{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-15_1_StR_250_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"1 StR 250/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7%\n\n1 StR 250/54 2317 094\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenleger Karl 2 EB zus SB, dort\n\ngeboren am EEEEB 1915, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen 3etrugs im Rückfall u.a.\n\nhat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender.\nSenatspräsident Glanzmann\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat EMEEME in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter |\nals Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 15. Februar 1954\n\n1.) dahin ergänzt, dass der Beschwerdeführer im\nFalle II 7 des Urteils hinsichtlich des Vorfalls vom 12. Mai 1953 von der Anklage wegen\nBetrugs freigesprochen wird und dass insoweit\ndie ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur\n\nLast fallen,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hier-\n\nzu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nauch über die\n\nKosten des Kechtsmittels, an das Landgericht\n\nVerhandlung und Entscheidung,\n\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\nVon Rechts wegen\n\n\"loan\n\nGr ündes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen 32 Verbrechen des Betrugs im\nRückfall, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus\nverurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts rügt, hat nur\nteilweise Erfolg.\n\n1.) Die Strafkammer hat die ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt.\n\nDer Beschwerdeführer hatte nach der Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht, sein Grossvater väterlicherseits sei\nin einer Irrenanstalt verstorben, sein Vater sei lange Jahre\nein schwerer Trinker gewesen; er vermute, dass auch bei ihm\nselbst geistige Störungen vorliegen, und beantrage, ihn durch\neinen Facharzt auf seine geistige Anlage und Verfassung\npsychiatrisch und psychosomatisch untersuchen zu lassen.\n\nDer Vorsitzende lehnte den Antrag ab und teilte die Entscheidung dem Angeklagten und seinem Verteidiger mit. Auf\ndie ablehnende Verfügung des Vorsitzenden kann die Revision\nnicht gestützt werden (R6GSt 61, 376).\n\nIn der Hauptverhandlung wurde der Antrag nicht wiederholt. Es sind keine Tatsachen ersichtlich, die dem Gericht die Notwendigkeit aufärängen oder nahelegen mussten.\nden Beschwerdeführer auf seinen Geisteszustand ärztlich\nuntersuchen zu lassen. Hierzu war die Strafkamner entgegen\nder Auffassung des Angeklagten auch nicht deshalb verpflichtet, weil sie feststellte, er besitze einen tiefeingewurzelten, ausserordentlich starken Hang zum Verbrechen\nund sei ausserstande, demselben zu widerstehen.\n\nz. ur\n\nPay RL ze ZZ\n\nan.\n\n2.) Im Falle II 7 des Urteils legte der Eröffnungsbeschluss dem Beschwerdeführer einen fortgesetzten Betrug .\nzum Nachteil der Firme Tun Sauump ir SC\nzur Last, bei der er am 12. Mai und am 18. Juli 1953 Kleidungsstücke auf Abzahlung kaufte. Die Strafkammer hält\nhinsichtlich des am 12. Mai vorgenomuenen Kaufs einen Be- u\ntrug nicht für erwiesen. Da sonach in diesem Falle nur\nmehr eine Einzelhandlung übriggeblieben ist, war der Angeklagte wegen der nicht nachgewiesenen Tat freizusprechen\n(BGH NIW 1951, 411 Nr 25; 726, Nr 27). Das Revisionsgericht hat die Urteilsformel entsprechend geändert.\n\nIm übrigen ist der Schuldspruch rechtlich bedenkenfrei. .. . ..\n\nER TIER\n\n3.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, da die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers unzureichend begründet ist.\n\nDem Urteil ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob die\nStrafkammer § 20 a Abs 1 oder 2 StGB angewendet hat. Die\näusseren Voraussetzungen sind für beide Bestimmungen gegeben. Die Wendung \"nach § 20 a StGB war auf Zuchthaus\nzu erkennen\" deutet darauf hin, dass das “andgericht die\nVerurteilung des Beschwerdeführers als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers auf § 20 a Abs 1 gestützt hat, da\nnur diese Bestimmung die Strafschärfung zwingend vorschreibt.\n\nBei den harten Rechtsfolgen der §§ 20 a, 42 e StGB\nbedarf es aber vor allem zur Prüfung der Frage, ob der -\nAngeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist,\neiner sorgfältigen Gesamtwürdigung nicht nur seiner Persönlichkeit, sondern auch der zur Anwendung des § 20 a\nStGB herangezogenen früheren und der neu zur Aburteilung\nstehenden Straftaten. Der Tatrichter muss in jedem der\nFälle den Ursprung der Tat nach den äusseren Verhältnissen\nund inneren 3eweggründen erforschen, um feststellen zu\n\nTU\n-4A-\n\nkönnen, ob sie auf einem verbrecherischen Hang beruhte oder\nandere Ursachen hatte (vgl z.B. RGSt 68, 149, 156; BGHSt 1,\n\nDiesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil\nnicht. Es zählt hinsichtlich der zur Kennzeichnung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers herangezogenen Vortaten eine Reihe von Bestrafungen auf, jedoch ohne\nauf die ihnen zugrunde liegenden Straftaten einzugehen.\n\nDie Gesamtwürdigung des Landgerichts ermöglicht sonach\ndem Senat trotz der raschen Aufeinanderfolge der Straftaten\nkeine abschliessende Beurteilung, ob die §§ 20 a, 42 e StGB\nohne Rechtsirrtum angewendet worden sind.\n\nDer Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit\nden hierzu getroffenen Feststellungen.\n\nGroß Glanzmann kantel\nEngels Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/1-str-250-54","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/1-str-250-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.668757+00:00"}}