{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-17_1_StR_697_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-17","aktenzeichen":"1 StR 697/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2254 032 6,\n\n1 StR 697/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie zutzfrau Anna WED verw. ID sch. Ze\naus SB. dort geboren an. in EB,\n\nwegen Abtreibung und Beihilfe zur Abtreibung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 8 März 1955, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Hörchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Martin\nBundesrichter Dr. Hübner\nBundesrichter Dr. Mannzen\n\nals beisitzende Richter, .\nOberstartsenve ZZ in der Verhandlung,\nAntsgerichtsrat bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Wedrat wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Augsburg vom 30. Juli 1 54,\n\nsoweit es sie und die kitangeklagten Irmgard\nund Erika ID petrifft, unter Aufrechterhaltung der\nzum Schuldspruch getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts, wegen\n\nb+\n\n@ründ\n\nQ_e:\n\nDie Angeklagte ist wegen einer vollendeten und einer\nversuchten Eigenabtreibung sowie je eines Falles der Bei.\nhilfe zu einer vollendeten und einer versuchten Fremdabtreibung zu insgesamt einem Jahr Gefängnis verurteilt war -\nden. Sie rügt \"in erster Linie!\" Verletzung des sachlichen\nRechts. Nach der Revisionsbegründung sieht die Beschwerdeführerin dis Gesetzesverletzung in der Nichtanwendung des\nStraffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954.\n\nZ8 ergeben sich auch nur insoweit Bedenken gegen das\nUrteil. Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten\nSachverhalt und die der Strafzumessung zugrundeliegenden\nErnägungen des Gerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nZur Frage der Anwendung des Straffreiheitsgesetzes\n1954 begnügt sich das Landgericht mit der Feststellung,\ndie Angeklagte habe nach ihrer. eigenen: Einlassung nicht\n\naus Not gehandelt; auch sonst lägen die Voraussetzungen BR:\n\ndieses Gesetzes nicht vor, wobei auf § 11 Abs ? des Gesetzes\nhingewiesen 'wird.\n\nNach § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 wird Straffreiheit gewährt für Straftaten, die begangen sind, \"weil\nsich der Täter infolge der Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse in einer unverschuldeten Notlage befunden hat oder\nweil er einer solchen Notlage anderer abhelfen wollte\",\nDiese vesetzesbestimmung wirft eine Reihe von Rechtsfragen\nauf, die eine genaue Prüfung der Umstände des Einzelfalles\nnotwendig machen. Die kriegs- oder nachkriegsbedingte Notlage muss der eigentliche und maßgebende Beweggrund für die\nTat gewesen sein (BGH 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955). Doch\nwird die Anwendung des Gesetzes nicht dadurch ausgeschlos-Beil, daß bei dem Entschluss zur Tat auch andere Umstände\n\nmn nn\n\nmitgesprochen haben. Dabei ist weiter zu beachten, daß die\nNotlage auch in einer seelischen Not begründet sein kann\nund daß Straffreiheit auch gewährt wird, wenn der - selbst\n\nwollte. Bei der kurzgefaßten Feststellung. des Gerichts,\ndie Angeklagte habe nicht aus Not gehandelt, ist es für\n.das Revisionsgericht nicht möglich, zu prüfen, ob die in\nTrage kommenden rechtlichen Gesichtspunkte vom Landgericht\nbeachtet worden sind und das Gesetz richtig angewendet\nworden ist. Einerseits könnten die eigenen Verhältnisse\nder Angeklagten, der Verlust ihres ersten Mannes, der aus\ndem Kriege nicht zurückkehrte, die dadurch bedingte Heirat\nmit dem etwa zwanzig Jahre älteren Männ, der, wie vorgebracht wird, infolge einer im Jahre 1944 erlittenen Fleckfiebererkrankung schwer nervenleidend sein soll, und die\n\n- möglicherweise auch kriegs- oder nachkriegsbedingten -\nschlechten wirtschaftlichen und Wohnungsverhältnisse -\nnur geringe KP-Rente für die Kinder aus erster Ehe, 6 Per-\n\nsonen in Stube, Kammer und Küche - in ihrer Gesamtheit immer-\n\nhin eine ‚schwere seelische Belastung für die Angeklagte\nbedeutet haben und übe.wiegend auf die besonderen Kriegsund Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen sein, so daß\n\nbei ihr selbst eine unverschuldete Notlage im Sinne des § 3\naa0 anzunehmen sein würde.- Andererseits wäre zu prüfen ge-\n\nwesen, ob die Angeklagte, als sie den NMitangeklagten Irmsard REED und Erika MW durch Mitteilung von Namen\n\nund Wohnung der Abtreiberin Ste half, hei diesen, die =\n\nFlüchtlinge sind und möglicherweise noch nicht zu einer \"ir...\n\nwirtschaftlich gefestigten Lebensgrundlage gelangt waren,\n\neiner solchen Notlage abhelfen wollte, Feststellungen .hierü-\n\nber enthält das Urteil weder hinsichtlich der wirtschaft-\n\nlichen und seelischen Lage der genannten Frauen noch darüber,\n\nwas der Angeklagten WED darüber bekannt war und ob und\nin welchem Grade sie dadurch bei ihrem Tun bestimmt oder\n\n&\n\nmitbestimmt wurde. Der bloße Hinweis, daß die Voraussetzungen des üötraffreiheitsgesetzes 1954 auch bezüglich der anderen Angeklagten nicht vorgelegen haben, vermag die erforäderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht zu ersetzen.\n\nDa somit richt mit Sicherheit auszuschließen ist,\ndaß auf die Straftaten der Ingeklagten insgesamt oder für\nden einen oder anderen „all der § 3 des Straffreiheitsgesetzes Anwenduns zu finden hat, ist das Urteil, soweit es\ndie Zeschwerdeführerin betrifft, gemäß § 354 Abs 2 StPO\nunter Aufrechterhaltung der zum Schuldspruch getroffenen\nFeststellungen aufzuheben und die Sache in diesem Umfange\nzu neuer Verhanälung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen, Gemäß § 357 StPO ist das Urteil aber\nauch insoweit aufzuheben, als es die Angeklagten Irmgard\nTOD und Erika ED detrifft, da diese wegen Hand-\n\nlungen verurteilt sind, zu ienen die Angeklagte TB _ Y“ Ku 5\n\ndie hier in Prage stehende Beihilfe geleistet hat, und\nsich das aufgehobene Urteil daher auch auf sie erstreckt\n(§ 3 StPO).\n\nDr. Hörchner Mantel Martin\n\nHübner Dr. Mannzen\n\nnn nn a nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-17/1-str-697-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-17/1-str-697-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.942867+00:00"}}