{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-12_1_StR_207_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-12","aktenzeichen":"1 StR 207/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nr\"\n.\n\nvr\n\n1_StR_ 207/54 Lilo\n\n2317 074\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schnapshändler Augustin V gb aus iii ,\ngeboren an HER 1924 in A — zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\nwegen Versicherungsbetrugs u.2.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\n\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichisrat str\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, -\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Offenburg vom 12. Dezember 1953, soweit er wegen Versicherungstetrugs in Tateinheit mit\nBrandstiftung (Bienenhaus) verurteilt worden ist, mit\nden Feststellungen hierzu, ferner hinsichtlich der\nGesamtstrafe und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, aufgehrten und die Sache insoweit zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmar\n\nwer de\n\n1 Zu Zur\n\n.\nre En TEE EREEETE N ST nu\n\n[2 27\n\n&lo\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Versicherungstetrugs in Tateinheit mit Brandstiftung (Bienenhaus), wegen eines weiteren Yer-\n. sicherungsbetrugs (Lieferwagen) und wegen Betruges (Einbruch)\n\n. sur Gesamtgefähgnisstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt worden. Die bürgerlichen. Ehrenrechte sind ihm auf die\nDauer von zwei Jahren aberkannt. Seine auf Verletzung von Vorschriften des sachlichen und des Verfahrensrechts gestützte\nRevision führt nur hinsichtlich der Verurteilung im Falle Bienenhaus zum Erfolg.\n\nI. Verfahrensrecht.\n\n1. Der Angeklagte beanstandet die Verwendung des von ihm gegenüber dem Gendarmerie-Wachtmeister Mg angelegten Geständnisses und behauptet, dieses sei unter Verletzung des § 136 a\nStPO zustandegekommen. Das Landgericht hat das Vorbringen des\nAngeklagten in dieser Richtung eingehend gewürdigt und ist\n\nauf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auch deswegen, weil\nder Beschwerdeführer im wesentlichen gleichartige Geständnisse auch gegenüber einem Richter und dem Oberstaatsanwalt abgelegt hat, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Angriffe unbegründet sind. Die Revision bringt hiergegen Angriffe gegen die nur\ndem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung vor; sie sind in diesem Rechtszug unzulässig (§ 337 StPO).\n\n2. Die neue Behauptung, der Beschwerdeführer habe auch vor\ndem Amtsrichter noch unter dem Eindruck der zwar behaupteten,\naber vom Landgericht nicht festgestellten Übergriffe des ug\ngestanden, ist unbeachtlich;z die Vernehmung vor dem Amtsrichter\nfand iO Tage nach dem Geständnis gegenüber WB statt. Zwei\n\nLe\n\n‘ Vernehmung ein erzwungenes Geständnis aufrechterhalten hätte\n\n-3-\n\nTage später hatte der Angeklagte den Mut, das Geständnis zu widerrufen; es hätte deshalb der Darlegung besonderer Umstände dafür'bedurft, daß er gleichwohl noch bei der ersten richterlichen\n\n(vgl BEH DR 1951, 658). Unerheblich ist das Revisionsvorbringen\nüber das Verhalten des Hip gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers in einem anderen Strafverfahren. Lie neu vorgebrachten ginwendungen gegen den Brief der Fhefrau des Angeklagten sind\nwiderlegt. Der Oberstaatsanwalt hat in seiner Gegenerklärung\ndie Behauptung, er selbst habe Frau Vi veranlasst, den Brier\nan ihren Mann zu schreiben, in dem sie ihn aufgefordert hat,\ndoch bei seinem Geständnis stehen zu bleiben,als \"völlig unwahr\"\nbezeichnet. Die Verlesung dieses Briefes ist verfahrensrechtlich\nnicht zu beanstanden. Im übrigen beruht das Urteil nicht auf dem\nvor Moser abgelegten Geständnis.\n\n3. Die in der Revisionsbegründung erhobenen Aufklärungsrügen\nentbehren der nach § 344 Abs 2 StPO erforderlichen Bestimmtheit,\ninsbesondere fehlt die Angabe der weiteren Beweismittel, deren\nsich das Gericht nach Ansicht des Beschwerdeführers noch hätte\nbedienen müssen (BGHSt 2, 168).Nicht verletzt ist „ entgegen\nder Annahme des Beschwerdeführers - der Grundsatz, dass Zweifel\nzu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sind; denn das angefochtene Urteil lässt erkennen, dass der Tatrichter seine Feststellungen ohne Zweifel auf Grund voller richterlicher Überzeugung getroffen hat.\n\nII. Sachrüge.\n\n1. Die sachliche. Nachprüfung führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Falle des Versicherungsbetruges bezüglich\ndes Bimenhauses, weil der tateinheitlichen Verurteilung wegen\n\n4\n\n-4-\n\nBrandstiftung nach § 308 StGB auf Grund der bisherigen Feststellungen durchgreifende Bedenken entgegenstehen. Die Strafkammer stützt die Anwendung des § 308 StGB in erster Reihe\ndarauf, dass das Bienenhaus deswegen für den Angeklagten frendes Figentum gewesen sei, weil es auf dem Anwesen seiner =1-\ntern stand und, wie er auch gewusst habe, \"alles, was darauf\nsteht\" seinen Eltern gehört. Dabei hat die Strafkammer möglicherweise übersehen, dass nur die mit dem Grund und Boden\nfest verbundenen Gebäude als wesentliche Bestandteile dem\nGrundstückseigentümer gehören, nicht aber nur zu vorübergehendem Zweck verbundene Baulichkeiten (§§ 94, 95 BGB).\nWelcher Art das Bienenhaus war, ob es nur zu vorübergehendem\nZweck mit dem Grund und Boden verbunden, ob es überhaupt fest\nverbunden oder nur ohne feste Verbindung aufgestellt war, ist\n\"aus dem Urteil nicht ersichtlich. Auch die Schlussfolgerung,\ndass die nicht ganz einfachen Rechtsverhältnisse dem als\nprimitiv geschilderten Angeklagten bekannt waren, weil er\n‚auf dem Lande aufgewachsen war, wird daher näherer Nachprü-\n\n. fung bedürfen.\n\nDie Hilfserwägung, dass der Angeklagte jedenfalls, auch\nwenn das Bienenhaus sein Eigentum war, eine Sache angezündet hat, die nach Lage und Beschaffenheit geeignet war, ein\nWohngebäude zu gefährden, ist mindestens hinsichtlich des inneren Tatbestandes lückenhaft. Bei den knappen Feststellungen\n\nder Strafkammer über die Art des Bienenhauses ist das Revisions-\n\ngericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob nach seiner lage\nund Beschaffenheit eine objektive Gefährdung des elterlichen\nHauses bestand und ob der Angeklagte sich bei der Inbrand-\n\nsetzung ihrer bewusst war (RGJW 1930, 924 Nr 325 1934, 171\nNr 19).\n\n.%\nPos}\n\n[3 ’ .\n.\n. ' .. > ’ [73 . ı.\nre a LRELETHEE ET ann\n\nu. (00\n\nur..—\n\n“ erörtern sein, ‘ob der Angeklagte durch die vom Eröffnungsbe-\n' sicherungsgesellschaft sich eines weiteren selbständigen Betrug; .\n\n‘677/53 vom 6. Juli 1954); dabei wird § 358 Abs 2 StPO zu be-\n\nBei der. neuen Verhandlung und Entscheidung wird auch zu\n\nschluss ‚umfasste Anmeldung des Brandschadens bei der Ver-\n\nversuchs schuldig gemacht hat (RGSt 66, 3925 BGH Urt1 StR\nachten sein.\n\n2. Im übrigen ist die Revision unbegründet. In den Fällen\ndes Versicherungsbetrugs (Lieferwagen) und des Betrugs durch\nVortäuschung des Einbruchsdiebstahls ‚sind den Angeklagten\nbeschwerende Rechtsfehler nicht zu erkennen. Widersprüche,\nwie sie die Revision behauptet, sind nicht ersichtlich. Die\nvom Landgericht erörterten Zweifel, ob der Angeklagte imstande war, die Korbflaschen .mit.dem Schnaps allein wegzuräumen,\nsind durch das Geständnis vom 11. Juli 1953 vor dem Antsriehter, das-.in diesem Falle der Verurteilung zu Grunde liegt,\nausgeräumt worden. Wenn der Angeklagte auch mit einer Untersuchung des angeblichen Einbruchs zwecks Feststellung des\nTäters rechnete, so brauchte er nicht mit einer Durchsuchung\nseiner eigenen Räume nach dem Verbleib der angeblich gestohlenen Waren zu rechnen. Alle übrigen Ausführungen der Revision richten sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.\n\n3. Dass die Verurteilung im Falle Bienenhaus auch wegen\nBrandstiftung das Strafmaß in den beiden anderen Fällen der\nVerurteilung beeinflusst hat, kann als ausgeschlossen angesehen werden. Dagegen ist es möglich, dass die Aberkennung\nder bürgerlichen Ehrenrechte bei dem bisher unbestraften\nAngeklagten durch die Entscheidung über die am schwersten\n\nwiegende Straftat veranlasst worden ist. Deshalb ist ausser der Gesamtstrafe auch diese Nebenstrafe aufgehoben worden.\n\nEs besteht kein Anlass, dem Antrage des Verteidigers\nauf Verweisung der Sache an ein benachbartes Gericht stattzugeben.\n\nXrumme Dr. Augustin Dr. Schalscha\nSeibert . Hübner\n\noa\n\nÄ\n’ 5% KETETI L\n“Rn A BE Pepe\n\nSun a Pen Bu\n\n.\nnn\nte\n.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/1-str-207-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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