nGebäude. In einigen Fällen kam es mır zum Versuch, weil\ner gestört wurde oder keine geeignete Beute fand. In\nder Nacht vom 50. zum 31. Oktober 1953 stieg er, nachdem ihm zwei andere Einsteigeversuche misslungen waren,\nin das COMb-Hotel in mi ein, gelangte in das\nZimmer der Hotelangestellten SP, erzwang von dieser\nmit der Drohung, er werde sie erschiessen,, wenn sie\nschreie, er habe eine Pistole, die Angabe des Aufbewahrungsorts ihres Geldes, nahm dieses im Betrag von etwa\n17,- DM an sich und vergewaltigte Frau sun anschliessend, als er bemerkte, dass sie unbekleidet im Bett\nlag. Der Angeklagte hat ferner als Jugendlicher in der\nNacht vom 19./20. Oktober 1951 zusammen mit einem anderen Mittäter einen Pkw in Nürnberg erbrochen und daraus einen Schrankkoffer mit Schmuck- und Kleidungsstücken entwendet.\n\nDurch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte\nwegen schweren Raubes, eines fortgesetzten Verbrechens\nder Notzucht, sechs vollendeter und vier versuchter\nVerbrechen des Einbruchsdiebstahls im Rückfall und wegen eines weitgren gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Gefängnis\n\n3\n\n-3-\n\nverurteilt worden. Dieses Urteil ficht der Angeklag-\n\nte in vollem Umfange, die Staatsanwaltschaft im Strafausspruch an.\n\nI.\n\nDie Revision des Angeklagten führt nicht zum\nErfolge.\n\na) Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit er\nwegen des gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls vom\n19./20. Okügber 1951 verurteilt ist. (Insoweit ist auch\neine ausdrückliche Sachrüge nicht erhoben.)\n\nb) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, dass das Landgericht die vom Angeklagten in der\nZeit vom 23. Oktober 1953 bis 4. November 1953 verübten Diebstahlstraftaten als mehrere selbständige Handlungen und nicht als eine fortgesetzte Handlung angesehen hat. Die Revisionsbegründung führt hierzu aus:\nDas Landgericht habe auf Grund seiner Feststellung,\ndass der Angeklagte sein Entlassungsgeld alsbald vertan und sich so mittellos gemacht hat, zu dem Schlusse\nkommen müssen, dass er \"angesichts seiner Mittellosigkeit beschlossen hatte, bei jeder sich bietenden Gelegenheit Einbrüche zu begehen, um seinen Lebensunterhalt durch dadurch gewonnene Geldmittel oder Verwertung\nvon entwendeten Sachen zu bestreiten\". Abgesehen davon,\ndass der Tatrichter keineswegs genötigt war, eine solche Folgerung zu ziehen, enthält die allgemeine Entschlossenheit, bei jeder sich bietenden Gelegenheit\nEinbruchsdiebstähle zu begehen und daraus für eine ungewisse Zeit den Lebensunterhalt zu bestreiten, noch\nnicht den Vorsatz, durch eine nach ihrer Art, dem betroffenen Rechtsgut und seinem Träger, nach Zeit, Ort\n\n*\n\nE23\n“\n.\n“\n\n277\n\n-A-\n\nund Begehungsform vorauserwogene Reihe von Handlungen\neinen bestimmt abgegrenzten Gesamterfolg zu erreichen.\nErst ein so bestimmter Gesamtvorsatz verbindet eine\nReihe von einzelnen natürlichen Handlungen zur rechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung. Die im\nSchrifttum vertretene Lehre vom Fortsetzungsvorsatz\n\nhat der Bundesgerichtshof nicht übernommen (vgl RGSt 66,\n239; BGHSt. 3 315; NIW 1953, 1112 Nr 27). Das angefochtene Urteil stellt ausdrücklich fest; Der Angeklagte\nhat jeweils einen neuen Tatvorsatz gefasst, wenn sich\nihm eine. geeignet erscheinende Gelegenheit zu stehlen\nergab\". Unter diesen Umständen begegnet die Annahme der\nTatmehrheit keinen rechtlichen Bedenken. Ob das Landge-\n\n. richt im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang der\n\nStraftaten, ihre Gleichartigkeit und die gleiche oder\nwenigstens ähnliche Begehungsweise Anlass gehabt hätte,\ndie Willensrichtung des Angeklagten näher aufzuklären,\nkanı dahinstehen, denn eine dahingehende Verfahrensrüge\nist nicht ‚erhoben.\n\nc) Unbegründet ist weiter die Revisionsrüge, dass\n\n‚der Angeklagte wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs 1\n\nNr 4 StGB), statt wegen räuberischer Erpressung (§ 255\n\nStGB) verurteilt worden ist. Allerdings könnte die Sachverhaltsschilderung des Urteils dahin verstanden wer-\n\nden, der Angeklagte habe von der Angestellten Säckl unter der Drohung, dass er schiessen werde, falls sie sich\nnicht ruhig verhalte, die \"Herausgabe\" ihres Geldes verlangt und so von dem nunmehr für sein. Leben fürchtenden\n\nOpfer nur die Angabe erreicht, wo das Geld aufbewahrt\n\nwar. Aber das Urteil stellt in anderem Zusammenhang\nfest, dass er unter Aufrechterhaltung der Zwangslage\ndas Geld alsbald an sich genommen, demnach der Frau\nSEM - die durch die Preisgabe des Aufbewahrungsortes\n\n-.-5-\n\n12)\n2\nß\ns\nx\n2:\n’.\n\n-5.\n\nden Gewahrsam an dem Geld nicht verloren hatte -\nweggenommen hat, und dass auch sein Wille darauf gerichtet war, von ihr nicht bloss die Arigabe des Aufbewahrungsortes, sondern die Duldung der Wegnahme\ndes Geldes zu erzwingen.\n\nIn der gewaltsamen oder unter Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben erzwungenen Duldung der 'Wegnahme einer fremden beweglichen Sache\nliegt die Zufügung eines Vermögensnachteiles beschlossen. Die Absicht des Angeklagten, sich den weggenonmenen Geldbetrag rechtswidrig zuzueignen, enthält seine Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern. In diesem\n\n“Falle geht daher der Tatbestand des Raubes (§ 249 StGB)\nin der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) auf,\nschliesst demzufolge § 249 StGB als das besondere Gesetz die Anwendung des § 255 StGB als des allgemeineren Gesetzes nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofesaus (vgl RGSt 55, 239 /2407; 4 StR 723/51 vom 20.\nDezember 1951). Da die übrigen Tatbestandsmerkmale des\n§ 249 StGB und der Strafschärfungsvorschrift des § 250\nAbs 1 Nr 4 StGB rechtsirrtumsfrei festgestellt sind,\n\nist die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren\nRaubes nicht zu beanstanden.\n\n}\n\n12\n\ndä) Dagegen greift die Revisionsrüge des Angeklagten durch, die sich gegen seine Verurteilung wegen\neines fortgesetzten Verbrechens der Botzucht richtet:\nDie Annahme einer fortgesetzten Handlung stützt das\nLandgericht ersichtlich darauf, dass der Angeklagte\ndie Angestellte Sg genötigt hat, den Beischlaf mit\nihm mehrfach zu dulden, \"wobei er auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt\" habe. Nun mag es im\nallgemeinen zutreffen, dass mit der Beendigung des Ge-\n\nBe RT\n\nen re ie\noo. Di)\n\nx\n.\n,\nen\n%\n\n2m\n\nschlechtsaktes durch Samenerguss, obwohl sie zur\nVollendung des Notzuchtsverbrechens nicht erforderlich ist, auch die Beendigung der Notzuchtshandlung\n(im natürlichen Sinne) eintritt, und dass der wiederholt vollzogene Beischlaf mehrere selbständige natürliche Handlungen enthält. Notwendig ist dies nicht.\n\nDauert die geschlechtliche Erregung des Täters an\n\nund wiederholt er den Beischlaf, so entspricht es na-\n\n türlicher Betrachtungsweise, die Handlung erst dann\n\nals beendet anzusehen, wenn er von weiterer Tatausführung ablässt. Die unmittelbare, wennschon nicht ununterbrochene Aufeinanderfolge der Beischlafshandlungen des Angeklagten in einem gedrängten Zeitraum -\nnach den Feststellungen wurde er gegen 5.00 ‘Uhr morgens an anderer Stelle bei einem Einsteigediebstahl gestört, er verliess Frau SB gegen 8.00 Uhr morgens -,\ndie Einheit des Ortes und die festgestellte Einheitlichkeit seiner Willensentschliessung rechtfertigen\n\n‚die Annahme einer natürlichen Einheit seiner Hand-\n'lungsweise nicht minder, wie die sich überraschend\n\nbietende Gelegenheit und der von ihm in der geschlechtlichen Erregung unvermittelt gefasste Entschluss, sie\n\nzu ergreifen (vgl BGHSt 4, 219). Das Ianägericht hat\ninsoweit das Gesetz auf den festgestellten Tatbestand\nnicht richtig angewendet. Dementsprechend war. der\nSchuldspruch zu berichtigen (§ 354 StPO). Das;Revisionsgericht hat sich hierauf beschränkt. Das Landgericht hat\nden Umstand, dass der Angeklagte den Beischlaf mehrfach\nerzwungen hat, zwar strafschärfend berücksichtigt. Darauf ist aber die veränderte rechtliche Betrachtungs-\n\nweise ohne Einfluss.\nII:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft ist in zuläs-\n\n- T-\n\n- 1 -\n\nFa DB\n\nsiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Sie\nrügt die Strafzumessung des Landgerichts sachlichund verfahrensrechtlich, führt aber nicht zum Erfolge.\n\nee ne\n\na) Die Verfahrensrüge, dass das angefochtene Urteil keine Strafzumessungsgründe für die Einsatzstrafen erkennen lasse, aus denen die Gesamtstrafe gebildet worden ist, trifft nicht zu. Allerdings ist eine\nBegründung für die Bemessung der einzelnen Einsatzstrafen erforderlich, weil sie echte Strafen und nicht\nbloss Rechnungsgrössen der Gesamtstrafe sind (§ 267\nAbs 3 Satz 1 StPO; BGH in NJW 1951, 610 Nr 18). Aber\ndas hat das Landgericht nicht verkannt. Das ist für das\n\n. Notzuchtsverbrechen offensichtlich (vgl zu I d), a.E.).\nj - Es gilt auch für die Jugendstraftat, bei der das Landgericht mildernde Umstände annimmt und augenscheinlich\n\"wegen der \"Art der Ausführung\" über die gesetzliche Mindeststrafe (§ 245 Abs 2 StGB) hinausgeht. Es lässt sich\n. aber für die anderen Straftaten dem Urteilszusammenhang entnehmen. Soweit der Tatrichter für diese trotz\naller Strafschärfungsgründe auf die gesetzliche Mindeststrafe erkennt, beruht dies erkennbar auf dem aus-.\ndrücklich hervorgehobenen Milderungsgrund der Jugend\ndes Angeklagten. j\n\nFo Mühe\n..\n\nu\n\nb) Damit erledigt sich insoweit zugleich die Sachrüge. Sie ist auch unbegründet, insofern sie eine Verletzung des § 106 JGG rügt, weil das Landgericht \"ohne\n\n. jede konkrete Begründung\" aus einer allgemeinen Auffassung, dass Zuchthausstrafen gegen Heranwachsende\nnicht am Platze seien, und demnach dem Sinn des Gesetzes zuwider an Stelle der Zuchthausstrafen auf Gefängnisstrafen erkannt habe. Wie die Urteilsgründe erge-\n\n-8-\n\nben, hat sich das Landgericht dazu nicht nur aus\nallgemeinen (Strafzweck-) Erwägungen, sondern gerade\nauch aus einem auf die Persönlichkeit des Angeklagten zugeschnittenen Grund entschlossen, nämlich deswegen, um ihm in Anbeträcht seiner Jugend nicht durch\neine Zuchthausstrafe den Aufbau eines neuen gesetzmässigen Lebens nach Verbüssung der Strafe zu erschweren. Damit hält es sich im Bereiche seines Ermessens.\n\nDer Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.\n\nKrumnme Dr. Augustin Die .Bundesrichter Dr.\n: Schalscha und Dr.Seibert\nsind beurlaubt und an der\nUnterschriftsleistung\nverhindert.\n\nKrumme\nHübner\n\n“\na ern\nÄ 0 7 Z 2 20 Su Zp pl 7 „26.7 0225, SS 2227278\n\n- 1 .\n\nBE ee er en Tr N er Zr\n\n. Fa .\nZT Et Te SEE RETTET\n\n22\n\n.\n‘\n\n. ..\n\n0 1 ade DE","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/1-str-387-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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