{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-05_1_StR_54_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-05","aktenzeichen":"1 StR 54/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2317 084 Ley\n\n1 StR 54/54\n\nden\n\nImNamen des Volk es\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nKaufmann Jose? > EEE zus EEE (Landkreis\n\nDOSEEEEER). geboren am EEE 1923 in Tu (Kreis\n\nwegen Unzucht mit einem Kinde\n\nhat\n\nder 1. ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nfür\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt;\n\n«*\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Augsburg vom 28. August 1953\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\ndas\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes-\n\nDie Strafkammer hat den Angeklägten, dem ein\nVerbrechen der Unzucht mit einem Kinde zur Last gelegt war, freigesprochen. Hiergegen wendet sich die\nvom Oberbundesanwalt nicht vertretene Revision der\nStaatsanwaltschaft. Sie hat Erfolg.\n\nDas Landgericht hat das Vorliegen von unzüchtigen Handlungen im Sinne von § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verneint. Es geht davon aus, dass nicht jede kurze und\nunbedeutende Berührung als unzüchtig angesehen werden\n‚kann. Es prüft unter diesem Gesichtspunkt die einzelnen Vorgänge für sich gesondert und fasst nicht das\ngesamte Verhalten des Angeklagten ins Auge. Dieses erstreckte sich über einen längeren Zeitraum und war\ndurchaus eindeutig. Nach der Aufforderung, nicht in\ndie Kirche zu gehen, sondern sich lieber einen \"Kerl\"\nzu suchen und das Leben zu geniessen, hielt der Angeklagte die 13jährige Anneliese Hp an der Brust\nfest, drückte sie an sich und gab ihr einen Kuss, wobei er seine Zunge zwischen die Lippen des Mädchens\nbrachte. Da es die Zähne fest aufeinanderbiss, konnte der Angeklagte seine Zunge nicht, wie beabsichtigt,\ntiefer in den Mund des Mädchens bringen. Nach kurzer\nZeit wiederholte sich dieser Vorgang; der Angeklagte\nversuchte wiederum vergebens, mit seiner Zunge in\nden Mund der sich heftig sträubenden Anneliese HB\nzu gelangen. Beim Abschied forderte er sie auf, am\nnächsten Abend wiederzukommen und berührte sie dabei\nflüchtig mit dem Handrücken oberhalb der Kleidung in\nder Gegend des Geschlechtsteils.\n\nIm Zusammenhang betrachtet vertetzt das Bestreben des Angeklagten, dem sich sträubenden Mädchen Zungenküsse zu geben, das allgemeine Schamund Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Beziehung. Die beabsichtigten Zungenküsse und das Festhalten an der Brust können im vorliegenden Fall nur\nals unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 StGB\nangesehen werden. Der Angeklagte hat den äusseren\nTatbestand mindestens eines versuchten Verbrechens\ngegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB erfüllt. Ein freiwilliger Rücktritt liegt nicht vor, da der Angeklagte nur\n\n“durch den Widerstand der Anneliese HM gehindert\n\nworden ist, mit seiner Zunge weiter in ihren Mund\nzu Kommen.\n\nDer Rechtsfehler hinsichtlich des äusseren Tat-\n\n“ bestands kann auch die Feststellungen zur inneren Tat-\n“seite beeinflusst haben. Bei dem geschlechtsbetonten\n\nVerhalten des Angeklagten hätte die Strafkammer ihre\nAuffassung, ihm sei eine auf die Erregung oder Befriedigung eigener oder fremder Sinnenlust gerichte-\n\nLoy\n\nte Absicht nicht nachzuweisen, besonders eingehend\n. darlegen müssen.\n\nDas Urteil ist nach alledem aufzuheben.\n\nDr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr.\nSchalscha ist beurlaubt und deshalb an\nder Unterzeichnung\nverhindert.\n\nDr. Hörchner\n\nSeibert Dr. Mannzen\n\neen Di 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/1-str-54-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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