{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-22_1_StR_99_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-22","aktenzeichen":"1 StR 99/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a\nre\n\n&\n§ 2317 096 7%\n\n1 StR 99/54\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Elektriker Johann K\n\naus eboren\nan GE GEB 1911 in 5 ‚ Krs.\n\n2. die Ehefrau Maria K geb. 4] aus TEE j\ngeboren am 1909 in m,\n\nwegen Bandenschmuggels u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\n-\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Johann Kg wird\ndas Urteil des Lendgerichts in Trier vom 8. Juli 1953\nim Schuldspruch dahin geändert, dass dieser Angeklagte\nwegen der im Kärz oder April 1949 begangenen Tat nur der\nAbgabenhinterziekung schuldig ist, und im Strafausspruch\nhinsichtlich der gegen ihn festgesetzten Geldstrafen von\n50.- Du und 30.- DM samt den ihnen zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben.\n\n73,\n\n2, Auf die Revisionen der Angerlagten Johann und\n\nMaria KR werden die gegen sie erkannten Wertersatzstrafen mit den hierzu getroffenen Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten der\nRechtsmittel zu befinden.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI.\n\nII.\n\nTor\n\nEs ist zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz 1954\n\nanzuwenden ist. j\n\n1. Die gegen Maria Ki erkannte Strafe übersteigt die\nim § 2 Abs 2 StrF§ 6 1954 festgesetzte Grenze.\n\n>, Der Anwendung des Gesetzes zugunsten des Johann KB\nsteht gemäss §§ 2 Abs 3, 10 aa0 die gegen ihn am 25. November 1941 verhängte gegen. Diese\nStrafe unterliegt zur Zeit des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht der beschränkten Auskunft,\nda bei Ablauf der zehnjährigen Frist des § 6 Abs 1 Nr 2\n\nStraftilgungsgesetzes vom 9. April 1920 neue Verurteilungen\n\nerfolgt waren, über die unbeschränkt Auskunft zu erteilen war (§ 2 Abs 1 S 1 Straftilgungsgesetz).\n\n1. Johann Kg ist wegen der im März oder April 1949\nzusammen mit S@iMhegangenen Tat nicht nur der Abgabenhinterziehung, sondern auch der unerlaubten Einfuhr und des\nPassvergehens schuldig erkannt worden. Wegen der beiden\nzuletzt genannten Verfehlungen war jedoch die Strafverfolgung nach § 3 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 unzulässig. Nur für Steuervergehen gewährt\ndieses Gesetz (§ 12) keine Straffreiheit, wohl aber, wenn\näie allgemein notwendigen Voraussetzungen vorliegen, für\ndamit rechtlich zusammentreffende andere strafbaren Handlungen (u.a. BGH 3 StR 512/51 vom 2. August 1951; 4 StR\n188/53 vom 3. September 1955; 1 StR 598/52 vom 14. April\n1953). Der Schuldspruch ist daher insoweit zu ändern.\n\n2. Im übrigen bestehen gegen ihn keine durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken.\n\nZu dem Vorbringen der Revisionen ist zu bemerken:\na) Nach der Sitzungsniederschrift trifft es nicht zu,\nY dass sich der Angeklagte Johann KB auf Verbrauch der\n\nr Strafklage berufen hat. Er hat vielmehr vorgebracht, er\n# sei für seine früheren Schmuggeltaten bestraft worden und\n\nEr hätte mit den ihm jetzt _vorgeworfenen nichts zu tun. Wegen\ndieser hat ihn das Landgericht für überführt erachtet; zu der\nFrage, ob die Strafklage verbraucht ist, brauchte es nicht\nausdrücklich Stellung zu nehmen.\n\nDer Senat hat sich bei der auch ihm obliegenden Prüzung der Verfahrensvoraussetzungen durch Einsicht in die\nVorstrafakten davon überzeugt, dass den einschlägigen früheren Verurteilungen des Beschwerdeführers andere Taten zug\nde liegen als die jetzt abgeurteilten.\n\nb)Die Angeklagte Maria Ki hat sich persönlich\nsowie in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit mehr\nals zwei andern daran beteiligt, Kaffee ohne Zollgestellung\nins Inland zu verbringen. Sie ist daher mit Recht als Täterin eines Bandenschmuggels nach § 401 b Abs 2 Nr 1 RAbgO\nbestraft worden (BGHSt 3, 39, 45). Selbst wenn man übrigens in einem solchen Falle eine Beihilfe für rechtlich\nmöglich halten wollte, so würde die Angeklagte, selbst\nwenn sie nur eine fremde Tat zu fördern gedachte, doch\nmit der Täterstrafe des § 401-b RAbgO zu belegen gewesen\nsein (BGHSt 4, 32).\n\n.\n\n.\nur.\n2\nem Area.\n\nIII.\n\nTip\n\n1. Aus der oben unter II 1. begründeten Änderung des\nSchuldspruchs folgt die Aufhebung der gegen Johann x\nwegen des Vergehens vom März oder April 1949 ausgesprochenen Strafe. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob das die Geldstrafe von 50.- oder die von 30.- DM\nist. Es sind daher beide aufzuheben.\n\n2. Die anderen Hauptstrafen entsprechen dem Gesetz.\nDie Milderung der Paßstrafvorschriften durch das Bundesgesetz über das Passwesen vom 4. März 1952 (BGBl I, 290) be-\n\nrührt weder den in der Urteilsformel enthaltenen Schuläspruch\n\nnoch kann sie nach der lage des Falles zu einer Änderung des\nStrafausspruches führen, Jedes der Passvergehen steht in\nTateinheit mit Bandenschmuggel. Das Landgericht hat ohnehin in allen Fällen auf die geringste Freiheitsstrafe erkannt, die hierwegen nach § 401 b RAbgO zulässig war.\n\n3, Die Angeklagten sind an sich mit Recht zum Wertersatz verurteilt (§ 401 Abs 2 RAbgO). Soweit aber mehrere\nvon ihnen an derselben Tat beteiligt sind, haften sie nur\nals Gesamtschuldner. Das hat das Landgericht zwar nicht\nübersehen; sein Ausspruch jedoch, dass die Angeklagten\n\"gesamtschuldnerisch nach Massgabe ihrer Beteiligung\"\nhaften, ist ungenügend. Der Umfang der Gesamthaftung ist\nvielmehr in der Formel und in den Gründen des Urteils zahlenmässig klarzustellen. ‚Überdies sind hier an einzelnen\nTaten weitere Personen beteiligt gewesen, die schon früher\nabgeurteilt wurden. Das Lendgericht hätte daher prüfen und\n\n. entscheiden müssen, inwieweit die Angeklagten auch mit die-\n\nsen nur gesamtschuldnerisch haften. Die Wertersatzstrafen\nsind daher aufzuheben. Bei der neuen Entscheidung wird\nzu beachten sein, dass nach § 78 StGB für jede selbständige\n\n[24\n\n45\n\n©\nN\n»p\n®\n12]\npe}\nN\nPT)\nan\n©\nEi\n®\nen\n&\nMn\n+\nm\n15]\n+»\n&\na\nei\n®\n»\n[=\n®\n=\n®\nHi\n©\nuej\n5\n[e]\nQ\n®\nP-'\n®\n5\nlm!\n®\n+\nSo\nPt}\n»\n&\n[a\n+\nu\n\nist (RG HRR 1939, 294).\n\nEngels\n\nMantel\n\nGroß\n\nDr. Schalscha\n\nHülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/1-str-99-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/1-str-99-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:33.068743+00:00"}}