{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-05_1_StR_274_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-05","aktenzeichen":"1 StR 274/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| f 1_StR_274/54\n\n2517 072\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Dachdecker Anton 0 EB aus TO (reis\nMORE) , geboren zn Gum 1913 in. COMME (Ober-\n\nschlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\"als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt; -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Traunstein vom 19. Januar 1954 im Strafaus-\n\nspruch und soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen mit der kaßga-\n\na\n\n5.\nE\n\n202\n\n= Du\n\nbe, dass in der Urteilsformel an Stelle der Worte\n\"mit Abhängigen\" die Worte \"mit einer Abhängigen\"\ntreten.\n\nVon Rechts wegen\n\non nu\n\non n-\n\nw .\n\n20:\n\n3.\n\nGründez\n\n_ Der Angeklagte ist wegen Unzucht (§§ 174 Nr 1, 176 Nr\n3, 75 StGB), begangen mit seiner Tochter vor und nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt\nworden. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nist angeoränet worden. Mit seiner Revisicen rüg+ er Verletzung\ndes sachlichen Rechts.\n\n1.) Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet.\n\n2.) Das Rechtsmittel führt zum Erfolge, soweit es gegen die\nangeordnete Sicherungsmaßnahme gerichtet ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft zu seiner Familie, an der er hängt und für die zu sorgen\ner bemüht ist, wurde bei ihm ein mit krankhaft gesteigerter\nEifersucht gepaarter, auf Infantilität beruhender abnormer\nGeschlechtstrieb bemerkbar, der sich auf seine Tochter Gerlinde richtete und ihn zu fortgesetzter Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an dem Zinde veranlasste. Gerlinde widerstrebte\nzwar seinen Angriffen, leistete aber nicht in einem Maße\nWiderstand, dass der Angeklagte Gewalt anzuwenden hatte. Die\nStrafkammer stellt fest, dass die Möglichkeit der Verübung\nweiterer Rechtsbrüche nach Verbüssung der Strafe unberechenbar sei \"und nur eine Möglichkeit, nicht eine bestimmte Wahrscheinlichkeit hierfür einzig in dem Falle\" gegeben sei, wenn\nder Angeklagte dauernd Arbeit finde und von seinen Kindern getrennt bleibe. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese unklare\nFeststellung dahin zu verstehen ist, dass bei dem Angeklagten\n\nee ET,\n\na Sr\n\nzetiigst\nER “\n\neine so hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten besteht, dass seine Unterbringung zum Schutz der Öffentlichkeit erforderlich ist (RGSt 75, 303, 305), wobei allerdings\ndie Wahrscheinlichkei # von Angriffen gegen einen kleinen Personenkreis genügen würde (BGH 1 StR 326/51 vom 12. September\n1951, JZ 1951, 759). Nicht ausreichend ist aber 'jedenfalls\nfestgestellt, dass die schwer in das Leben des Angeklagten\neingreifende Maßnahme der Unterbringung das einzige Mittel\n\nist, das zum Schutz der Öffentlichkeit geeignet ist. Das Landgericht geht davon aus, dass weniger fremden Kindern als gerede der Gerlinde Ob Gefahr von dem Angeklagten drohe\n\nund dass diese Gefahr von dem Kinde nur durch die Unterbringung des Beschwerdeführers abgewendet werden könne, da Auflagen an den Angeklagten, die Tochter getrennt von sich unterzubringen, unmöglich seien. Dabei hat die Strafkammer Übersehen, dass der Angeklagte mit seiner Verurteilung gemäss § 1680 BGB die elterliche Gewalt über seine Tochter verwirkt\n\nund dass das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutze des\nKindes zu treffen hat (vgl Palandt BGB 3. Aufl zu § 1684).\nDazu kommt, dass bis zur Entlassung Ges Angeklagten aus der\nStrafhaft die Gerlinde etwa 16 Jahre alt sein wird und sich\nwahrscheinlich dann gegen unzüchtiges Ansinnen ihres Vaters,\nder ja bisher nie Gewalt gegen sie angewendet hat, selbst besser verteidigen kann, als sie es als 13jähriges Kind tun konnte. Die schon für das Ende der Strafzeit vom Landgericht angeoränete Prüfung legt den Gedanken nahe, dass die Strafkanmer nicht frei von Zweifeln an der Notwendigkeit der Sicherungs-\n\nmaßnahme geblieben ist.\n\nHiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich der angeordneten Unterbringung geboten. Da ein Ein-\n\n202\n\nfluss der insoweit getroffenen Feststellungen auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen erscheint, ist die Aufhebung\ndes Urteils auch im Strafausspruch angezeigt.\n\nDr. Hörchner Mantel Dr. Schalscha\nSeibert Dr. Mannzen .\n\nnd v\n° “a","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/1-str-274-54","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/1-str-274-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.788325+00:00"}}