{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-28_1_StR_647_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-28","aktenzeichen":"1 StR 647/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"var\n\n2254 032\n\nIn Namen des volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baueinschaler Karl R ED aus U (Kreis DE).\ndort geboren an@. ED EB:\n\nwegen versuchter Unzucht mit einem Kinde\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8. Mörz 1955, an der teilgenommen haben: .\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel N\nBundesrichter Martin .»\nBundesrichter Dr, Hübner x\nBundesrichter Dr Mannzen „ı\n\nals beisitzende Richter, |\n\nAmtsgerichtsrat EEE»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter 2\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 4\n\nfür Recht erkannt; Hi\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 28. Juli 1954 im Strafausspruch mit [4\nden Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache inso- i\nweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über älie H;\nKosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückver-\n\nwiesen»\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nurtmnilähe m ee au\nren une\n\nOn\n2\n\neründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wesen eines versuchten Verbrechens gegen § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu vier Ilonaten Gefängnis verurteilt:\n\nSeine Revision, mit der er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafeusspruch Erfolg-\n\n1.) Die Rüge, das Landgericht habe die ihm obliegende\nAufklärungspflicht verletzt (§ 244 Abs 2 StPO), weil es die\nKindergartenlehrkräfte der fünf Jahre alten Waltraud Conrad\nnicht gehört und keinen erfahrenen Jugendpsychologen zur Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit herangezogen habe, ist unbegründet,\n\nGrundsätzlich hat der Tatrichter zu entscheiden, ob er\nsich zur Prüfung der Glaubwürdigkeit eines im kindlichen Alter\nstehenden Zeugen der Hilfe eines Sachverständigen bedienen\nwill oder ob er sich selbst dic erforderliche Sachkunde zutraut (BGHSt 3, 52). Es ist nicht ersichtlich, dass das fünf?\nJahre alte Mädchen aus dem gewöhnlichen Erscheinungsbild des\nJugendalters hervorstechende Züge und Eigentümlichkeiten aufweist: Der Beschwerdeführer hat auch selbst nicht vorgebracht,\ndass die im Kindergarten tätigen Aufsichtspersonen in dieser\nRichtung Beobachtungen gemacht hätten; er hat in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag zu diesem ?unkt gestellt. Der\nStrafkammer musste sich nach alledem nicht die Notwendigkeit\naufdrängen, weiteren Beweis über die Glaubwürdigkeit des\nKindes zu erheben.\n\n2 ) Die Feststellungen tragen den Schuldspruch.\n\n‘\n\nDas Revisionsgericht hat von dem vom Tatrichter festgestellten Sachverhslt auszugehen. Die Beweiswürdigung lässt\n\nnn ne en et 9.\n\nRB\nann ann\n\nDe NG\nr\n\nzkcinen kKechtsirrtum erkennen Aus der Tatsache, dass das\n\nKind sein Erlebnis sofort seiner Hutter erzählte. muss nicht |\ngeschlossen werden, es sei in geschlechtlichen Dingen schon\naufgeklärt,da eın \"normales fünfjährises Kind!\" einen solchen Vorfell überhaupt nicht zur Kenntnis genomnen haben\nwürde, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Strafkamner durfte auch aus der sofortigen Mitteilung an die Mutter die Glaubwürdigkeit des Kindes folgern und \"Phantasieerzäh.\nlungen\" verneinen.\n\nNach alledem ist die Feststellung, dass der Angeklagte\nin wollüstiger Absicht der Waltraud Conrad im Abort der\nGastwirtschaft seinen entblössten Geschlechsteil zeigte unä\nsie aufforderte, ihre Hose auszuziehen, aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Rechtlich bedenkenfrei hat die Strafkanmer dieses Verhalten des Beschwerdeführers als versuchtes Verbrechen gegen § 176 Abs 1 Wr 3 StGB gewürdigt.\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer, ohne gefrühstückt zu haben, sich einige Stunden in\neiner Gastwirtschaft aufhielt und dort mehrere Glas Bier und\nSchnaps trank; er verzehrte dann in einer anderen Gastwirtschaft einige Brötchen und ein Stück Wurst, dabei war er bereit\nangetrunken, trank aber in der Folgezeit noch? bis 3 Glas\nBier, Nach der Annäherung an das Kind blieb er in der Gaststube und schlief dort, auf sinem Stuhl sitzend, ein.\n\nAus dem Urteilszusammenhang ergibt sich zwar bedenkenfrei\ndie Überzeugung der Strafkammer, dass der Beschwerdeführer\ninfolge des Alkololgenusees nicht unfähig war, das Unerlaubte\nseiner Tat einzusehen und nach dieser Kinsicht zu handeln. Es\n\nUN\n‘,\n\nist aber zweifelhaft ob das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB rechtlich zutreffenä verneint\n\nhat. Es führt zus. der Angeklagte sei angetrunken gewesen er ha-\n\nbe nach seiner sigenen Tinlassung aber noch \"voll und ganz! gewusst, was er tat und sprach; er wisse sich noch an alle Einzel-\n\nheiten wie das Wechseln des Geldscheines und das Zigarettenholen genau zu erinnern. Zu der Frage, ob sein Hemmungsvermögen\nerheblich vermindert war, hat die Strafkamuer keine Feststellungen getroffen: Dies war aber nach der besonderen Lage\ndes Falles gerade erforderlich, Die Hemmungsfähigkeit kann\ndurch Alkoholgenuss auch dann erheblich beeinträchtigt gewesen sein, wenn sich ein Täter an Einzelheiten eines Vorganges erinnert und seine Einsichtsfähigkeit nicht erheblich getrübt war (BGHSt 1, 385).\n\nDieser Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nIn der neuen Verhandlung wird die Strafkammer Gelegenheit\nhaben, zu § 23 StGB erneut Stellung zu nehmen, Dabei sind nach\n\nDi 0,\n“\nWELL Ten.\n\nl\nu\n|\n\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die besonderen\nUmstände des Einzelfalls sorgfältig zu erörtern (BGHSt 6.\n125, 126; 6, 298)\n\nDr Hörchner Dantel Martin\n\nHübner Bundesrichter Dr. NMannzen ist\nbeurlaubt und deshalb an der\nUnterzeichnung verhindert.\n\nDr. Hörchner","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-28/1-str-647-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-28/1-str-647-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.302696+00:00"}}