{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-15_1_StR_69_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"1 StR 69/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"EITENT\nkr\n\n>=?\n\n2317 014\n75;\n“ Für das Nachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetzes StPO § 2655 StGB § 266\n\nRechtssatzs Der Missbrauchstatbestand und der Treubruchstatbestand des } 266 StGE sind verschiedene Strafgesetze im Sinne des § 265 StPO,\n\nAktenzeichens 1 StR 69/54 (1. Ferienstrafsenat)\nUrteil des BGH vom 15. Juli 1954 IG Nürnberg-Fürth\n\nx a Ze . . * x\n\n1 StR 69/54\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden früheren Verwaltungsangestellten Karl x (EEE\n\naus SEM, geboren am GEM 1905 in SOSE,\nLandkreis Ay.\n\nwegen Unterschlagung im Amt u.a.\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15: Juli 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nSenatspräsident Glanzmann\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\n\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat GER: der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt EEE > der Verkündung\ner der Bundesanwaltschaft,\n\nals Vertret\n\nJustizangestellter m\nals brkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 1953\nwird verworfen mit der Massgabe, dass die Vollstrekkung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt\nwird,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsuittels zu\ntragen: .\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte war als Angestellter Leiter des Ausgleichsamtes der kreisfreien Stadt SER: Er fünrte eine kasse, in die ausschliesslich die Pfennigbeträge flossen, die von Antragstellern nach ministeriellen Erlassen\nfür die Abgabe amtlicher Vordrucke erhoben werden durften.\nAus dieser Kasse hat der Angeklagte nach und nach 169,50 DM\nfür eigene Zwecke entnommen. Er ist wegen fortgesetzter Unterschlagung im Amt (§ 350 StGB) in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue (Treubruchstatbestand des $. 266 StGB) zu\neiner Gefängnisstrafe von fünf Monaten und einer Geldstrafe von 2CO TM verurteilt worden. Seine Revision wendet sich\nnur gegen die Verurteilung wegen Untreue.-Sie ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1.) Da der Schuldspruch unteilbar ist, hat das Revisionsgericht auf die Sachrüge auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Amtsunterschlagung zu überprüfen. Sie enthält\nkeinen Rechtsfehler, durch den der Angeklagte beschwert sein\nkönnse, Namentlich ist seine strafrechtliche Beamteneigenschaft {§ 359 StGB) mit Recht angenommen worden.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen Untreue ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\na) Sachbeschwerder\n\nDie Fflicht des Angeklagten, Vermögensinteressen der\nStadt wahrzunehmen, kann nicht allein daraus entnommen werden, dass er für die Stadt die Unkostenbeiträge der Antragsteller für die Vordrucke entgegennahm. Dies ist im Rahmen\nder Dienstpflichten, die ihm als Leiter des Ausgleichsamtes\noblagen (insbesondere §§ 208, 325 ff des Lastenausgleichsgesetzes), nur eine nebensächliche Tätigkkeit, keinesfalls\n\n-3- .\n\neine wesentliche Verpflichtung. Sie begründet daher keine\nnach § 266 StGB zu beurteilende Vermögensfürsorgepflicht.\nDiese ist nicht auch schon ohne weiteres aus dem Dienstvertrag zu entnehmen (BGHSt 1, 186, 188 ff; 3, 289, 293 £; 4,\n170; 5, 187). Eine solche Vermögensfürsorgepflicht war aber\nmit den übrigen Aufgaben, die der Angeklagte als Leiter des\nAusgleichsamtes zu erfüllen hatte, untrennbar verbunden. Das\nergibt sich aus folgendems An der Durchführung des lastenausgleichs sind, soweit es sich um die Ausgleichsleistungen handelt, die Länder beteiligt; sie führen diese Aufgabe im Auftrage des Bundes durch (§ 305 IAG; vgl Artt 120 a, 85 Grunde).\nDie Iänder haben nach dem Gesetz Landesausgleichsäuter sowie\nfür jeden land- und Stadtkreis Ausgleichsämter zu errichten\n(§§ 307, 308 LAG). Nach § 2 Abs 2 der Bayerischen Verordnung\nvom 27. September 1952 zum Vollzug des Lastenausgleichsgesetzes (GVBl 1952, 268) bestehen demgemäss in den kreisfreien\nStädten Ausgleichsänter; sie erfüllen, wie dort bestimmt ist,\nihre Aufgaben als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises. Dazu gehört nicht allein die in’den Gesetzen näher\ngeregelte Entscheidung über Schäden und Ausgleichsleistungen\nsowie die Vorbereitung dieser Entscheidungen (§§ 325 ff 146:\n§§ 23 ff des Peststellungsgesetzes; §§ 6 ff des Währungsaussleichsgesetzes; § 8 15 ff des Altsparergesetzes), sondern\nauch in weitem Umfange die Sonstige Durchführung der Gesetze,\nnamentlich die Auszahlung der bewilligten leistungen an die\nBerechtigten. Demgemäss stellt auch das angefochtene Urteil\nausdrücklich fest, dass der Angeklagte geldliche Leistungen\neuf Grund der Gesetze auf die Stadtkasse anzuweisen hatte. .\nDie Mittel hierfür erhält die Stadt allerdings von dem Bundesausgleichsfonds (§ 5 Abs 2, § 319 LAG). Aus dem Wesen der\nAuftragsverwaltung ergibt sich jedoch, dass die Stadt ihm’\nfür die vorschriftsmässige Verwendung der zugewiesenen Mittel verantwortlich ist, Eine entsprechende Verantwortlichkeit traf wiederum den Angeklagten gegenüber der Stadt, die\n\nTr\n\nibn zum Leiter des Ausgleichsamtes berufen und übrigens\nDritten gegenüber für etwaige Amtspflichtverletzungen des\nAngeklagten gemäss Art 34 GrundG haftbar war (BGHZ 2, 350;\nIII ZR 256/51 vom 31. Januar 1952 = NW 1952, 621°, IT ZR\n66/52 vom 3. Dezember 1953). Aus alledem ergibt sich die\n\nauf behördlicher Anordnung beruhende Pflicht des Angeklag- +\nten, Vermögensinteressen seines Dienstherrn, der Stadt,\nwahrzunehmen; diese Pflicht war eine seinem Aufgabenkreis\nwesentliche und nicht bloss nebensächlicher Art. Sie erfasste ohne weiteres die %ahrnehmung aller geldlichen Belange des Dienstherrn, die mit dem Amt zusammenhingen. Dazu gehörte auch die ordnungsnässige Verwaltung der Vordruck-Kasses\n\nDie sonstigen Herkmale der Untreue sind nicht zweifelhaft und von der Revision auch nicht bestritten worden,\n\nb) Verfahrensrüge:s\n\nDie Revision greift die Verurteilung wegen Untreue auch\nwegen Verletzung des § 265 StPO an. Diese Vorschrift hat das\nLandgericht in der Tat nicht beachtet. ‘Der Beschluss über\ndie £röffnung des Hauptverfahrens legte dem Angeklagten\n- neben Amtsunterschlagung — Untreue in der Form des dissbrauchstatbestandes zur Last. Verurteilt ist er wegen Untreue in der Form des Treubruchstatbestandes. Auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hätte nach § 265\nStPO hingewiesen werden müssen. Die äussere Zusammenfassung\nder beiden Tatbestände in einer Gesetzesvorschrift ändert\nhieran nichts (R6St 63, 1605 GoltdArch 46, 3215 51, 3545\nBGH 4 StR 155/53 vom 25. Juni 1953). Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis einerseits, Verletzung\neiner Vermögensfürsorgepflicht andererseits sind nicht we-\n\n- sensgleiche Begehungsweisen derselben Straftat, sondern un-\n\n;\n24\n6\n)\n$&\n‘ . 67\n..\n©\n;\nes\n:\na\ner\nfs\nR\n\nterscheiden sich in ihren Merkmalen erheblich. Der Missbrauchstatbestand ist gegenüber dem Treubruchstatbestand\nenger; zudem sind vereinzelt Fälle denkbar, in denen eine\nVerfüsungs- oder Verpflichtungsbefugnis im Sinne des Missbrauchstatbestandes besteht, ohne dass zugleich eine Vermögensfürsorgepflicht im Sinne des Treubruchstatbestandes\nangenommen werden kann.ı\n\nAuf dem Verfahrensverstoss kann aber das Urteil nicht\nberuhen. Die Revision trägt hierzu vor, im Falle eines Hinweises würde der Angeklagte geltend gemacht haben, dass die\nVerwaltung der Vordruckkasse wegen ihrer untergeordneten Bedeutung keine nach dem Treubruchstatbestand zu beurteilende\nPflicht, Vermögensinteressen der Stadt wahrzunehmen, begründet habe; ferner, dass die Tätigkeit des Angeklagten im übrigen vermögensrechtliche Belange nur des Bundesausgleichsfonds betroffen habe, nicht aber seines Lienstherrn, dem er\nhier Nachteil zugefügt habe. Mit beiden Einwendungen kann\nder Ans;eklagte, wie sich aus den obigen Darlegungen ergibt,\nnicht durchdringen. Dass er sich noch anderweit als bisher\nsegenüber dem Vorwurf, Untreue durch Treubruch begangen zu\nhaben, hätte verteidigen können, ist auszuschliessen.\n\nHiernach ist das Urteil im Schuldspruch zu bestätigen.\n\n3.) Der Senat hat jedoch auf Grund des § 354 a StPO zu i\nGunsten des Angeklagten die am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene Vorschrift des § 23 StGB nF angewandt. Dass die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung erfüllt\nsind, ergeben sowohl die Strafzumessungsgründe des Landgerichts, wie auch der von diesem nach den Gnadenbestimmungen\n\ne\n\nbewilligte bedingte Straferlass, der nunmehr überholt ist.\nDas Landgericht wird noch über Bewährungszeit und Auflagen\n(§ 24 StGB) Beschluss zu fassen haben,\n\nGroß . Glanznann Mantel\nEngels: Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/1-str-69-54","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":3},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"LAG","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/1-str-69-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.686836+00:00"}}