{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-13_1_StR_174_54_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-13","aktenzeichen":"1 StR 174/54","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"By 7\nN.\nin\n\nRE re ME Da Ar 2.5 Nun wir BG nnig- n.. u Bau, Fu\"\nREISTE ECHEER, ERSTER RETTET NR\nFür das Nachschlagewerk! 23 17 07 7 T7yı\n\nFür die Amtliche Sammlung!\n\n1: Gesetz:\n\n1. Rechtssatz:\n\n2. Gesetz;\n\n2. Rechtssatz:\n\nAktenzeichen;\n\nStGB §§ 306, 43\n\nVollendet ist die Tat auch, wenn ein Gebäudebestandteil, eine Tür oder Türschwelle, so vom\nFeuer erfaßt ist, daß.sie ohne Zündstoff selbständig brennt.\n\nStGB § 8 307 Nr 1, 43\n\n1. Der Tatbestand der Nr 1 ist erfüllt, wenn\nbeim Inbrandsetzen ein Mensch vom brennenden\nZündstoff tödlich verletzt wird, ohne dass es\nzu einem Brande kommt.\n\n2 Die Kenntnis von der Anwesenheit eines Menschen im Gebäude zur Tatzeit gehört nicht zur\ninneren Tatseite.\n\n1 StR 174/54\n\nUrteil des BGH vom 13. Juli 1954 Schw Regensburg\n\nImNamen des Volkesa\nIn der Strafsache\ngegen\n1. die ee Maria u> RS\ngebcren am Z» vr in Untersu-\n\ngeboren en GEEEEEEEEN\n2. die Hausfrau Anna aus\n„» geboren am in Q\nz.Zt. in Untersuc chart,\nwegen besonders schwerer Brandstiftung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Juli 1954, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Glanzmann a\nBundesrichter Dr. Jagusch\n\nBundesrichter Dr. Schalscha\nals beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtsrat rrsmtpn\nals Vırtreter der undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten SEM un: DER\nWER \"iräd das Urteil des Schwurgerichts in Regensburg vom\n13- November 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\nVon Rechts wegen\n\n171\n-2.\n\nGründesz\n\nDas Schwurgericht stellt fest: Die Angeklagte Dumm\ngoß vorsätzlich brennendes Benzin gegen die Wohnungstür ihres\nSchwagers SW, um ihn durch einen Brand zu erschrecken. Ein\nFreund SM; verließ soeben die Wohnung und eilte bestürzt\ndavon. Die Angeklagte, hierdurch erschreckt, goß das übrige\nbrennende Benzin mit Schwung ins offene Zimmer und traf SB»\ndessen Anwesenheit sie nicht kannte, und einige Einrichtungsgegenstände. Sun starb an den Brandwunden. Die Angeklagte\nBruckner handelte auf Veranlassung ihrer Schwester, der Mitangeklagten SGB, aber mit Tätervorsatz. Beide Frauen wollten die Tat als eigene, um sich an Si zu rächen. Ihre\nVerurteilung nach den §§ 306 Nr 2, 307 Nr 1 StGB kann nicht\nbestehenbleiben.\n\n1. Das Inbrandsetzen einer Sache (§ 306 StGB) ist vollendet, wenn sie oder einer ihrer Teile, etwa eine Wohnungstür oder Türschwelle, derart vom Feuer erfaßt ist, daß sie\nohne das Fortwirken des Zündstoffs selbständig weiterbrennen\nkann (RGSt 71, 194). Das angefochtene Urteil stellt dies\nweder fest, noch läßt der Zusammenhang der Gründe den sicheren Schluß hierauf zu. Der Satz, \"der Zimmerbrand\" sei\nohne weitere wesentliche Beschädigung des Hauses gelöscht\nworden, reicht dazu nicht aus. Die Angeklagte BEEHREER hat\neinen Liter brennendes Benzin an die Wohnungstür und: Ane\nZimmer geschüttet. Dies mag die Annahme nahelegen, \"daß. ‘die\nBrandstiftung beim Löschen bereits vollendet war oder ohne\nrasche Abwehr zur Vollendung gekommen wäre. Dem Revisionsgericht ist eine solche Ergänzung der undeutlichen tatrichterlichen Feststellungen jedoch verwehrt.\n\nDies nötigt zur Aufhebung und Zurückverweisung im ganzen.\n\n2. Zweifel können auch daran bestehen, ob \"der Brand\"\nden Tod Ss \"dadurch verursacht hat\", daß sich dieser zur\nZeit der Tat in der Wohnung befand.\n\nSC wurde von dem brennenden Benzin, das die Angeklagte ins Zimmer schleuderte, getroffen und verletzt. Dem Urteil\nzufolge sind diese Verletzungen, nicht andere Brandwirkung,\ndie Todesursache. Die Vorschrift der Nr 1 des § 307 StGB umschreibt einen straferhöhenden Umstand. Nach der Entscheidung\nRGSt 40,321 soll dieser, wie in ähnlichen Vorschriften des\nStGB, nur vorliegen, wenn der Tod durch vollendeten Brand verursacht wird, nicht schon bei nur versuchter Brandstiftung.\n\nFür den Versuch nach § 307 Nr 1 StGB muß jedoch dasselbe\ngelten. Der Entscheidung RGSt 40, 321 ist nicht beizutreten.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Entstehung des § 307 Nr l,\nwie das Reichsgericht sie aaO darlegt, für dessen Ansicht\nspricht. Innere und kriminalpolitische Gründe sprechen dagegen Der vom Gesetz erwogene Hauptfall ist allerdings der,\ndaß das selbständig gewordene Feuer - der Brand - einen Menschen, der sich zur Tatzeit, vom Beginn der vorsätzlichen\nBrandlegung ab, in dem Raume befand, erfaßt und tötet, oder\ndaß der Brand den Tod auf andere Weise verursacht. Dasselbe\nmuß aber auch gelten, wenn der Mensch beim Inbrandsetzen, aber\nvor dessen Vollendung, vom brennenden Zündstoff in für den Tod\nursächlicher Weise verletzt wird, ohne vom Branä erfaßt zu\nwerden. Weder der Zweck der Vorschrift noch ihr Wortlaut und\nSinn stehen dem entgegen. Entsprechend hat das Reichsgericht\nbeim versuchten Raube entschieden, der straferhöhende Umstand\n\nder Todesfolge habe für den Versuch dieselbe Bedeutung wie\n\nv\nPS\nser\n\n1\n\n-4-\n\nfür die vollendete Tat, allerdings im Hinblick auf die Entscheidung RGSt 40, 321 mit dem Zusatz, die Vorschrift des § 309 StGB sei anders gestaltet (RGSt 62, 422). Diese Einschränkung trifft jedoch nicht zu. - In der Entscheidung RGSt 69,\n3532 hat das Reichsgericht in einem Falle versuchter Notzucht\nmit Todesfolge denselben Standpunkt eingenommen.\n\nKann sich das Schwurgericht von vollendeter Brandstiftung nicht überzeugen, so kann die Angeklagte, sofern die\nVoraussetzungen des § 56 StGB erfüllt sind, gleichwohl nach\n8 307 Nr 1 StGB in Verbindung mit den §§ 43, 44 StGB verurteilt werden. Den straferhöhenden Umstand, daß sich Scherr\nzur Tatzeit im Hause befand, der Voraussetzung der Todesfolge war, brauchte die Angeklagte nicht zu kennen. Nach dem Aufbau der Vorschrift gehört er nicht zum Tatbestand.\n\n3. Für die Angeklagte Sb gilt dasselbe.\n\n4. Die Verfahrensrüge der Angeklagten BB und beide Sachrügen sind im übrigen unbegründet. Das Urteil enthält\n\n1\n\n!\n\n1\nDa\n[u\n|\ni\n\nnt\n\nBe ie = Sr PZN\nFer\n\n|\n„' '\n1\n1\nI\nı\ni.\ni\n\nI Fer Pe Tele 2 Be RE A\n\ner\n\nom Tom.\n.\n\nn. onen. mi\n\nar\n\nsonst weder zum Schuldspruch, noch zu den Strafaussprüchen\neinen Rechtsverstoß.\n\nDr. Peetz Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/1-str-174-54","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-13/1-str-174-54","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.403900+00:00"}}