{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-13_1_StR_465_53_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-13","aktenzeichen":"1 StR 465/53","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Jugendlichen und solchen Heranwachsenden, auf die\ngemäss § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist,\ndarf nicht Wertersatz nach § 401 Abs 2 RAbgO auferlegt werden.","text_plain":"_ Für das Nachschlagewerk! 4\n\nFür die Amtliche Sammlung! .\n| 2377 019\n\nGesetz: I6G § 8 Abs 3; RAbgO § 401 Abs 2.\n\nRechtssatz: Jugendlichen und solchen Heranwachsenden, auf die\ngemäss § 105 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden ist,\ndarf nicht Wertersatz nach § 401 Abs 2 RAbgO auferlegt werden.\n\nAktenzeichen: 1 StR 465/53 j a\nUrteil des BGH .vom 13. Juli 1954 LG Traunstein\n\n“€\n\ny2\n\n. Wut)\nFREE NSe D0. 2 PETE EEE\nirn ZT ,,\n\n1 StR 465/53 TR?\n\nInNamnmen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Landarbeiter Ernst\nB ‚„ dort gebo\n\n2.) den Angestellten Josef E —\ndort geboren an GE\n\n3,) den_technischen EEEEEB m W\n; geboren am EEE 1925 in\n\n4.) den ÄRGERT Franz S\nSO Gort geboren am\n\naus B\nne\n\nwegen banden- und gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\nBundesrichter KNantel\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Schalscha\nBundesrichter Dr. Seibert\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsrat GB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter gg\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten rnst NEE.\nGEB, GER u: SEE wirc Gas Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 23. Januar 1953 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es diese\n\nDs\n+\n\n-2-\n\n142:\n\nBeschwerdeführer betrifft, ausgenommen die gegen Gg>\n\nWB, Van: SCHE Susgesprochenen Gela-\n\nund Wertersatzstrafen nebst Ersatzfreiheitsstrafen.\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen werden die Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nI. Zur Revision des Angeklagten Ernst N.\n\nl. Das als Verfahrensrüge bezeichnete Vorbringen\nder Revision ist nur ein unzulässiger Angriff auf die\nFeststellungen des Landgerichts, an die das Revisionsgericht nach dem Gesetz gebunden ist. Es fehlt an jedem Anhalt dafür, dass die Peststellung, der Beschwerdeführer habe sich nach dem 19. März 1951 wiederum an den\nSchmuggelgängen beteiligt, nicht auf dem Ergebnis der\nHauptverhandlung beruhe.\n\n2. Der Schuldspruch enthält auch keinen Verstoss\ngegen das Strafgesetz, durch den der Angeklagte benachteiligt sein könnte. Das Landgericht hat zwar für die\nneben der Zollhinterziehung vorliegende Hinterziehung .\nder Umsatzausgleich- und Kaffgesteuer nur den § 396\nRAbgO, nicht aber die schwerere Vorschrift des § 401 b\nAbs 1 und Abs 2 Nr 1 angewandt, obwohl auch auf diese\nSteuern das Zollstrafrecht sinngemäss anwendbar ist\n(§ 15 Abs 2 UStG, Art VIII § 3 des Gesetzes Nr 64 zur\nvorläufigen Neuordnung von Steuergesetzen, WiGBl 1948\nBeilage 3 S 10); das beschwert jedoch den Angeklagten\nnicht.\n\nDie Annahme zweier fortgesetzten strafbaren Handlungen ist durch die Feststellungen des Landgerichts\ngerechtfertigt.\n\n3. Der Strafausspruch muss jedoch wegen des am\nl. Oktober 1953 in Kraft getretenen neuen Jugendgerichtsgesetzes aufgehoben werden. Dieses Gesetz gilt\nauch für Taten, die vor seinem Inkrafttreten begangen\n\n-4L-\n\nworden sind (§ 116 Abs 1); es ist noch im Revisionsrechtszug zu beachten (§ 354 a StPO; BGHSt 5, 208).\nDer Angeklagte war zur Zeit der ersten fortgesetzten\nStraftat und mindestens während eines Teils der zweiten noch nicht 21 Jahre alt. Der matrichter muss daher\nnoch prüfen, ob auf den Angeklagten nach § 105 JGG in\ndem dort bestimmten Umfange anstelle des Erwachsenenstrafrechts das Jugendstrafrecht anzuwenden ist. Bemerkt wird, dass § 32 JGG auch für fortgesetzte Taten\ngilt, deren Einzelhandlungen teils vor, teils nach dem\nZeitpunkt liegen, von dem ab der Täter an sich dem Erwachsenenstrafrecht untersteht (BCH 6 StR 84/54 vom\n24. März 1954 = NIW 1954, 84822).\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs unfasst insbesondere auch die Verurteilung zum Wertersatz. Diese\nist zwar nach § 401 Abs 2 RAbg0, auch der Höhe nach,\nzwingend vorgeschrieben, wenn steuerpflichtige Erzeugnisse oder zollpflichtige Waren, hinsichtlich deren\n_Steuerhinterziehung begangen worden ist, nicht eingezogen werden können. Sollte der Tatrichter aber zu dem Ergebnis kommen, dass auf den Angeklagten gemäss § 105\nJGG das Jugendstrafrecht anzuwenden ist, so ist eine\nAuferlegung von Wertersatz nicht zulässig. Zwar ist\ndies eine Nebenstrafe; und § 8 Abs 3 JGG lässt die\nVerurteilung zu Nebenstrafen mit Ausnahme der in § 6\ngenannten (Ehrenrechtsverlust, Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Zulässigkeit von Polizeiaufsicht) grundsätzlich zu. Deshalb kann auch kein Zweifel sein, dass eine Einziehung nach § 401 Abs 1 RAbgO\nauch gegen Täter, die dem Jugendstrafrecht unterliegen,\nstatthaft ist. Für die Auferlegung von Wertersatz gilt\ndas nicht. Denn sie ist eine echte Geldstrafe, für die\ndaher auch eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen ist\n\n-5-\n\nAM?\n\n-5-\n\n(vgl § 470 RAbgo; R6St 65, 81). Geldstrafen aber kennt\ndas Jugendgerichtsgesetz nicht; es hält sie für ungeeignet, bei Jugendlichen und solchen Heranwachsenden,\nauf die § 105 zutrifft, den von ihm verfolgten Straf-\n‚zweck zu erfüllen. Diesem übergeordneten Gedanken hat\ndie Auslegung des Gesetzes zu folgen. Auf Wertersatz\ndarf daher, obwohl das Gesetz diese Strafe nicht ausdrücklich untersagt, nicht gegen Täter erkannt werden,\ndie nach Jugendstrafrecht zu beurteilen sind. Soweit es\ngerechtfertigt ist, ihnen Vorteile zu entziehen, die\nsie durch Steuerhinterziehung, insbesondere Schmuggel,\nerlangt haben, kann dies durch die Auferlegung besonderer Pflichten gemäss § 8 Abs 2, § 15 Abs 1 Nr 3, Abs 2\nNr 2 JGG geschehen. Die abweichende Entscheidung des\nReichsgerichts in RStBl 1937 S 63 ist durch die neuere\nGesetzgebung überholt.\n\nDer Senat verweist die Sache an das Landgericht\n\"zurück, weil das Verfahren gegen Ti -.2t. mit\ndem gegen erwachsene Angeklagte verbunden und bei diesen ebenfalls eine neue Entscheidung des Landgerichts\nerforderlich ist (s. unten II; §§ 118 Abs 2, 112, 103 J6G).\nDie Befugnis des Tatrichters, das Verfahren gegen Niederberger abzutrennen und an das Jugendschöffengericht zu\nverweisen (§§ 118 Abs 2, 103 Abs 3, 108, 40 JGG), wird\nhierdurch nicht berührt.\n\n‘II. Zu den Revisionen der Angeklagten Gb. TERM\n\nund Sun.\n\n1. Der gegen diese Beschwerdeführer ergangene\nSchuldspruch weist keinen ihnen nachteiligen Rechtsfeh-\n\nler auf.\n\n-6 -\n\nnun\n\nune\n\n2.1 Die Strafen entsprechen dem'Gesetz, das\n\nzur Zeit des Urteils galt. Es stand rechtlich nichts\nim Wege, zu Ungunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass bei ihnen mehrere gesetzliche Straferhöhungsgründe gleichzeitig gegeben sind. Auch wird\näurch die Erwägung, dass die durch ihr Verhalten eingetretene Steuerverkürzung sehr erheblich war, nicht\nder Grund, auf dem schon die Strafvorschrift als solche beruht, unzulässig verwertet.\n\nDie Freiheitsstrafen dieser Beschwerdeführer müssen jedoch aufgehoben werden, weil der am 1. Oktober\n1953 in Kraft getretene § 23 StGB nF noch zu ihren\nGunsten wirkt (§ 2 Abs 2 StGB, '§ 354 a StPO). Das\nLandgericht hat es zwar abgelehnt, ihnen im Wege der\n\nGnade bedingten Straferlass zu gewähren. Gleichwohl\n\nist eine tatrichterliche Prüfung, ob die Vollstrekkung der Freiheitsstrafen nach § 23 StGB zur Bewährung auszusetzen ist, nachzuholen. Da diese Entschei-\n\n\"dung mit der Bemessung der Freiheitsstrafen eng zu- .\n'sammenhängt, sind diese aufzuheben. Dasselb& gilt für\n- die Anordnung, dass die Verurteilung bekanntzumachen\n\nist:\n\nDagegen können nach Lage des Falles die auf\n§ 396 RAbgO beruhenden Geldstrafen von der Entschei-\n\ndung nach § 23 StGB nicht berührt werden, ebensowe-\n\n- \"7 -\n\n142:\n\nnig die zwingend vorgeschriebene Verurteilung zum\nWertersatz. Diese Strafen, die rechtlich nicht zu\nbeanstanden sind, bleiben daher aufrechterhalten.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nDr. Schalscha Seibert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/1-str-465-53","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/1-str-465-53","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.448288+00:00"},"card":{"id":"bgh/1954-07-13/1-str-465-53","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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