{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-15_1_StR_204_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-15","aktenzeichen":"1 StR 204/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"“21 StR 204/54 2317 093 74,\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Elektroschweisser Rudolf N aus per\ngeboren am EB 1922 in (Ungarn), zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\n2. den Zimmermann Thomas L aus EM, geboren\nam GENRE 1.91 7 ins (Jugoslawien), zur Zeit\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubs u. a.\n\nhat der 1. Kerienstrafsenat des Bandesgerichtshofs in der m\nSitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\n\nSenatspräsident Glanzmann\nBundesrichter Mantel\nBindesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat u in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EEE dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nKr\n\nY\nX\n\nfür Recht erkannt: 5\n\n%\n\na, FRE u\n\nFan\n“ PEN GR\na ?\n\nLas Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth vom 5. September 1953 wird auf die Revisionen der Ange-\n\nklagten Ngb una Lg\n\n1.)soweit der Angeklagte N verurteilt worden ist, im\nSchuldspruch dahin geändert, daß dieser Angeklagte verurteilt ist wegen\na) schweren Diebstahls in Tateinheit mit schwerer räube-\n\nrischer Erpressung,\n\\ eines weiteren gemeinschaftlichen schweren Diebstahls,\nc) versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung,\n| gemeinschaftlicher Nötigung,\nversuchten gemeinschaftlichen schweren Raubs,\n\n® Au\n\n2.)\n\n174\n\nf) Widerstands gegen die Staatsgewalt,\n\nzu a - £f) je in Tateinheit mit einem Vergehen gegen\ndas Schußwaffengesetz und gegen das Bayer. Gesetz Nr 3,\n\ng) wegen eines weiteren Widerstands gegen die Staatsgewalt;\nund im Strafausspruch zu VII 4 a, b und VII 6 a mit\n\nden Feststellungen hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben;\n\nsoweit der Angeklagte ]ı verurteilt ist, im Schuldspruch dahin geändert, er wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit einem\nVergehen gegen das Schußwaffengesetz verurteilt ist. Der\nStrafausspruch mit den Feststellungen wird aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechts-\n\nmittel der Beschwerdeführer Ngp und IB, zurückver-\n\nwiesen, und zwar an die zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts Nürnberg-Fürth,\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten Ngb und\ndas gegen ihn gerichtete Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft werden verworfen. Die Kosten der Revision der\nStaatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts: wegen\n\n1%\nFr\nDre\n\n: .\n\nPen\n\nTu\n\nGründe:\n\nA. Ier Angeklagte N:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten N wegen\nschweren Diebstahls in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung, wegen eines weiteren schweren Dieb- °\nstahls, wegen versuchten schweren Raubs in Tateinheit\nmit Freiheitsberaubung in zwei unter sich in Tateinheit\nstehendenkällen und mit gefährlicher Körperverletzung,\nwegen \"eines Verbrechens der Nötigung in einem besonders\nschweren Fall\", wegen eines weiteren versuchten schweren Raubs, wegen \"eines Verbrechens der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Falle\" in Tateinheit\nmit einem tätlichen Angriff gegen Polizeibeamte, wegen\nWiderstands gegen die Staatsgewalt sowie wegen: eines -\nVergehens gegen das Schüßwaffengesetz in \"tateinheit\nmit einem Vergehen nach Ziff 9 des Bayer. Gesetzes Nr 3\nzu einer Gesamtstrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer\nvon acht Jahren aberkannt und die Zulässigkeit von\nPolizeiaufsicht‘ auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen. Von der Anklage eines versuchten schweren\nDiebstahls hat es den Angeklagten NM freigesprochen.\n\nI. Die Reyision des Angeklagten N:\n\nDer Beschwerdeführer hat das Urteil angefochten,\nsoweit Verurteilung erfolgt ist, und die Verletzung\nsachlichen Rechts gerügt. Das Rechtsmittel hat nur\nteilweise Erfolg,\n\n1. Der Schuldspruch enthält in den Fällen VII 1a,\nb; 2a, b, c; 3 und 5 der Urteilsgründe keinen den Ange-\n\nIF een nn\n\nTe FT an Ge ET Te\n\nEn\nFun art,\n\nklagten NM beschwerenden Rechtsirrtum. Weitere Erörterungen erübrigen sich, da der Beschwerdeführer die\nallgemeine Sachrüge nicht näher ausgeführt hat.\n\nSoweit das Schwurgericht im Falle VII 2 c einen\nbesonders schweren Fall der Nötigung angenommen hat,\nbestehen hiergegen keine rechtlichen Bedenken. Rechtsirrig ist jedoch die Bezeichnung der Straftat als\n\"Verbrechen der Nötigung\", da der \"besonders schwere\nFall\" eines Vergehens kein Verbrechen ist (BGHSt 2,\n181). Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von\nsich aus entsprechend berichtigen.\n\n2. Den Fall VII 4 hat das Schwurgericht als ver--\nsuchte Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen die\n\nStaatsgewalt gewürdigt. Diese Beurteilung ist rechtsirrig:\n\nDie Feststellungen ergeben eindeutig, daß die Amt\nhandlung der beiden Polizeibeamten bereits begonnen\nhatte, als der Beschwerdeführer die Schüsse auf sie\nabgab. In einem solchen Falle schließt § 113 StGB\ndie Anwendung des § 114 StGB aus (BGH NJW 1953, 672\n\nNr 14), ebenso aber auch die des § 240 StGB (RGSt 31,\n3).\n\nDer Schuldspruch kann vom Revisionsgericht be-\n\nrichtigt werden; der Strafausspruch ist ohnedies aufzuheben.\n\n3. Im Falle VII 6 a ist der Angeklagte Nu wege\nVergehens gegen die §§ 11, 14, 26 des Waffengesetzes\nvom 18. März 1938 (RGEL I S 265) in Tateinheit mit\neinem Vergehen gemäß Ziffer 9 des Bayer. Gesetzes Nr 3\nvom 16. Oktober 1945 (GVBl Nr 6 S 2) verurteilt wor-\n\nT5y\n\nden. Das Schwurgericht hat eine selbständige Handlung\ngegenüber den Fällen angenommen, in denen der Beschwerdeführer die amerikanische Armeepistole bei der\nDurchführung der Straftaten mit sich führte und zum\nTeil aus ihr Schüsse abgab.\n\nDieser rechtlichen Würdigung kann nicht beigetreten werden. Die amerikanische Pistole hatte der Mitan-.\ngeklagte TED in Besitz. Der Beschwerdeführer\nNm entlieh sich die Waffe zur Durchführung der\nStraftaten in den Gastwirtschaften Ve.\n\nRO Keller und KB: scher Keller. Nach\n\nBegehung der Straftaten gab er sie jeweils an den Angeklagten TB zurück.\n\nDie Fälle VII 1a, b; 2 a, b und 3 sind als\nschwere Diebstähle nach § 243 Nr 5 und 7 StGB sowie\nals schwere räuberische Erpressung bzw. versuchter\nschwerer Raub unter dem Strafschärfungsmerkmal des\nBeisichführens einer Waffe gewürdigt worden. Bei\nStraftaten, in denen gerade das Führen einer Waffe\nden Teil einer anderen Straftat ausmacht, trifft\ndas Führen der Waffe mit der anderen Straftat tateinheitlich zusammen (RG Goltd Arch 74, 2045 77, 1135\nStenglein BA II S 508, Ergänzungsband S 355).\n\nDie Nötigung des Gastwirts Rp (Tb\n\nWE Keller VII 2 c) schloß sich unmittelbar an den\nversuchten schweren Raub an, bei dem der Angeklagte , ,\nNo den FO nit der Pistole bedrohte. Als gg\nund TEE die Flucht ergriffen, wurden sie von dem\nGastwirt gestellt, der den Th üperwältigte. Um\nihn zu befreien, gab NE zwei Schüsse ab. In einem\nso gelagerten Fall ist bei natürlicher Betrachtungs-\n\nan Fe\n\nm guen\nRem ns!\n\nFerne\n\nin ru 7 ,\n\nnn\nEm\n\na me\n\nLT INEN WER\n> sm. +\n. s .,\n\n-6-\n\n®\n\nweise Tateinheit zwischen der Nötigung mit dem\n\nFühren der Waffe gegeben (vgl 2 StR 303/52 vom\n11. Juli 1952),\n\nEin ebenso enger Zusammenhang liegt zwischen den\nRaubüberfall auf den Kg'schen Keller, bei dem N N Ä\ndie Pistole gegen die Gastwirtseheleute richtete, mit\nden auf der anschliessenden Flucht gegen die verfolgen\nden Polizeibeamten abgegebenen Schüssen vor (VII 4),\n\nDie Straftaten VII la, b; 2.a, b, ec; 3 und 4 sind\ndemnach je in Tateinheit mit einen Vergehen gegen das.\nhWaffengesetz und.gegen Ziff 9 des Bayer. Gesetzes Nr 3\nbegangen. Da sich hier der Besitz der Waffe in ihrem\nFühren erschöpft, ist anders als in dem Fall 1 StR\n700/53 (Urteil vom 27. April 1954), ein selbständiges\nVergehen wegen des Waffenbesitzes nicht mehr gegeben.\nIm Falle VII 6 a kommt die Verurteilung in Wegfall.\nDa der Beschwerdeführer sich gegen die neue rechtliche Würdigung nicht anders hätte verteidigen können,\n\nkann das Revisionsgericht den Schuldspruch berichtigen.\n\nDie Berichtigung hat sich nicht auf den Mitangeklagten Tu zu erstrecken, da bei ihm die Verurteilung gegen das Waffengesetz auf den Erwerb der\nWaffe und ihr Überlassen an den Beschwerdeführer\nNEED gestützt ist, und er ausserdem auch noch nach\nBegehung der Straftaten, bei denen er beteiligt war,\ndie Pistole im Besitz hatte,\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs führt in den\nFällen VII 4 a, b und 6 a zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den Feststellungen und zur Aufhebung der\n\n- 17 -\n\n\\ s\n2% ven\n° RL >\na ee\n\nGesamtstrafe. Eine weitergehende Aufhebung des Straf-\n\nausspruchs ist nicht erforderlich, da die Änderung des\nSchuldspruchs für die übrigen erkannten Einzelstrafen\n\nohne Bedeutung ist, '\n\nIn der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch\nüber die Aberkennung. der bürgerlichen Ehrenrechte und\ndie Zulässigkeit der Polizeiaufsicht erneut zu entscheiden haben, da diese Folgen mit der Gesamtstrafe als aufgehoben gelten. Dabei ist zu beachten, daß die Dauer\nder Polizeiaufsicht nicht vom Gericht, sondern der\nhöheren Landespolizeibehörde zu bestimmen ist (RG\nHRR 3, 65; BGH 1 StR 327/53 vom 6. Oktober 1953).\n\nII. Die kevision der Staatsanwaltschaft:\n\nSie ficht das Urteil nach ihrer für den Umfang der\nRevision maßgebenden Begründung (B&H Urt 5 StR 51/52\nvom 4. September 1952; 1 StR 353/52 vom 19. Dezember\n1952 und 1 StR 494/53 vom 30. März 1954) hinsichtlich\ndes Angeklagten I) nur im Strafausspruch an und beanstandet, daß er nicht als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist.\n\nDie Revision, die der Oberbundesanwalt vertreten\nhat, kann keinen Erfolg haben,\n\nDas Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte\nNEM ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist; es\nhat dies verneint. Über seine Vorstrafen im Ausland\nkonnte nur festgestellt werden, daß er einmal wegen\nDiebstahls mit drei Monaten \"Arbeitslager\" bestraft\nist. Im Inland ist er achtmal verurteilt, aber nur zu\ngeringen Strafen. Die Höhe der Strafen ist aus dem\n\nIE.\n\na A eine\n\nPie\na\n\n+\nnr\n\n„=.\n\nUrteil allerdings nicht zu ersehen. Gewalttaten befinden sich unter den Vortaten nicht. Hinsichtlich der\nzur Aburteilung stehenden Straftaten sind die äusseren Voraussetzungen des § 20 a Abs 2 StGB gegeben,\nDie Verneinung der Gewohnheitsverbrechereigenschaft\nläßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Schwurgericht\nhat dabei berücksichtigt, daß der Angeklägte\" „ans\nschneller Folge eine Vielzahl von schweren 1 Delikten b\ngangen hat und eine ausserordentlich starke Ver-\n\nbrechensenergie hat erkennen lassen.\n\nB) Der Angeklagte Tg:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten IB wege\nversuchten schweren Raubs sowie wegen eines Vergehens gegen das Schußwaffengesetz zu einer Gesamtsirafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\n\nSeine Revision, mit der der Beschwerdeführer die\nVerletzung sachlichen Rechts -rügt, hat nur teilweise\nErfolg.\n\nI. Der Angeklagte war an dem Raubüberfall auf de\nK@EB schen Keller (VII 3) beteiligt. Seine Verurteilun\nals Mittäter lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.\n\nNachdem der Angeklagte Ngg vergebens versucht:\nhatte, den Mitangeklagten Th zun Mitgehen bei\neinem neuen Überfall zu bestimmen, traf er in der |\nKantine des V@Wagers, in dem die Angeklagten wohnten, mit dem Beschwerdeführer LP zusammen. Beide\nkamen überein, sich gemeinsam \"etwas auszusuchen!.\nNemec ließ sich von Tl die oben erwähnte\namerikanische Armeepistole aushändigen, was IB pe-\n\nToy \\\n\nmerkte. Er steckte die Gaspistole, die der Angeklagte Nm in der Gaststätte Valznerweiher entwendet\nhatte, zu sich, nachdem er sie vorher noch ausge-\n\n. probt hatte, und ließ sich von TEE eine Stahirute\ngeben. Die Angeklagten N und IM vesaben sich so .\nausgerüstet zu dem Ki schen Keller bei SCEEEER\ndessen Örtlichkeit NiMbekannt war. Der Angeklagte\nNM führte den Überfall ohne Erfolg aus, während der\nBeschwerdeführer LER, wie vereinbart, zunächst in\nder Nähe wartete, Als der Gastwirt den Angeklagten\nNG aus der Wirtschaft hinausgedrängt hatte und die\nTüre schließen wollte, trat auch der Beschwerdeführer\nLM Hinzu und drückte gemeinsam mit NM gegen ,\ndie Türe, wobei einer von ihnen seinen Fuß zwischen R\nTür und Schwelle stellte. Der Wirt faßte den Fuß und 9\ndrehte ihn zur Seite. Daraufhin wurde der ' Fuß zurückgezogen, so daß der Gastwirt die Türe schließen\nkonnte, Beide Angeklagten ergriffen die Flucht. Das\nSchwurgericht hat den Beschwerdeführer I zutreffend als Mittäter verurteilt. Hierzu hat es\nim Anschluß an seine Tatbeteiligung ausgeführt, die\nWürdigung seines Gesamtverhaltens zeige, daß er nicht\nmit Gehilfenwillen, sondern mit Täterwillen handelte.\n\nr\\ Die Urteilsgründe ergeben, daß der Beschwerdeführer\n\nIukic die Tat als eigene gewollt hat.\n\nDie Rüge, das Schwurgericht habe bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt, daß nur ein versuchter\nschwerer Raub vorliege, ist unbegründet. Da dem Beschwerdeführer mildernde Umstände versagt wurden, beträgt die gesetzliche Mindeststrafe für das vollendete .\nVerbrechen fünf Jahre Zuchthaus, ausgesprochen wurden\nzwei Jahre fünf Monate Zuchthaus,\n\nI Welr-\n\nER.\n\nie un eu\n\n_\n\nals 3 79 ee\n\n- 10 - ._\n\nII. Das Führen der Tränengaspistole hat das\nSchwurgericht als selbständiges Vergehen gegen 88 14,\n26 des Waffengesetzes gewürdigt. Da der Angeklagte\nLED die waffe nur bei der Durchführung des versuchten schweren Raubs führte, ist Tateinheit gegeben\n(siehe A I 3).\n\nDas Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend berichtigen. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden, da nur mehr eine Straftat vorliegt, für\ndie eine Strafe festzusetzen ist. Inwieweit sich bei\nihrer Bemessung das Verbot der Schlechterstellung\n(§ 358 Abs 2 StPO) auswirkt, ist aus der Entscheidung\nRGSt 67, 236, 244 zu ersehen.\n\nDas Schwurgericht hat die Gaspistole auf Grund\ndes § 40 StGB eingezogen. Auf diese Bestimmung kann\ndie Einziehung nicht gestützt werden, weil sie keinen\nder Täter gehört, sondern Eigentum des Bestohlenen ist.\n\n- 11 -\n\n0) Die Zurückverweisung hat an die Strafkammer zu\nerfolgen, da Gegenstand der neuen Verhandlung keine\n\nStraftat mehr ist, die zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört,\n\nGroß Glanzmann\n\nEngels Hülle","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-15/1-str-204-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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