{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-12_1_StR_148_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-12","aktenzeichen":"1 StR 148/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"- -\n\nFür das Nachschlagewerk ! um\n2337 012\n\nPUPPE EU GER FE SE x UT! NENVZ ZEN I 2 Ze zu ze) En\nTIRET N EBTE NT TTTERETTT, .Za . =\n. - .’ > ..* »\n\n’ .\n\nDL PEST\n\nGesetz: StGB § 49 a Abs 1, § 50 Abs 2\n\nRechtssatzs 1) Für die (wendbarkeit des § 49 a Abs 1\nStGB kommt es darauf an, ob nach der Vor- .\nstellung des - erfolglos - Anstiftenden.\nderjenige, den er anzustiften versucht,\nein Verbrechen begehen würde, wenn er.die\nihm zugemutete Tat ausführte.\n\n2).Der § 50 Abs 2 StGB gilt auch für die versuchte Anstiftung (§ 49 a Abs 1 StGB) zu\neiner Tat, die nur auf Grund einer an die -\nbesonderen persönlichen Eigenschaften oder\nVerhältnisse des Täters anknüpfenden Strafschäörfungsvorschrift als Verbrechen mit\nStrafe bedroht ist (z.B. zu dem Verbrechen\nder Gefangenenbefreiung im Amt - § 347\n\nae StGB). Unter diesen Voraussetzungen ist\nNE die Strafe für die versuchte änstiftung :\nef aus dem Strafrahmen des Grundtatbestandes zu...\n\" entnehmen. EEE ”\n\nAktenzeichen: 1 StR 148/54 . i\nUrteil des BGH vom 12. August 1954 . I& Tübingen\n\n1 SIR 148/54 2\n\n._.\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der $Strafsache\ngegen\n\nden Bankkaufmann Willi 5 HiiiB aus en\nKrs. COM geboren am EEE 1917 in Syn Xrs. Tu\n\nID\n\n.\n\n- Sachbezeichnung: SB Ernil u.a. -\n\nwegen Bestechung u.4.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 12. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krumme\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Augustin\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Sp wird\ndas Urteil des Landgerichts in Tübingen vom\n\n21. Oktober 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nlandgericht zurückverwiesen.\n\nTE - e eRETRTTEN TEEN SIRERENEDDT nennt re >\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Verbrechen der vorsätzlichen Gefangenenbefreiung im Amt (§ 49 a,\n\n347 Abs 1 StGB) in Tateinheit mit aktiver Bestechung (§ 333\n\nStGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den\n\nFeststellungen hat er den Mitangeklagten Justizoberwachtmeister SB, dessen Bewachung in der Untersuchungshaft\n\ner anvertraut war, durch das Versprechen einer Belohnung\n\nvon 10.000.- DM zu bestimmen versucht, ihn für eine Nacht\naus der Untersuchungshaft freizulassen.\n\nMit der Revision rügt er Verletzung des sachlichen\nRechts. Die Rüge ist zum Teil begründet.\n\nl. Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, ob es auf\ndie Tat des Angeklagten den § 49 a StGB in der zur Tatzeit\n(7. Juli 1953) geltenden Fassung vom 29. Mai 1943 (RGBl I\nS 341) oder in der zur Zeit der Urteilsverkündung geltenden\nFassung vom 4. August 1953 (BGBl I S 735) anwendet (§ 2\nabs 2 Satz 2 StGB). Das ist jedoch unschädlich. Ersichtlich hält es die Strafbarkeit des Angeklagten nach beiden\nVorschriften für gegeben; es entnimmt die Strafe dem § 547\nAbs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 44 StGB und entspricht\nsomit dem § 49 a StGB idF vom 4. August 1953, der die Bestrafung nach den Vorschriften für den Versuch des Verbrechens zwingend vorschreibt und insofern das mildere\nGesetz gegenüber dem § 49 a StGB idF vom 29. Mai 1945 ist,\nder nur die entsprechende Köglichkeit vorsah.\n\n2. Soweit die Revision die Ernstlichkeit der Aufforderung des Angeklagten an Si in Zweifel zieht,\nscheitert sie an der entsprechenden Feststellung des Urteilss Der Angeklagte machte seine Äusserung in der Ab-\n\nsicht, SB solle sie ernst nehmen und ihn daraufhin\nfreilassen. Ob er sie so verstanden haben wollte, dass er\n\nRE EREN ER EETE\n\nee An N ABER ESTER U ET I ET\n\nnn.\n\n-3—_\n\npersönlich die 41 000 DM von der Bank holen wolle, ist\ndabei unerheblich. Die gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters gerichteten Angriffe sind unzulässig (§ 337 StPo).\n\n3. In der Rechtsansicht, der Angeklagte sei überhaupt nicht nach § 49 a StGB strafbar, weil er bei erfolgreicher Aufforderung nicht wegen eines Verbrechens (der\nAnstiftung zur Gefangenenbefreiung im Amt - §§ 347, 48.\nStGB -), sondern als Nichtbeamter nur wegen eines Vergehens (der Anstiftung zur einfachen Gefangenenbefreiung\n- § 8 121, 48 StGB -) hätte bestraft werden können (§ 50\nAbs 2 StGB), kann der Revision nicht gefolgt werden. Für\ndie Anwendbarkeit des § 49 a StGB ist nicht entscheidend,\n\n‘ ob’der Anstiftende, sondern ob nach seiner Vorstellung\n\nderjenige, den er zur Tat anzustiften versucht, ein Verbrechen (eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Hanälung)\nbeginge, wenn er sie ausführte (vgl RGSt 32, 267, BGHSt 4,\n17. NJW 1951, 666). Dass SER nach der Vorstellung des\nAngeklagten, der ihn als Beamten kannte, ein Verbrechen\nbegehen sollte, hat das Landgericht rechtlich einwandfrei\nausgeführt. Sonach ist § 49 a StGB mit Recht angewendet.\n\nDagegen kann die Strafe gegen den Angeklagten nicht\ndem § 347 StGB entnommen werden. Allerdings wird die erfolglose Anstiftung zu einer als Verbrechen mit Strafe\nbedrohten Handlung nach § 49 a StGB nF wie der Versuch\ndes Verbrechens bestraft, und Seith wäre nach § 347 StGB\nstrafbar geworden, wenn er der Aufforderung des Angeklagten\nnachgegeben hätte. Aber diesem wäre dann zugutegekommen,\ndass er nicht Beamter ist. Die Gefangenenbefreiung ist\nkein echtes Amtsverbrechen. Sie kann im Amt (§ 347 StGB)\nund ausserhalb eines Amtes begangen werden (§ 121 StGB).\nVerschiedenheiten im Wortlaut der beiden Strafbestimmungen beeinträchtigen nicht die Gleichheit ihres Grundtatbestandes. Die allgemeine Strafe für die Gefangenenbe-\n\nor\n\n-A-\n\nfreiung ist Gefängnis (§ 121 StGB). Ihre Schärfung in\nZuchthaus für die Gefangenenbefreiung im amt (§ 347 StGB)\nberuht auf der Beamteneigenschaft des Täters. Sie hätte\nfür den Angeklagten nicht gegolten (§ 50 Abs 2 StGB). Er\nwäre wegen eines Vergehens gegen $% 121, 48 StGB bestraft\nworden (vgl Welzel, Dt.Strafrecht 3A § 16 V4 a.E., § 76\nVorbemerkung 3 b).\n\n-\n\nNach einem allgemeinen strafrechtlichen Gedanken wird\ndie vollendete Tat strenger bestraft als der Versuch oder\ndie Vorbereitung. Daher knüpft das Strafgesetz der Regel\nnach an die vollendete Tat an, bestimmt den für sie geltenden Strafrahmen und begrenzt damit auch die Strafe für die\nminderschweren Begehungsformen. Dieser für die Abstimmung\nder Strafdrohungen entscheidende Grundgedanke verbietet es,\ndie Anstiftung zu einer als Verbrechen mit Strafe bedrohten\nHandlung im Falle der Erfolglosigkeit nach einem strengeren\nGesetz zu bestrafen als im Falle des ürfolges (vgl BGHSt 4,\n17 197). Dahin führt auch die Erwägung, dass die \"erfolglose Anstiftung\" in der jetzt gültigen Fassung des § 49 a\nStGB zu einer \"yorwsggenommenen Teilnahme\" des \"Anstifters\"\n\n‚ an der. dem anderen zugemuteten Straftat ausgestaltet ist.\n\nDas wird durch die systematische Stellung dieser Vorschrift‘\n\nim Strafgesetzbuch innerhalb des Abschnitts über die Teil-\n\nnahme besonders betont und kommt auch in der Neufassung\ndurch das 3. Strafrechtsänderungsgesetz zum Ausdruck. Die\nnerfolglose Aufforderung\" ist nunmehr als Versuch bezeichnet,\neinen anderen zur Begehung einer als Verbrechen mit Strafe\nbedrohten Handlung zu bestimmen, also als \"versuchte Anstiftung\". Damit ist sie dem § 48 StGB unmittelbar nahegerückt,(vgl Dreher in Goltd.ärch. 1954, 11/149 L-K,\n\n§ 49 a, 2, aE.)Das ermöglicht die Anwendung des Rechtsgedankens des § 50 Abs 2 StGB, der für alle Teilnahmeformen\n\nPan Ser 2 07 EL PEPPER\n\nPe\n\noe ee.\n\nte, °-\n\nKara SZ}\n\nNm ENT er Eee, ERR\n\nDe er Ze\n\nEEE EEE eG SO EEE\n\nausnahmslos gilt und mithin auch nicht bei der versuchten\nAnstiftung zu einem Verbrechen ausgeschlossen werden kann.\nDieses Ergebnis entspricht allein der materialen Gerechtigkeit (vgl telzel,deutsches Strafrecht 3. Aufl § 16, II,\n\n7. BGHSt 4, 17 betrifft eine andere Frage zu § 49 a StGB\n\naF). Der Angeklagte ist daher aus dem Strafrahmen der\n\n§§ 49 a, 121 StGB zn bestrafen.\n\n4. Richtig ist die Ansicht der Revision, dass § 49 a\nStGB auch in der jetzt geltenden Fassung nur eine Hilfsvorschrift ist (BGHSt 1, 131 /T34 ff7),Sie tritt hinter andere\nStrafvorschriften' zurück, wenn diese auf den von ihr erfassten oder in der geplanten Richtung - etwa zum Versuch\noder zur Vollendung - weiter entwickelten Tatbestand zutreffen: Das Strafrecht berücksichtigt die geringere Gefährdung eines und desselben Rechtsguts nur, wenn die Handlung nicht zu einer stärkeren Gefährdung des Rechtsguts\noder zu seiner Verletzung führt (BGHSt 1, 242; 305 :/3077).\nDieser Gedanke trifft aber nicht zu, wenn sich die Tatbestände überschneiden, also verschiedene Rechtsgüter unter\nden Schutz der mehreren Strafgesetze gestellt sind. Dann\ntritt § 49 a StGB neben das andere zugleich verletzte\nStrafgesetz.\n\nDas gilt auch im Verhältnis zu § 333 StGB. Während\n8 49 a Abs 1 StGB den Versuch betrifft, einen andern zu.\neiner als Verbrechen mit Strafe bedrohten Handlung zu bestimmen, handelt es sich in § 333 StGB um den Versuch,\neinen Beamten zu einer Verletzung seiner Amts- oder Dienstpflicht zu bestimmen; diese braucht keine strafbare Handlung und erst recht keine als Verbrechen mit Strafe bedrohte\nHandlung zu sein. Das’ durch § 333 StGB geschützte Rechtsgut\nist die Amtsreinheit; § 49 a Abs 1 StGB schützt das Rechtsgut, das durch die Handlung bedroht ist, zu der \"der Anstifter\" den anderen bestinnen will, im Falle des $ ‚347\nStGB das Haftrecht des Staates (vgl RGSt 73, 347):\n\n- 6 - I\n05\n\nDas Landgericht hat daher mit Recht ausser dem § 333 StGB,\ngegen dessen Anwendung sich rechtliche Bedenken nicht ergeben,\nzugleich den § 49 a Abs 1 StGB als verletzt angesehen (§ 73\nStGB vgl RGSt 61, 269; 9, 261). Da zum Schuldspruch auch im\nübrigen Rechtsfehler nicht erkennbar sind, war die Revision insoweit zu verwerfen.\n\n5,1m Strafausspruch musste das Urteil mit den Feststellungen dazu aufgehoben werden, weil das Landgericht die Strafe dem\n§§ 347 StGB entnommen hat, Sie ist dem § 333 StGB als dem Gesetz\nzu entnehmen, das im Verhältnis zum § 49 a StGB in Verbindung\nmit dem § 121 StGB die schwerere Strafe androht (§ 75 StGB).\n\nIn der neuen Velhandlung wird das Landgericht Gelegenheit\nhaben, die Frage der Strafeussetzung zur Bewährung zu prüfen\n(§ 23 StGB). >\n\nKrumme nn Dr. Augustin Dr. Schalscha\nSeibert - Bundesrichter Dr. Hübner\n\\ ist beurlaubt und ortsab-\n\nwesend, somit an der Unter-\n\nschriftsleistung verhindert.\n\nKrumme\n\n>».\nPol,\nLan\n\na\n\nPr\nd.\n2:\n\n”\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-12/1-str-148-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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