{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-15_1_StR_238_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"1 StR 238/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Tös\n2517 043\n\n1 StR 238/54\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Weinbergsarbeiter Robert S umiip aus CoD\nGEB, zevoren arı GB 1924 in rap zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft, .\nwegen Nötigung zur Unzucht,\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nSenatspräsident Glanzmann\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret in der Verhandlung, _\nStaatsanwalt EEE pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Trier vom 5. Februar 1954 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in\ndiesem Umfange zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nI. Der Schuldspruch aus § 176 Abs 1 Nr 1 StGB\nzeigt keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Aus dem Urteil geht die sichere Überzeugung des Landgerichts hervor, dass Frau RE sich\nnur deshalb entblösst und die an ihrem Körper vorgenommenen unzüchtigen Handlungen geduldet hat,\n\nweil sie sich von dem An:ieklagten, der bis zum -Beginn des versuchten Geschlechtsverkehrs eine (Scheintod-)Pistole in der Hand hatte, an Leib oder Leben\nbedroht fühlte, und dass der Angeklagte das auch erkannt hat.\n\nII. Das Jandgericht hat zwar rechtlich bedenkenfrei eine völlige Zurechnunäsunfähigkeit des Angeklagten verneint. Es hat aber nicht geprüft, ob\nseine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert\nwar (§ 51 Abs 2 StGB). Das wäre erforderlich gewesen, weil der Angeklagte vor der Tat Alkohol in\nbisher nicht festgestellter Menge genossen hatte\nund deshalb im Urteil als angetrunken bezeichnet\nwird. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. In der neuen Verhandlung kann\n\n- 3 -\n\n; der Angeklagte dem Tatrichter auch alles Weitere\ni vortragen, was in der Revisionsbegründung zum\nStrafmaß ausgeführt worden ist.\n\n’ Groß Glanzmann Mantel\n\nh Engels Hülle\n\n%\n\nRe Su £r\n\nam ca En\n\n= eu u\n“ars\n\nDr aa ren mn\nur.\n\nar ne\n\n-.an\n2\n\nLu","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/1-str-238-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/1-str-238-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.650993+00:00"}}