{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-08-05_1_StR_104_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-08-05","aktenzeichen":"1 StR 104/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 104/54 Zor\n2317 085 °\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Alfred E (EEE zu: SHE;\ngeboren am (EB 1899 in ro.\n\nwegen fahrlässigen Falscheids\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. empor\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankenthal vom 1. Juli 1953 mit den\nFeststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGründe:\n\nIn einem Strafverfahren gegen seinen früheren Reisenden\nSieger hatte der Angeklagte bei seiner Vernehmung vor der Polizei erklärt, er habe von lllWaurgenommene Bestellungen\nzweier Kunden, RB un. FO, erhalten, nicht aber\ndas von diesen Personen an Sb gezahlte Geld. Bei seiner\netwa fünf Monate später vor dem ersuchten Richter in demselben\nVerfahren vorgenommenen Vernehmung beschwor er, SW habe\ndie genannten beiden Aufträge nicht an ihn weitergeleitet.\nTatsächlich war nur die polizeiliche Aussage richtig. Der Angeklagte ist wegen fahrlässigen Falscheids verurteilt worden.\n\nSeine auf Verletzung von verfahrens- und sachlichrechtlichen Vorschriften gestützte Revision führt zum Erfolg.\n\nl. Verfahrensrüges\n\nDer Beschwerdeführer hat ausweislich der Niederschrift\nüber die Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung eines\nSachverständigen gestellt. Obwohl die Niederschrift die von der\nRevision vorgetragene Beweisfrage, nämlich die Rechtsungültigkeit der als \"Aufträge\" bezeichneten Schriftstücke, nicht\nerkennen lässt, muss angenommen werden, dass die Strafkammer\nnicht im Zweifel darüber geblieben ist, welchen Inhalt der Beweisamtrag hatte, da sonst kein Anlass zur Beurkundung des\nAntrages bestanden hätte oder gleichzeitig beurkundet worden\nwäre, dass der Angeklagte trotz Hinweises den Antrag nicht erläutert habe. Insoweit handelt es sich um eine Lücke, hinsichtlich deren die Unwiderleglichkeit des Protokolls nicht gilt\n(RGSt 63, 408, 410). Indessen ist durch die Nichtbeurkundung\neines Bescheids auf den Beweisamtrag nach § 274 StPO voll bewiesen, dass eine mit Gründen versehene Entscheidung auf den\n\n- 3.\n\nBeweisamtrag nicht verkündet worden ist (OcHSt 1, 277, 282).\nDieser Beweis kann auch nicht durch die dienstliche Erklärung\ndes Vorsitzenden vom 31: August 1953 entkräftet werden. Denn\nwenn nach angebrachter Revisionsrüge selbst die Berichtigung\nder Verhandiungsniederschrift vom Revisionsgericht nicht zu\nbeachten ist (BGHSt 2, 125), so muss das erst recht von einer\ndienstlichen Äusserung gelten, durch die der Rüge die Grundlage entzogen wird. Der Beschwerdeführer hat aber ein Recht\nauf einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn seinem Beweisamtrag nicht stattgegeben wird, damit er seine Verteidigung der Sachlage anpassen kann (OGHSt aa0, BGHSt 1, 284,\n286). Ob auf der Verfahrensverletzung das Urteil beruht, bedarf nicht der Entscheidung, da es bereits aus den nachstehenden Gründen aufgehoben werden muss»\n\nDie Nachprüfung des sachlichen Rechts führt zu durch-\n&reifenden Bedenken. Das angefochtene Urteil macht dem Angeklagten mehrfach zum Vorwurf, dass er nicht vor der Vernehmung seine Geschä@ftspapiere durchgesehen habe. Soweit darin\neine Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers erblickt wird, überspannt die Strafkammer die an den Zeugen zu stellenden Anforderungen. Eine Fahrlässigkeit des Zeugen kann nicht‘ darin gefunden werden, dass er es unterlassen hat, sich vor seiner\nVernehmung durch Erkundigung, Durchsicht von Unterlagen und\ndergleichen vorzubereiten (BGH Urt 1 StR 786/52 vom 19: Mai\n1953). Diese dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Unterlassung .\nist ersichtlich für das Landgericht bei der Entscheidung mitbestimmend gewesen. Gewiss ist der Zeuge verpflichtet,gein\nGedächtnis anzustrengen, oft aber wird sich ein unrichtiges\nGedächtnisbild oder eine unrichtige Vorstellung von dem Ge-\n\nschehenen bei dem Zeugen gebildet haben. Solche unrichtigen\nVorstellungen werden häufig auch durch Nachdenken nicht beseitigt. Zur Feststellung eines Verschuldens gehört deshalb auch die Aufklärung der näheren Umstände der Vernehmung,\nder Art der Befragung des Zeugen, des Umfangs der Vorhaltungen aus etwaigen früheren Niederschriften, der mehr oder weniger grossen bestimmtheit der Aussage und etwaiger Vorbehalte hinsichtlich Erinnerungslücken. Die Feststellungen des Landgerichts sind in dieser Hinsicht unvollständig und ermöglichen dem Revisionsgericht nicht die rechtliche Nachprüfung.\nDarin ist ein sachlichrechtlicher Fehler zu erblicken, der\nzur Aufhebung des Urteils führen muss.\n\nDie Wendung in den Strafzumessungsgründen, dass die Sicherheit der Rechtspflege eine empfindliche und nach außen hin abschreckende Strafe erfordere, deutet darauf hin, daß das Landgericht eine gesetzgeberische Erwägung, die für den Strafrahmen maßgebend war, straferschwerend berücksichtigt hat; das ist\nnach der ständigen Rechtsprechung unzulässig.\n\nDr. Hörchner Mantel Dr. Schalscha\nSeibert Dr. Mannzen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/1-str-104-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-08-05/1-str-104-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.747434+00:00"}}