{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-29_1_StR_147_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-29","aktenzeichen":"1 StR 147/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"F Be 2317 099 -\n\n1 StR 147/54 Ze\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schmied Indwig W B aus Ip, geboren am ww\n|\n\n- Sachbezeichnung: Sg -\n\nwegen Meineids u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der.\nSitzung vom 29. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchnar\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nöundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Schalscha\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE in acer Verhandlung,\nBundesanwalt u bei der Verkündung\n\n- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten W wird das Urteil\ndes Landgerichts in Ellwangen vom 15. Dezember 1953\n\naufgehoben,\na) in vollen Umfang, soweit die Angeklogte g wegen Meineids und der Beschwerdeführer wegen „nstif-\n\ntung hierzu verurteilt worden ist,\n\nb) im Strafausspruch, soweit der ingeklagte % wegen\nMeineids verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich\nder gegen ihn erkannten Gesamtstrafe. \\\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kösten des\nRechtsmittels, an das landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründes\n\n——\n\nDer Beschwerdeführer hat die Mitangeklagte Sg,\ndie im Unterhaltsrechtsstreit ihres unehelichen Kindes\nals Zeugin vernommen wurde, dazu bestimmt, einen Vorfall,\nder sich nach Weihnachten 1948, innerhalb der Empfängniszeit, zwischen ihnen abgespielt hatte, zu verschveigen.\nDamals hatte er sein entblösstes Glied an den Geschlechtsteil der SWR gebracht, ohne es einzuführen; es war aber\nzum Samenerguss gekommen. Die Si hat als Zeugin beschworen, dass sie in der Empfängniszeit nur mit dem damaligen Beklagten Hammer geschlechtlichen Verkehr und \"es\nauch mit keinem anderen Manne in der Zwischenzeit gehabt\"\nhabe. Der Beschwerdeführer selbst wurde später darüber vernommen, ob er mit der Sl in üer Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt habe. Er beschwor, dass er nie Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt und sich auch \"nie an sie\nanzunähern versucht\" habe. iiaria SWR ist wegen Neineids,\nder Beschwerdeführer wegen Anstiftung zum Keineid und wegen\nMeineids verurteilt worden.\n\nDie auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Beschwerdeführers führt teilweise zum Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid setzt\nvoraus, dass Naria SM ihre »idespflicht verletzt hat.\nDie vom Landgericht getroffenen Feststellungen reichen\nnicht aus, um ihre Verurteilung wegen Meineids zu rechtfertigen. Nach dem im Unterhaltsrechtsstreit ergangenen\nBeweisbeschluss war die SM als Zeugin verpflichtet,\njeden von ihr während der Empfängniszeit mit bestimmten\nanderen Männern als dem damaligen Beklagten ausgeübten\nGeschlechtsverkehr anzugeben. Was rie mit dem Beschwerdeführer getrieben hat, war eine unzüchtige Handlung, nicht\naber Geschlechtsverkehr. Dass sie nach unzüchtigen Hand-\n\n. „\nar Zu\n\n.. vo\nan? 27 N\n\n- 3-\n\nlungen gefragt worden ist, ist nicht festgestellt worden.\nNach dem Zusammenhang ihrer Aussage kann sie die Erklärung,\ndass sie mit keinem anderen „anne etwas \"gehabt\" habe, dahin\nverstanden haben, dass sie keinen anderweitigen Geschlechtsverkehr gehabt habe. Wenn das Landgericht ihr Verhalten mit\ndem Beschwerdeführer als eine geschlechtliche 3etätigung ansieht, zu deren Offenbarung sie verpflichtet und deren Bedeutung für das Verfahren ihr erkennbar gewesen sei, so kann\nihm nicht gefolgt werden. Für den Unterhaltsrechtsstreit\ndes unehelichen Kindes kam es (anders als im Ehescheidungsverfahren) nicht auf \"irgendeine geschlechtliche Betätigung\",\nsondern ausschliesslich auf vollendeten Geschlechtsverkehr\nan. Übrigens würde blosse Erkennbarkeit der Bedeutung eines\nVorgangs, selbst wenn er wirklich erheblich gewesen wäre,\nnoch nicht zur Verurteilung wegen Meineids ausreichen; auch\ndann müsste noch festgestellt werden, ob die Angeklagte\n\nihre Offenbarungspflicht wirklich erkannt oder mindestens\n\nin Kauf genommen hat. 3ei der gegebenen Sachlage liegt es\njedenfalls nahe, dass die Strafkamner den Gegenstand der\nVernehmung ausser acht gelassen und deshalb die Aussage\n\nder Angeklagten Schaaf strafrechtlich unrichtig gewürdigt\nhat.\n\nEntbehrt aber die Verurteilung der Sb wegen Meineids der hinreichenden Begründung, so kann auch die Verurteilung des Angeklagten FR \"essen Anstiftung zum Meineid\nnicht aufrechterhalten werden. Auch aus der Tatsache, dass\ner die Sg zgebeten hat, ihn wegen des Vorfalls nicht zu\nverraten, können nicht ohne weiteres zwingende Schlüsse auf\nseine eigene Vorstellung oder auf die der Sg gezogen\nwerden. Es ist vielmehr denkbar, dass der Beschwerdeführer,\nselbst wenn er überzeugt war, die Sg werde über den Vorfall vom Jahresende 1948 nicht befragt werden, es für ge-\n\n-4-\n\nboten hielt, sie zu ermahnen, nicht über dieses an sich\nunerhebliche Vorkommnis zu sprechen, das für ihn als\nverheirateten Mann, obwohl es keinen KEhebruch darstellt,\npeinlich war.\n\nHiernach ist das Urteil, soweit der Beschwerdeführer\nwegen Anstiftung zum Meineid verurteilt worden ist, aufzuheben. Die Äufhebung umfasst nach § 557 StPO auch die\nVerurteilung der Angeklagten se8:\n\n2. Soweit der Beschwerdeführer wegen seines eigenen Llein-\n\neides verurteilt worden ist, ist die Revision zum Schuldspruch unbegründet. Ob der Angeklagte, wie die Revision\nvorträgt, ohne Befragung ausgesagt hat, er habe nie versucht, sich der Sg} \"anzunähern\", ist unerheblich,\n\nda ihm eine ausdrückliche falsche Bekundung und nicht\nnur ein pflichtwidriges Verschweigen zur Last fällt. Dass\ner bewusst in dieser Beziehung die Unwahrheit beschworen\nhat, ist. ohne Rechtsfehler vom Landgericht festgestellt\nworden.\n\nIm Strafausspruch ist jedoch das Urteil auch insoweit aufzuheben, da nicht ausgeschlossen werden kann,\ndass die Strafzumessung durch die gleichzeitige. Verurteilung wegen Anstiftung zum Meineid beeinflusst worden\nist. Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass der Beschwerdeführer nur wegen des Meineids zu bestrafen ist,\nso müsste bei Anwendung des § 157 StGB die Aberkennung\nder Eidesfähigkeit unterbleiben, während das Landgericht\nüber den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach § 161\näbs 2 StGB nach pflichtmässigem Ermessen zu entscheiden\nhätte. Die Anwendung des § 157 StGB kommt unter dem Gesichtspunkt des § 172 StGB auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen allerdings nur in Betracht, wenn\nder Angeklagte jene unzüchtige Betätigung rechtsirrig für\n\n-5_\n\neinen strafbaren Ehebruch gehalten hat. Das Landgericht\nwird andererseits, falls die neue Hauptverhandlung zur\nFeststellung eines Geschlechtsverkehrs führt, die Anwendbarkeit des § 157 StGB auch im Hinblick auf die vorausgegangene Anstiftung zum Meineid zu prüfen haben (§§ 48,\n49 a StGB).\n\nDr. Hörchner Mantel .\n\nDie Bundesrichter Dr. Engels Dr. Schalscha\n\nund Dr. Hülle sind beurlaubt\n\nund deshalb an der Unterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/1-str-147-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-29/1-str-147-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.364608+00:00"}}