{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-05_1_StR_152_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-05","aktenzeichen":"1 StR 152/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ImNanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Juwelenhändler Hermann N Gb zu: Pu »\ngeboren am EEE 1899 in Fu.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Haft,\nwegen Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nais beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. BEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 25. November 1953, soweit\ner wegen Diebstahls im Rückfali verurteilt worden ist,\nim Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nim übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:z\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall und wegen Betrugs zu einer Gesanmtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDer Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Auf-\n- klärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und bezüglich der\nRückfallsvoraussetzungen auch die unrichtige Anwendung\ndes sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.\n\n1.) Die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954\nkommt. nicht in Betracht. Die Strafkammer hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sich bei der Ausführung\nder Straftaten in einer gewissen Notlage befunden hat.\nEr ist jedoch vor ihrer Begehung wegen mehrerer Verbrechen und vorsätzlicher Vergehen zu Freiheitsstrafen\nvon insgesamt mehr als drei Monaten, darunter auch zu\nZuchthausstrafen verurteilt worden. Die Vorstrafen unterlagen beim Inkrafttreten des Straffreiheitsgesetzes\n1954 noch nicht der beschränkten Auskunft (§ 1 Abs 3,\n§ 2 Abs 1 Straftilgungsges.; §§ 3, 10 Straffreiheitsges. 1954).\n\n2.) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das\nLandgericht habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt, hat er die Tatsachen nicht angegeben, über\ndie sein Sohn Detlev hätte gehört werden sollen. Die\nRüge ist daher unzulässig (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2,\n168).\n\nSie könnte auch aus folgenden weiteren Gründen\nkeinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat ausweiSlich\n\nom me I an nee munen um\n\n- 3.\n\n»»\n\nder Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung\nnicht beantragt, seinen Schn Detlev als Zeugen zu\nvernehmen. Dieser hatte bei seiner polizeilichen Vernehming vom 24. Juli 1951 eine Darstellung gegeben,\nnach der er bei den Kaufverhandlungen in Buchschlag\nnicht zugegen war. Dass der Sohn Detlev von den Abmachungen mit dem Altmetallgrosshändler RpKenntnis\nhatte, ist vom Angeklagten nicht behauptet und aus\n\nden Akten nicht zu entnehmen. Hiernach sind keine Gründe ersichtlich, die der Strafkammer etwa die Notwendigkeit aufdrängen mussten, Detlev NED als Zeugen zu\nhören.\n\nGegen den Schuldspruch bestehen hiernach keine\nrechtlichen Bedenken.\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen\n\nbleiben, da die Urteilsgründe nicht ersehen lassen, ob\nder Diebstahl unter den strafschärfenden Voraussetzungen des Rückfalls begangen ist. Das Landgericht führt\naus: \"Der Ängeklagte wurde erstmals am 16.2.1915 durch\ndas Schöffengericht Frankfurt/Nain wegen Diebstahls\nmit 1 Woche Gefängnis bestraft. Es folgen dann weitere\nBestrafungen wegen Diebstahls, die der Angeklagte\nteils verbüsst’hat oder für die ihm Bewährungsfrist zugebilligt wurde. Durch Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.3.1924 wurde er wegen schweren Diebstahls\nim Rückfalle mit sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Ehrverlust bestraft. Die Strafe war am 27.4.1942 .\nverbüsst. Der heute abzuurteilende Diebstahl liegt innerhalb der Zehnjahresfrist des § 245 StGB.\"\n\nHinsichtlich der Strafe vom Februar 1915, die das\nTandgericht ersichtlich als erste rückfallbegründende\nVorstrafe herangezogen hat, fehlt es an einer Feststel-\n\n203\n-4-\n\nlung, ob und wann sie ganz oder teilweise verbüsst\noder erlassen worden ist. Sollte die Strafkammer eine\nder zwischen 1915 und 1924 liegenden Bestrafungen als\nrückfallbegründend verwendet haben, so ist nicht zu\nersehen, dass eine der der Verurteilung vom BHärz 1924\nzugrunde liegenden Straftaten nach der Verbüssung oder\ndem BTrlass einer der nach 1915 erkannten Strafen begangen wurde. j\n\nDie unzureichenden Feststellungen führen zur Aufhebung des Strafausspruchs und der Gesamtstrafe.\n\nDas Vorbringen des Beschwerdeführers, das sich auf\ndie zweite vom Landgericht als rückfallbegründend verwertete Vorstrafe bezieht, greift nicht durch.\n\nDr. Hörchner Mantel Bundesrichter Dr.Schalscha\nist beurlaubt und deshalb\nan der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner\nSeibert Dr. Mannzen\n\nRd .\nDu ESF ae","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/1-str-152-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/1-str-152-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.767047+00:00"}}