{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1954-07-09_1_StR_767_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1954-07-09","aktenzeichen":"1 StR 767/52","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1 stR_ 767/52 TUE.\n\n2317 091.\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Glasermeister Anton_B aus An\ndort geboren am (iB 1912,\n2. den Gastwirt Josef C ip zus Am dort geboren\n\nom GE 1920,\n\nwegen Vergehens gegen das Branntweinmonopolgesetz W890\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung\ndes Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1954 be-\n\nschlossen;\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht in Köln zurückgegeben.\n\nGründez\n\nDas Oberlandesgericht hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers dem Obersten Gerichtshof\nfür die Britische Zone zur Entscheidung vorgelegt, und zwar\nnach § 35 Abs 2 der Verordnung des Zentraljustizamts für\ndie Britische Zone zur Durchführung der Militärregierungsverordnung Nr 98 über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 17. November 1947 (VBl BZ \"\nS 149). Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts bedürfen\nim Sinne dieser Vorschrift zwei Rechtsfragen der grundsätzlichen Entscheidung.\n\nMerz\n\na\nx no,\n\nar.\n\nNach Art 8 III Nr 110 des Rechtseinheitsgesetzes vom\n12. September 1950 ist das Verfahren auf den Bundesgerichts-\n\nhof übergegangen.\n\nDie Voraussetzungen einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs sind jedoch nicht gegeben.\n\nI. 1. Die erste Rechtsfrage betrifft die Auslegung des\n§ 395 RabgO.\n\nA rn\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts. hat ein gewisser Fredo W EB den Beständen der Monopolvertriebsstelle einer Firm B EP in AGB, bei der er beschäftigt war, nach und nach rund 320 Liter Sprit entnommen und\ndafür den Vorzugspreis von 12,50 RM je Liter (vgl 8 92 BMG)\nin die «xasse gelegt, obwohl er auf diesen Vorzugspreis keinen Anspruch hatte. Der gewöhnliche Verkaufspreis betrug damals 110 RM. Der Angeklagte B EB hat den Sprit\njeweils mit seinem Dreiradlieferwagen bei der Firma DB ab- -\ngeholt und in die Wohnung Ws gebracht. .\n\nDas Landgericht hat das Verhalten W@%& als Monopolhin- .\nterziehung nach den §§ 119, 120 Nr 1, 121 3r 3 BMG beurteilt.\nEs geht ferner davon aus, daß die Beteiligung des Angeklagten BE dem äußeren Hergang nach als Mittäterschaft oder\nVorteilsbeihilfe zu dieser Straftat zu würdigen sei, verneint |\njedoch bei’ihm den inneren Tatbestand, weil er nicht gewusst\nhabe, daß W@hder MHonopolverwaltung einen höheren Preis £ \\\nschuldete und vorenthielt. TE\n\nDieser Irrtum des Angeklasten ist nicht, wie das land-\n\ngericht und das Oberlandesgericht annehmen, nach § 395 RAbgO-\nzu beurteilen. Nach § 119 in Verbindung mit § 122 BMG ist\n\n“7\n\nen.\n\nIn\n\nunter näher bestimmten Voraussetzungen strafbar, wer Monopoleinnahmen verkürzt; Monopoleinnahmen sind nach § 12i Nr\n\n3 BMG u.a. dann verkürzt, wenn das Verhalten des Täters dazu\ngeführt hat, daß die Monopolbehörde zu Unrecht einen ermäßigten Kaufpreis oder eine andere Monopolvergünstigung gewährt\noder belassen hat. Hat der Angeklagte, wie die Strafkammer\nannimmt, nicht gewußt, dass sin Verhalten zur Verkürzung\n\nvon Monopoleinnahmen beigetragen hat, so hat er eine: zum\nTatbestand des Strafgesetzes gehörigen Tatums tand nicht‘, ’gekannt. Dieser Fall ist im § 59 StGB geregelt; § 395 RäbgO\nist auf ihn nicht anwendbar. Dies hat der 5. Strafsenat des\nBundesgerichtshofs im Anschluß an die ständige Rechtsprechung\ndes Reichsgerichts grundsätzlich in einem Urteil vom 13. November 1953 (BGHSt 5, 90) entschieden. Der jetzt beschließende Senat tritt dieser Entscheidung bei; er hat schon früher\ndieselbe Rechtsauffassung vertreten (1 StR 525/52 vom 27.1.\n1953).\n\ndb) WB Hat aus dem Sprit Trinkbranntwein hergestellt\nund davon 40 Flaschen dem Angeklagten B EEE\nVergütung überlassen. Mindestens weitere 120 Flaschen (oder\ndie ihnen entsprechende Menge) hat Wan den Angeklagten\nC GE verkauft una inm übergeben. Dieses Verhalten\nder beiden Angeklagten ist dem äußeren Sachverhalt nach als\nMonopolhehlerei nach § 124 BMG beurteilt worden. Nach dieser\nVorschrift ist u.a. strafbar, wer seines Vorteils wegen\nBranntwein oder Branntweinerzeugnisse ankauft oder an sich\nbringt, hinsichtlich deren Monopoleinnahmen hinterzogen worden sind. Nach der Beweisannahme des Landgerichts hat keiner\nder Angeklagten gewußt, daß WEB Monopoleinnahmen hinterzogen hatte. Auch dieser Irrtum bezieht sich auf ein Merkmal\ndes gesetzlichen Tatbestandes; er fällt daher unter § 59 StGB,\nnicht aber, wie die beiden Vordergerichte angenommen haben,\nunter § 395 RabgO.\n\n” vr\n, ger\n\n. KR POT ar 7 7 -..\n\n-4-\n\n2. Die andere Rechtsfrage, die das Oberlandesgericht\ndem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt hat, geht\ndahin, ob Monopolhehlerei zu den Steuervergehen zu rechnen\nist, für welche nach $ i2_ des Gesetzes vom 31. Dezember 1949\nStraffreiheit gewährt wird.\n\nAuf diese Rechtsfrage kommt es indessen nicht an, weil\ndie Angeklagten nach den Feststellungen des Tatrichters und\nnach den vorstehenden Ausführungen nicht wegen Monopolhehlerei bestraft werden können. Außerdem hat der Bundesgerichtshof die Frage in bejahendem Sinn schon entschieden Er 1,\n745 4 StR 99/50 vom 17. August 1951 = NJW 1951, 810 >),\ndieser ständigen Rechtsprechung ist festzuhalten.\n\nII. Hiernach erfordert der vorliegende Fall:\nSTundsätzliche Entscheidung der beiden Rechtsfragen; 7 ie das\nOberlandesgericht dem Bundesgerichtshof unterbreitet nat.\nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach § 35 Abs 2 der Verordnung vom 17. November 1947 3\nSind somit nicht erfüllt. Welches Gericht über die Revisionen\nZU entscheiden hat, richtet sich deshalb nach den allgemeinen “\nVorschriften. Nach diesen ist,da das angefochtene Urteil vor.\ndem 1. Oktober 1950 ergangen ist, das Oberlandesgericht zu-Ständig (BGH 4 StR 8/50 vom 17. Oktober 1950 = NIW 1950, 877\" 9}\nDie Zuständigkeit des Bundesgerichtshof« ergibt sich - anders -\nals in dem in NJW 1951, 810 2’ angedruckten Fall - auch nicht “\naus einer sinngemässen Anwendung des § 121 Abs 2 GVG; denn\ndas Oberlandesgericht hat die Sache dem Obersten Gerichtshof\nnicht deshalb vorgelegt, weil es von einer Entscheidung ei- 2\nNes anderen Oberlandesgerichts oder des Obersten Berichts- .\nhofs abweichen wollte.\n\nu\n\non\nA; on\n\nBauc E7. 77 7 Pa BEE TE\n\n...\n\nsm\n\nLau ze 772 Sr Veran\n\nEEE VATER RIBT AN T e ©\n\nBZ 7\n\nam\n\na Se 222\n\nTR\n\nDie Sache ist daher dem Oberlandesgericht zurückzugeben.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. j\n\nDr. Hörchner Mantel Glanzmann\nJagusch Dr. Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/1-str-767-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-07-09/1-str-767-52","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:12:32.132886+00:00"}}