{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-13_1_StR_530_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-13","aktenzeichen":"1 StR 530/53","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u.3:\n\n1 StR 530/53\n\nBZ\n2317 089 7\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\ngegen\n1,)den Ingenieur Franz En: GEB (Krs. won\nGENE , geboren am 1914 in DiiEEB.\n2. )die Hausfrau Frieda B eborene SB aus\nCGEEEEEER, dort geboren am 1920,\n3.)den Bauingenieur Hans W aus FB, seboren am 1910 in\n\n4.)den Rohproduktenhändler Georg W i WR aus TB,\ndort geboren am 1895,\n\n5.)die Hausfrau Therese Wi eborene NEED\nFREE ; gehören au GE 150: 7 Cu\n\n- Sachbezeichnung: BB -\n\naus\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Juli 1954, an der teilgenommen .haben:\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Kantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gib\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten WEB und Frieda\nDEEEEB wird das Urteil des Landgerichts in Amberg\n\nvom 26. kärz 1953, soweit es diese Angeklagten betrifft,\naufgehoben, und zwar bezüglich des WB in vollem Um-\n\nET\n\nunder\n\n78\n\nfange mit den Feststellungen, bezüglich der Frieda\nDEE im Strafausspruch. In diesem Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten dieser Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.‘Im übrigen werden die beiden Revisionen verworfen.\n\nDie Revisionen der Angeklagten Franz BB, Georg\nwind Therese Wi@Bwerden verworfen; jedoch wird\nden Angeklagten Georg WilBund Therese Wi Strafaussetzung zur Bew£hrung bewilligt. Die Angeklagten\nFranz BEER Georg Wiipinid Therese FiPhaben die\nKosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n” Siehe Berichtigungsbeschluss an Ende des Urteils.\n\nTr\n\nGründe:\n\nname ame ne nn\n\n. Revision, der_Frisde PM:\n\n1.) Verfahrensrüge:\n\nDer auf Verletzung des § 231 StPO gestützte Revisionsangriff entspricht nicht der Vorschrift des § 344\nAbs 2 Satz 2 StPO. Die Revisionsbegründung lässt nicht\nerkennen, welche Angeklagten sich während der Hauptverhandlung entfernt haben sollen und wann dies geschehen\nsei. Die Angabe des Zeitpunktes wäre schon mit Rücksicht\nauf § 231 Abs 2 StPO erforderlich. Die Verhandlungsniederschrift ergibt nichts über zeitweilige Abwesenheit\nirgendwelcher Angeklagter.\n\n2.) Sachrüge:\n\nFrieda BM hat in vier Fällen Telefondraht angekauft, nachdem sie und ihr Ehemann unter Hinweis auf\nhäufige Metalldiebstähle von der Polizei vor Ankauf verdächtiger Altmetalle gewarnt worden waren. Es handelte sich\num Diebesgut; die Person der in mehreren Fällen jugendli-\n‚chen Verkäufer und die erkennbare Art des Drahtes waren,\nwie die Strafkammer feststellt, unter diesen Umständen geeignet, der Beschwerdeführerin die Annahme aufzudrängen,\ndass es sich um gestohlenes Metall handelte. Das eigene\nVerhalten der Angeklagten, nämlich die Nichteintragung\nder Ankäufe in das Altmetallbuch, hat das Landgericht\nnur insofern in Betracht gezogen, als diese auffällige '\nTatsache als nicht im Widerspruch mit der vermuteten Bösgläubigkeit stehend bezeichnet wird. Gegen die Anwendung\n\n2\nI\nA\n[4\n!\n\nBT\n\nder im § 259 StGB aufgestellten Beweisregel bestehen\ndaher keine Bedenken, Die Strafkammer hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihres Vorteils wegen gehandelt hat. Dass sie im Geschäftsinteresse ihrer\nEhemannes handelte, konnte nach Lage der Sache ohne weitere Begründung vom Landgericht angenommen werden, auch\nwenn sie nicht weniger als den üblichen Preis bezahlte.\nDenn jede den üblichen Gewinn in Aussicht stellende Umsatzsteigerung bringt einen Vorteil mit sich (RGSt 58,\n122). Mit dem Vorteil ihres Ehemannes war aber auch der\neigene Vorteil der Angeklagten verbunden, da Verbesserung\ndes Einkommens des ihr unterhaltspflichtigen Ehemannes\nauch ihr zugute kommt. Das Erstreben eines mittelbaren\n\n-Nutzens genügt für den inneren Tatbestand des § 259 StGB\n\n(RG aa0, BGH Urt 1 StR 605/53 vom 25. Februar 1954, 3 StR\n553/55 vom 11. März 1954). Hiernach bleibt die Revision\ndieser Angeklagten zum Schuldspruch ohne Erfolg.\n\nDie sachliche Nachprüfung ergibt aber, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin im Strafausspruch aufgehoben werden muss. Das Urteil, das jeden Strafzumessungsgrund für die Angeklagte Frieda Bibvermissen lässt,\nenthält entgegen der Vorschrift des § 74 StGB keine Einzelstrafen. Dieser Mangel zwingt zur Aufhebung des Strafausspruches (RGSt 52, 1465 BGH Urt 4 StR 382/53 vom 10.\nSeptember 1953,1 StR 726/52 vom 22. September 1953).\n\nII, Revision des Franz Din:\n\n1.) Verfahrensrügen:\n\na) Zur Rüge der Verletzung des § 231 StPO wird auf die\nAusführungen zur Revision der Frieda BER hingewiesen.\n\n* “ “ .\nBan ses er _\n3 Ran ln\n\nTER\n\nb) Aufklärungsrügen:\n\nDer Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO \"entspricht\nnur der Revisionsangriff, das Gericht habe unterlassen,\nden Bruder des Angeklagten MR über die in der\nHauptverhandlung von Franz DR aufgestellte Behauptung\nzu hören, die beiden Brüder ME, nicht üer Beschwerde-\n\"führer, hätten den von Heinrich Bi und ni dei\nHE gestohlenen Elektromotor von dem Ort des Diebstahls\nabgeholt. Das Urteil ergibt eine solche Behauptung des Angeklagten Mlfnicht, ein Beweisamtrag ist nicht gestellt\nworden. Aus den Akten ist ersichtlich, dass Bi bei seinen\npolizeilichen Vernehmungen sich nur mit Nichterinnern erklärt\nhat, ohne die Abholung durch die beiden Brüder VE zu\nbehaupten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich,\nweshalb ‘sich dem Landgericht die Vernehmung des Bruders\ndes Angeklagten MED als notwendig aufärängen musste\n\n2.) Sachrüges\n\nEs trifft zu, dass eigene Handlungen und Unterlassungen -\ndes Täters nicht als Umstände gewürdigt werden dürfen,\nderen Vorhandensein die Anwendung der Beweisregel des\n§ 259 StGB rechtfertigt. Der Revision ist zuzugeben, dass\n\"die Ausführungen der Strafkammer zum Ankauf des gestohlenen\nElektromotors, die Unterlassung von Fragen über die Herkunft und die Nichteintragung in die Geschäftsbücher zeigten, dass er mit der strafbaren Herkunft des Motors rechnete,\nmissgedeutet werden könnten. Der Zusammenhang des Urteils,\ninsbesondere die Behandlung der gleichen Verdachtsgründe\nbei der Behandlung des Ankaufs von gestohlenem Draht sowohl durch diesen Beschwerdeführer wie durch seine Ehefrau,\n\nan. m\n\nnn\n\nnn.\n“\n\n2,000 u Tg nn mg Te\n\nsy .n . Dan\n\n-6-\n\nergibt indessen, dass die Strafkammer das eigene Verhalten\ndes Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt hat,\nob etwa seine Handlungen oder Unterlassungen geeignet wären,\n\nöde Beweisvermutung zu widerlegen. Gegen eine solche Betrach-\n\ntung bestehen keine Bedenken (vgl RGSt 64,4).\n\nDa auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden\n\n‚ Rechtsfehler erkennbar sind, ist seine Revision zu ver-\n\nwerfen.\n\nIII. Revision des Angeklagten Wege\n\nWanka hat als Angestellter des Franz BR in dessen\n\n_ Geschäft in zwei Fällen den von Frau \"BE angekauften\n\nDraht entgegengenommen und abgewogen. Dieser Draht stamm-\n\nte aus Diebstählen. Ihm war bekannt, dass in der näheren\n\nUmgebung wiederholt Draht von Fernsprechleitungen gestohlen worden war, dass es sich mit grosser Wahrscheinlichkeit\nbei dem angekauften Draht um Fernsprechäraht handelte und\ndass der Verkäufer minderjährig‘ war. Er ist deshalb wegen\nBeihilfe zu der von Frau Mflßbegangenen Hehlerei in diesen beiden Fällen verurteilt worden,\n\nIn zwei weiteren Fällen hat Wi selbständig für\nden Betrieb des Franz Mh Kupferdraht angekauft. Obwohl der äussere Tatbestand sich in diesen Fällen von\ndenen, in denen er in Anwesenheit der Prau Bi Draht\ngekauft hat, nicht unterscheidet, hat das Landgericht ihn\nwegen der beiden letzten Ankäufe nicht wegen Sachhehlerei,\nsondern wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 UnedMetG\nverurteilt. Worin die Strafkamner den Unterschied zwischen\nder ersten und der zweiten Gruppe der Ankäufe erblickt hat,.\n\n|\n|\n|\n\nAl\n\nist nicht klar begründet. Es.kann jedenfalls nicht erxannt werden, weshalb bei der Beihilfe zur Hehlerei der\nFrau BEEEM auch gegen WEB in Übereinstimmung mit der\nRechtsprechung (BGHSt 2, 146) die Beweisvermutung des\n\n§ 259 StGB angewendet, bei den selbständigen Ankäufen des\nWERD aber die Anwendung unterblieben und Fahrlässigkeit\nangenommen worden ist. Die Begründung erweckt den Anschein,\ndass das Landgericht geglaubt hat, zur Verurteilung wegen\nfahrlässiger Metallhehlerei sei eine Vorteilsabsicht nicht\nerforderlich und eine solche sei deshalb auszuschliessen,\nweil WWinicht für seinen eigenen Betrieb tätig geworden ist. Sollte das Landgericht von solchen Voraussetungen\nausgegangen sein, so würden in verschiedener Richtung Bedenken bestehen.\n\na) Der Wortlaut des § 18 UnedMetG verlangt allerdings\nnicht ausdrücklich das Vorhandensein einer Vorteilsabsicht des Täters. Aus dem Erfordernis, dass der Täter\n\"beim Betrieb eines Gewerbes. der im § 1 bezeichneten\nArt\"! handeln muss, .ergibt sich aber das Natbestandsmerkmal dieser Absicht (BGH NJW' 1954, 1088 Nr 16 und 4 StR\n876/53 vom 14. April 1954). Eine Verurteilung nach\n§ 18 aa0 unter gleichzeitiger Verneinung der. Vorteilsabsicht ist daher rechtsirrig.\n\nb) Die Absicht des Hehlers (auch nach § 18 UnedMetG)\nbraucht nicht auf unmittelbaren Vorteil gerichtet\nzu sein. Auch der Gewerbegehilfe, der am Umsatz oder\nGewinn beteiligt ist oder annimmt, durch Hebung des\nUmsatzes seine eigene Stellung zu festigen, kann seines\nVorteils wegen handeln (BGH Urt 3 StR 553/553 vom 11.\nYärz’ 1954).\n\nPe\nDe 2\n\n’ wu,\n\n’\nIn.\n\ns\n\nran ar\n\nsn!\n\n”» %\ns\n\nrin\n\nET EEE ET TE TE TEE TEE EEE DEE EN NT\noh ’ . ” D ‘ ..\n“ .. \\ ”\n\nEn a ae\n\nnn\n\nc) ‚Fehlerhaft wäre es auch, wenn ohne weiteres mangels\nausreichenden Nachweises eines Vorsatzes Fahrlässigkeit\nangenommen werden würde; Fährlässigkeit und Vorsatz\nunterscheiden sich nicht nur im Umfang der Schuld, die\nbeiden Schuldformen stehen nicht im Verhältnis des\nWeniger zum Mehr, sondern sind der-Art nach verschieden (BGH Urt 5 StR 33/53 vom 22. September 1953).\n\nBei dem engen Zusammenhang zwischen den beiden Gruppen\nder dem Beschwerdeführer Wi zur Last gelegten Taten ist\ndas Urteil gegen ihn in vollem Umfang aufzuheben.\n\nIV. Revisionen der Angeklagten Georg und Therese Wi:\n1.) Verfahrensrügen: \\\n\n“@) Soweit die Verteidigung des Angeklagten Georg Wi\n“geltend macht, der Angeklagte sei in weiterem Umfange\n\n” verurteilt worden als Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses gewesen sei, ist die Rüge unbegründet. Zwar hat der\nEröffnungsbeschluss dem Beschwerdeführer nur drei Taten\nzur Last gelegt, während er - nach Hinweis gemäss § 265\nstPO — wegen vier Taten verurteilt worden ist; der allen\nVerurteilungen zugrunde liegende Sachverhalt ist aber im\nEröffnungsbeschluss enthalten und dargelegt.\n\nb) Die Aufklärungsrüge ist unzulässig, da sie nicht\n\" gemäss § 344 Abs 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist.\n\n2.) Sachrüge:\n\nWegen des inneren Tatbestandes, insbesondere hinsichtlich der Vorteilsabsicht ‚wird auf die Ausführungen zu\nden Revisionen der Angeklagten Frieda Bf und vg\nBezug genommen.\n\n|\n\n. 9.\n\nDie weiteren Ausführungen der Revisionsbegründung\nwenden sich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.\nDiese ist gemäss § 337 StPO der Nachprüfung des Revisionsrichters entzogen, es sei denn, dass sie rechtsfehlerhaft getroffen ist. Hierfür ist kein Anhalt gegeben.\n\nHiernach sind die Revisionen der beiden Angeklagten\nim Schuldspruch zu verwerfen.\n\nAuch die Strafzumessung gibt keinen Anlass zu Beanstandungen; jedoch war diesen beiden Angeklagten\nStrafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen.\n\nNach Erlass des angefochtenen Urteils ist § 23\nStGB nF in Kraft getreten. Er ist gemäss §§ 2 StGB, 354 a\nStPO nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch vom Revisionsgericht in Betracht zu ziehen. Da\ndie äusseren Voraussetzungen für seine Anwendung bei den\nAngeklagten Georg und Therese wiWB nach den Feststellungen des Landgerichts vorliegen und da die Strafkammer\ndie persönliche Eignung dieser Beschwerdeführer nach\nden im wesentlichen übereinstimmenden Vorschriften des\n§ 26 Bayer Bekanntmachung über das Verfahren in Begnadigungssachen vom 24. Juli 1947 (Bayer JMinBl S 23) geprüft\nhat, ist der Senat in der lege, von sich aus die Straf- .\naussetzung zur Bewährung auszusprechen. Die nach § 24 StGE\n\nEur :\nen eh\nBd: AT N\nhe,\n\n»\nN\n\n„?\n\n%pr\n\nPO\nRS\n\nPERL TYE ER\nrn\n\n,\nD\n\nb02\n\ns ?\n! wo.\n\n2, Bir:\nyr “\nEPG\n\n”\nN\n\nee 2 - amm munun\n\n=\n\nm.\n\nEEE a a ET RETTET ET EEE EBENE ERKENNT U - Pina 20\n—w - - T Cr un 2\nam, ee er Soma! wos x\n\n- 10 -\n\nerforderlichen näheren Bestimmungen sind dem nach\n§ 268 a StPO vom Landgericht noch zu erlassenden\nBeschluss vorzubehalten.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmenn\n\nDr. Schalscha Seibert\n\nle !ıı.\n\n3%‘\n\n1 StR 530/53 App\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Ingenieur Franz B aus G Krs. web\n‚ geboren aı 1914 in ,\n\n2.) die Hausfrau Frieda B geborene Sg aus CEEB\ndort geboren am 920,\n3.) den Bauingenieur Hans 1 aus TEE , geboren\n\nam 1910 in\n\n4.) den Rohproduktenhändler Georg W i WB aus FW. , dort\ngeboren am 1895,\n\n5.) die Hausfrau Therese # eborene aus\nFO , geboren am 1902 in C\n\n- Sachbezeichnung: DEE -\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nwird der Urteilsspruch vom 13. Juli 1954 Abs 1, wie folgt,\nberichtigt:\n\nDer Satz \"Im übrigen werden die beiden Revisionen\nverworfen\" fällt weg und wird ersetzt durch den\nSatz \"Im übrigen wird die Revision der Angeklagten\nFrieda BEER verworfen\".\n\nKarlsruhe, den 16. September 1954\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\nDr. Peetz Mantel Jagusch\nDr. Schalscha Seibert","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/1-str-530-53","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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