{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-22_1_StR_337_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-22","aktenzeichen":"1 StR 337/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"dd;\n1 StR 337/54 2517 097\n\nIm Namen des volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Schuhmachermeister Karl I EEE , ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am (EB 906 in sa. :.2t.\n\nin Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung,\nStaatsanwalt Dr. ei der Verkündung .\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 25. Februar 1954 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Anstiftung zum Diebstahl, des versuchten Betrugs im Rückfall\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Übertretung des § 360 Abs 1 Nr 7 StGB, des Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und eines\nweiteren Betrugs im Rückfall schuldig ist.\n\n17\n\nx\n\nDer Strafausspruch wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang\nwird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n19\n\n- 3 _\nGründez\n\nI. Zum Schuldspruch.\n\ni. Die Einwendungen, die die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugsversuchs im Falle\nMO 5 Co sowie wegen vollendeten Betrugs in den Fällen SB un: CE erhebt, gehen fehl. In dem Falle\nMO &_Co geht die Revision von einem anderen Sachverhalt aus als dem vom Landgericht festgestellten; diesen aber\nmuß das Revisionsgericht nach dem Gesetz seiner rechtlichen\nPrüfung zugrunde legen. Er rechtfertigt die Verurteilung; ob\nauch hier vollendeter Betrug anzunehmen gewesen wäre, kann\ndahingestellt bleiben, weil der Angeklagte durch die Verurteilung wegen Versuchs keinesfalls beschwert ist. In den Fällen SG una CE Hat er die von ihm getäuschten Personen zum Abschluß von Verträgen bewogen, durch die sie zur\nLieferung von Waren und zugleich zur Vorausleistung verpflichtet wurden. Schon darin liegt ein meßbarer Vermögensschaden;\nder Betrug ist daher beidemale vollendet,\n\nAuch sonst hat das Landgericht die Merkmale des versuchten oder vollendeten Betrugs ohne Rechtsfehler festgestellt. Das gilt auch für den Fall HB: zu dem die Revision außer der allgemeinen Sachbeschwerde nichts vorgetragen hat.\n\n2. Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die\nVerurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl.\n\n3. Wegen der Herstellung der falschen Urkunden hat das\nLandgericht den Angeklagten mit Recht auf Grund des § 267\nStGB verurteilt. Ebenso hat es den Angeklagten zutreffend\nwegen Übertretung des § 360 Nr 7 StGB bestraft.\n\nIndes ist nach § 267 StGB auch strafbar, wer eine unechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.\nj Das hat der Angeklagte zweimal getan, nämlich gegenüber\nWi dem Prokuristen der Firma Miu & Co und gegenüber\nH dem Fabrikanten SCHEEEEM. Beidemale war das Vorzeigen der\ngefälschten Papiere eines der Mittel, durch die er den versuchten bezw. vollendeten Betrug ausgeführt hat.Das Landgericht hat den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, nicht gewürdigt,\n\n4. Hieraus ergibt sich, daß es das Zusammentreffen der\nStraftaten des Angeklagten nicht durchweg richtig und erschöpfend beurteilt hat,\n\nDie Feststellungen rechtfertigen es zwar, daß der Tatrichter drei selbständige Betrugstaten (von denen die erste\nnur versucht, die beiden folgenden vollendet wurden) angenommen hat; denn der Angeklagte entschloß sich erst, als\nihm der Betrug im Falle MOM & Co nicht gelungen war,\nauch SO zu betrügen. Ebenso beruht der zum Schaden\ndes Günther begangene Betrug auf einem neuen Vorsatz, Umgekehrt ist mit Recht Fortsetzungszusammenhang zwischen den\n\nFällen HG una SB angenommen worden.\n\nBEE\n\nJedoch war die Urkundenfälschung mit der Herstellung\nder unechten Urkunden noch nicht beendet; der Angeklagte hat\nvielmehr diese Tat durch den planmäßigen Gebrauch der falschen Schriftstücke bei Ms & Co fortgeführt. Fälschung und Gebrauch sind. in solchem. Falle zusammen mur eine :\nstrafbare Handlung (BGH i StR 399/51 vom 23. Oktober 1951;\nBGHSt 5, 291, 295). Der Betrugsversuch im Falle Mi\n& Co steht daher in Tateinheit mit der Urkundenfälschung, wegen deren der Angeklagte verurteilt worden ist.\n\n154\n\nDer Betrug zum Nachteil des Sb trifft ebenfalls\nmit dem Gebrauch einer unechten Urkunde, also mit einem Vergehen gegen § 267 StGB, rechtlich zusammen. Dieses kann allerdings nach den getroffenen Feststellungen nicht als Fortführung der früheren Urkundenfälschung angesehen werden\n(vgl RGSt 3, 311; 15, 290).\n\nDer Schuldspruch ist dementsprechend richtigzustellen,\nDaß das Landgericht nicht geprüft hat, ob auch die Anstiftung zum Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen wurde, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nII. Zum Strafausspruch.\n\nDie Einzelstrafen, die dem Angeklagten wegen Urkundenfälschung und Betrugs auferlegt worden sind, und mit ihnen\ndie Gesamtstrafe müssen schon wegen der Änderung des Schuldspruchs aufgehoben werden. Infolgedessen kann der Ehrenrechtsverlust ebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\nDer Strafausspruch unterliegt aber auch insgesamt rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat den Angeklagten als\ngefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt; es stützt\ndie Strafschärfung - und damit auch die Sicherungsverwahrung -\nauf den § 20 a Abs_1 StGB. Als frühere Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift zieht es ein Urteil aus dem Jahre 1937\n_ {drei Jahre Zuchthaus) und einen Gesamtstrafenbeschluß aus\n‚dem Jahre 1952 (drei Jahre sechs Monate Zuchthaus) heran. Es\nist der Ansicht, daß dem Angeklagten die Fünfjahresfrist des\n§ 20 a Abs 3 StGB nicht zugute komme, weil er sich nach der\nVerbüßung der im Jahre 1937 ausgesprochenen Strafe bis zum\n17: September 1943 auf Anordnung der Geheimen Staatspolizei\n\ner\n\na2. >.» ..-\naut and\n\nEn BT\n\nTerm\n\na\nTaten\n\nEr et ee\ned 7\n\n<\n>”\n\nals Berufsverbrecher in einem Konzentrationslager befunden habe. Dabei ist jedoch übersehen, daß eine solche Ver.\nwahrung nicht auf einer rechtmäßigen behördlichen Anordnung beruht (OGHSt 1, 35; BGH i StR 4/51 vom 2. März 1951),\nDa das Landgericht auch nicht feststellt, wann der Angeklagte die im Jahre 1937 erkannte Strafe verbüßt hat, läßt es |\nsich auf Grund seines Urteils nicht ausschließen, daß der\nZeitraum zwischen der Rechtskraft des ersten Urteils und\nder frühesten, dem zweiten Straferkenntnis zugrundeliegenden Tat (1944) den Voraussetzungen des § 20 a Abs 3 StGB\ngenügt. Es kommt hinzu, daß dem Urteil auch nicht zu entnehmen ist, welche Einzelstrafe wegen der soeben erwähnten Tat\n(von 1944) verhängt worden ist.\n\nDie Voraussetzungen des § 20 a Abs_1, 3 StGB sind somit nicht dargetan. Allerdings hätte der Angeklagte auch\n. nach § 20 a Abs_2 StGB als gefährlicher Gewohnheitsverbre-\n“cher verurteilt werden können; doch besteht für das Revisions\ngericht keine Gewißheit, ob der Tatrichter von dieser Vorschrift, die die Strafschärfung. in sein Ermessen stellt,\nGebrauch gemacht haben würde, wenn er den § 20 a Abs_1 St@B\nnicht für anwendbar gehalten hätte.\n\nDer Strafausspruch muß nach alledem im ganzen aufgehoben werden.\n\n- ig\n\nIn der neuen Verhandlung wird gegebenenfalls geprüft\nwerden müssen, ob § 20 a Abs 2 StGB anwendbar ist.\n\nGroß Mantel Engels\nHülle Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-22/1-str-337-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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